Abschiebung und Ausweisung
Mit Abschiebung und Ausweisung reagiert die Ausländerbehörde, wenn ein Ausländer Deutschland verlassen soll. Abschiebung und Ausweisung stellt die betroffenen Ausländer häufig vor unlösbare Probleme: Nämlich dann, wenn sie in Deutschland geboren und zur Schule gegangen sind oder wenn ihre Familie in Deutschland lebt. Manche Ausländer sprechen nicht einmal die Sprache “ihres” Landes. Für diese Ausländer stellt sich die Frage, ob Sie mit Erfolg Ausweisung und Abschiebung abwenden können. Ich bin seit fast 20 Jahren im Ausländerrecht tätig und habe langjährige Erfahrung mit Ausländerbehörden. Wann kann eine Abschiebung abgewendet werden? Welche Bedeutung hat es, wenn der Ausländer in Deutschland Frau und Kind hat? Wenn er hier zur Schule ging und hier seine Familie lebt? Welche Bedeutung hat es, wenn der Ausländer einen Job in Deutschland hat? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Ist eine Abschiebung möglich, wenn der Ausländer eine deutsche Frau oder deutsche Kinder hat?
2. Ist eine Abschiebung möglich, wenn der Ausländer in Deutschland zur Schule ging?
3. Ist eine Abschiebung möglich bei langjährigem Aufenthalt in Deutschland?
4. Hat eine Klage gegen Abschiebung Erfolg?
5. Was kostet der Anwalt bei Abschiebung?
1. Ist eine Abschiebung möglich, wenn der Ausländer eine deutsche Frau oder deutsche Kinder hat?
Eine Abschiebung kann zum Schutz der Familie und minderjähriger Kinder ausgeschlossen sein. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann es dann aus § 25 Abs. 5 AufenthG geben.
Ein Abschiebeverbot folgt dann aus dem Schutz der Familie, Art. 6 GG und der Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK), so genanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis.
Ein Ausreisehindernis kann sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 – 1 C 43/06 -), sofern eine Ausreise für den Ausländer und seine Familie im Einzelfall unzumutbar erscheint.
Beispiel: Lebt das minderjährige Kind mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden (z.B. weil das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und dem Kind wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist), so kann sich daraus ein Bleiberecht ergeben.
Bei der Prüfung, ob eine Ausreisepflicht des Klägers gegen Art. 8 EMRK verstößt, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. Urteil vom 06.12.2007 – 69735/01 – [Chair], InfAuslR 2008. 111) folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- Art und Schwere der Straftat
- Dauer des Aufenthaltes des Ausländers in dem Land, aus welchem er ausgewiesen werden soll
- die seit der Straftat verstrichene Zeit und
- das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit
- die Staatsangehörigkeiten der verschiedenen betroffenen Personen
- die familiäre Situation des Ausländers wie z.B. die Dauer der Ehe
- Kenntnis des Ehegatten von den Straftaten bei Aufnahme der familiären Beziehung
- gemeinsame Kinder und deren Alter
- Gewicht der Schwierigkeiten, auf die Ehegatte und Kinder des Ausländers in dem Land wahrscheinlich stoßen würden, in das der Ausländer auswiesen werden soll
- Festigkeit der sozialen kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Bestimmungsland
Auf alle vorstehenden Gesichtspunkte kommt es an. Jeder Einzelfall ist einzigartig und muss auf seine Besonderheiten hin analysiert werden. Ohne fachkundigen Anwalt wird man sich gegen die Ausländerbehörden nur schwer durchsetzen können.
2. Ist eine Abschiebung möglich, wenn der Ausländer in Deutschland zur Schule ging?
§ 25a AufenthG macht es möglich, Ausländern, die eine Duldung haben, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies ist – vereinfacht gesagt – möglich, wenn
- der Ausländer in Deutschland geboren ist oder vor dem 14. Geburtstag eingereist ist
- sich der Ausländer seit 6 Jahren in Deutschland aufhält
- der Ausländer seit 6 Jahren eine Schule in Deutschland besucht oder einen Schulabschluss erworben hat
- der Antrag nach dem 15. und vor dem 21. Geburtstag gestellt worden ist
Hat der Ausländer selbst Falschangaben zu seiner Identität gemacht oder ist er erheblich vorbestraft, so kann er die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG nicht erhalten.
3. Ist eine Abschiebung möglich bei langjährigem Aufenthalt in Deutschland?
Wer sich langjährig in Deutschland aufhält und integriert hat, kann auch daraus – auch ohne familiäre Bindungen – ein Aufenthaltsrecht erworben haben.
Dies folgt aus Gerichtsentscheidungen zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK).
Denn aus Art. 8 EMRK kann sich nicht nur aus familiären Bindungen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und damit ein Ausweisungsschutz ergeben kann, sondern auch aus dem Privatleben des Ausländers selbst. Von Art. 8 EMRK ist das Privatleben geschützt, wenn der Betroffene während langem Aufenthalts persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen geschaffen hat, die für das Privatleben wesentlich sind.
Dies folgt aus zahlreichen Entscheidungen des des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Hinzuweisen ist auf die Entscheidungen “Üner gegen Niederlande” (EGMR, Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99) und “Sisojeva u.a. gegen Lettland” (EGMR, Urteil vom 15.01.2007 – 60654/00).
Wer solche Bindungen in Deutschland hat (z.B. festen Job, feste Freundschaften, Mitgliedschaft in Sportvereinen, Musikgruppen, Bands…), kann deswegen in Deutschland verwurzelt sein. Indizien für das Vorliegen einer “Verwurzelung” sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR):
- Geburt in Deutschland oder langjähriger Aufenthalt (Langjähriger Aufenthalt ist in Anlehnung an Art. 4 der Richtlinie 2003/09/EG gegeben, wenn sich der Betroffene mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.)
- gute deutsche mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse
- gelungene Integration in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben
Bei Ausländern, bei denen diese Kriterien erfüllt sind, gibt es gute Chancen, Abschiebung und Ausweisung abzuwenden.
Wichtig: Eine solche Verwurzelung ist nicht nur dann möglich, wenn der Ausländer in den Jahren seines Aufenthaltes über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt hat. Die Verwurzelung ist auch dann möglich, wenn der Betroffene nur geduldet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ 2008, 344). Die oben genannten Bindungen müssen aber gegeben sein.
4. Hat eine Klage gegen Abschiebung Erfolg?
Wenn eine der oben genannten Fallgruppen vorliegt, haben Klagen gute Aussicht auf Erfolg.
In aller Regel muss eine einstweilige Anordnung beantragt werden, damit die Abschiebung kurzfristig ausgesetzt wird.
Vertrauen Sie auf meine fast 20-jährige Erfahrung im Ausländerrecht.
5. Was kostet der Anwalt bei Abschiebung?
Beratung: ab 75 €.
Vertretung: ab 800,00 € (je nach Fall auch teurer).
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an (0511. 220 620 60): Kostenvoranschläge erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei.