Einschulung: Zurückstellung vom Schulbesuch und vorzeitige Einschulung
Die Zurückstellung vom Schulbesuch betrifft vor allem Kinder, die zum Einschulungstermin nicht altersgemäß entwickelt sind. Die Einschätzung der Schulreife erfolgt insbesondere durch die ärztliche Schuleingangsuntersuchung, ggf. auch die eine schulische Einschätzung. Wenn die schulärztliche Empfehlung eine Schulreife verneint, wird man in aller Regel davon ausgehen müssen, dass eine Anordnung zum Schulbesuch nicht haltbar ist. Wird dagegen die Einschulung zurück gestellt, kann die Schule anordnen, dass der Schulkindergarten (sofern vorhanden) besucht werden muss. Dies bereitet Eltern insbesondere dann Sorgen, wenn ihr Kind bereits in einem (anderen) Kindergarten untergebracht ist und nun – für nur ein Jahr – den bewährten Kindergarten verlassen soll, um den Schulkindergarten zu besuchen. In welchen Fällen beginnt die Schulpflicht? Kann vom Schulbesuch für ein Jahr zurück gestellt werden? Wann kann der Besuch eines Schulkindergartens angeordnet werden? Können “Kann-Kinder” auch gegen ihren Willen eingeschult werden? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Was genau sind “Muss-Kinder” und was “Kann-Kinder”?
2. Zurückstellung des Schulbesuches bei fehlender Schulreife?
3. Kann ein “Kann-Kind” gegen seinen Willen eingeschult werden?
4. Rechtsschutzversicherung und Kosten
1. Was genau sind “Muss-Kinder” und was “Kann-Kinder”
Vorab: Im Rahmen der Zurückstellung vom Schulbesuch taucht immer wieder die Begrifflichkeit “Kann-Kind” und “Muss-Kind” auf. Daher sollen diese Begriffe vorab kurz erläutert werden.
“Muss-Kinder” sind Kinder, die zu Beginn des jeweiligen Schuljahres das 6. Lebensjahr vollendet haben oder es vollenden werden bis zum 30.09. des betroffenen Jahres.
“Kann-Kinder” sind die Kinder, die zum genannten Stichtag (30.09.) das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also beispielsweise erst im Oktober das sechte Lebensjahr vollenden.
2. Zurückstellung des Schulbesuches bei fehlender Schulreife?
Bei Muss-Kindern ist die Rechtslage ziemlich einfach.
Besteht Schulreife wird eingeschult. Die Schulreife wird danach beurteilt, ob das Kind altersgemäß entwickelt ist u.a. in folgenden Bereichen:
- kognitive Entwicklung
- motorische Entwicklung
- Sprachentwicklung
- sprachliches Ausdrucksvvermögens
- Hörtest
- Sehtest
- körperlicher Untersuchungsbefund
- …
Bei fehlender Schulreife kann die Einschulung zurück gestellt werden.
Zudem können Empfehlungen ausgesprochen werden, z.B.
- Ergotherapie
- Schulkindergarten
- Förderung der deutschen Sprache
- Sprachtherapie
- Sporttherapie
- …
Ob Schulreife vorliegt, ergibt sich aus den Einschätzungen der Schule und der ärztlichen Schuleingangsuntersuchung. Schulfreife fehlt, wenn zu erwarten ist, dass das Kind die Leistungsziele des ersten Schuljahres nicht erreichen wird.
In Niedersachsen kann darüber hinaus angeordnet werden, dass – sofern vorhanden – das Kind den Schulkindergarten besuchen soll. Dies kann durchaus sinnvoll sein, z.B. wenn das Kind bislang gar keinen Kindergarten besucht hat und sich die Schule von der Förderung im Schulkindergarten sinnvolle Förderung des Kindes verspricht. Streit entzündet sich an der umgekehrten Konstellation, wenn also das Kind bereits in einem Kindergarten ist und nun – für nur ein Jahr – den Schulkindergarten besuchen soll. Eine solche Anordnung dürfte nur dann zulässig sein, wenn die Schulkindergarten eine Förderung anbietet, die der bisherige Kindergarten nicht zu Verfügung stellt und das Kind genau diese Förderung nach fachkundiger Einschätzung auch benötigt. Dazu sollte Einsicht in das Ergebnis der schulärztlichen Eingangsuntersuchung genommen werden. Dort finden sich Hinweise zum Unterstützungsbedarf und ggf. auch zu der Frage, ob eine Aufnahme in den Schulkindergarten empfohlen wird.
Anmerkung:
Gehäuft wird von Eltern bei mir angefragt, ob eine Zurückstellung möglich ist, wenn zwar Schulreife des Kindes besteht, die Eltern es aber für sinnvoll halten, dass ihr Kind ein Jahr später eingeschult wird.
Nach geltendem Schulrecht (hier für das Bundesland Niedersachsen) ist das zu verneinen. Man mag über die Berechtigung der Regelung (§ 64 NSchG) streiten: Immerhin sind die Eltern erziehungsberechtigt und der Wunsch, dass ein Kind – mit gereifter Persönlichkeit – ein Jahr später den Schulalltag beginnt, ist nachvollvollziehbar. Der Gesetzgeber hat sich aber für die andere Lösung entschieden.
3. Kann ein “Kann-Kind” gegen seinen Willen eingeschult werden?
Eltern haben die Freiheit, ihr Kind zum “Kann-Jahr” oder zum “Muss-Jahr” anzumelden. Wird das Kind erst zum “Muss-Jahr” angemeldet, ist eine Einschulung gegen den Willen kaum vorstellbar.
Anders stellt sich die Lage (wie ich aus meiner Praxis weiß) im umgekehrten Fall dar, Beispiel:
Die Eltern melden ihr Kann-Kind zum “Kann-Jahr” an, weil sie irrig annahmen, ihre Kind sei schulreif. Bei der Schuleingangsuntersuchung stellt der Schularzt die fehlende Schulreife fest. Das Kind wird zeitglich in der Schule vorgestellt. Die Lehrkräfte erkennen auf Schulreife. Die Schule erlässt den Bescheid über die Aufnahme des Kann-Kindes.
Die Eltern im vorgenannten Fall wandten sich an mich. Ich legte erfolgreich Rechtsmittel gegen den Aufnahmebescheid ein. Die Schule hatte sich im Fall über die schulärztliche Einschätzung hinweg gesetzt.
4. Rechtsschutzversicherung und Kosten
4.1.
Beratung: 75 €/halbe Stunde.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung? Gern frage ich für Sie dort nach, ob Versicherungsschutz besteht. Hinweis zur Orientierung: Im Schulrecht sehen die meisten Versicherungen folgende Regelungen vor:
-Beratung beim Anwalt: nicht versichert
-Vertretung durch Anwalt gegenüber der Schule ohne Gericht: nicht versichert
-Vertretung durch Anwalt im Gerichtsverfahren: versichert
Klarheit verschafft nur ein Anruf bei der Rechtsschutzversicherung
4.2.
Kalkulieren Sie als Grundkosten für eine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren 500,00 – 600,00 €. Beratungen sind günstiger.
Vertrauen Sie auf meine Erfahrung aus fast 20 Jahren Tätigkeit im Schul- und Bildungsrecht. Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie mich an (0511. 220 620 60) oder mailen (tarneden@tarneden.de) mir. Kostenanschläge erhalten Sie kostenfrei.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden