Urkundenfälschung (§ 267 StGB) Verteidigung im Strafverfahren
Urkundenfälschung § 267 StGB: Die Vorschrift regeln die schwierige Materie der Manipulation an Urkunden. In der Öffentlichkeit erlangen Verstöße immer wieder große Aufmerksamkeit, z.B. die Fälschung von Impfzertifikaten. Typisch auch die Vorlage von gefälschten Gehaltsnachweisen beim Kreditbetrug. In solchen Fällen liegt klar eine Urkundenfälschung vor. Dann geht es in der Strafverteidigung um die wichtige Frage, dass der Betroffene keine übermäßig hohe Strafe erhält. In anderen Bereichen stehen ganz andere Fragen im Mittelpunkt, häufig, die der Täterschaft. Denn mag auch feststehen, dass die Urkunde gefälscht ist (notfalls durch Sachverständigengutachten), ergibt sich daraus häufig noch lange nicht, wer die Fälschung vorgenommen hat. Bleibt dies unaufklärbar, kann dafür niemand bestraft werden. Wann genau ist eine Urkundenfälschung begangen? Welche Strafe gibt es für Urkundenfälschung? Was ist die beste Verteidigung und was kostet der Anwalt? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Was ist eine Urkundenfälschung?
2. Fälschung von Impfzertifikaten, Gehaltsabrechnungen, Zeugnissen und andere Beispiele
3. Erhalte ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?
4. Welche Strafe droht? Welche Verteidigungsstrategie?
1. Was ist eine Urkundenfälschung?
Eine Urkundenfälschung ist die
- Urkundenmanipulation
- mit der Folge, dass die Urkunde über den wahren Aussteller der Urkunde täuscht
- die mit Täuschungsabsicht erstellt und/oder verwendet wird
Urkundenmanipulation
Strafbar ist nur die Manipulation einer Urkunde. Eine Urkunde ist in aller Regel ein Schriftstück, dass einen bestimmten Aussagegehalt zu Beweiszwecken hat (z.B. eine Gehaltsabrechnung) und erkennen lässt, wer es erstellt hat (z.B. der Arbeitgeber)
Täuschung über den wahren Urheber der Urkunde
Die Täuschung ist dann gegeben, wenn dem scheinbaren Urheber (z.B. der Arbeitgeber als Aussteller einer Gehaltsabrechnung) eine Erklärung untergeschoben wird (z.B. überhöhtes Gehalt), die in Wahrheit nicht von ihm (im Beispiel dem Arbeitgeber) stammt.
Anderes Beispiel bei gefälschten Impfzertifikaten: Der Täter erstellt ein falsches Impfzertifikat über eine tatsächlich nicht erfolgte Impfung.
Erstellen, verfälschen oder Verwenden
Erstellen liegt vor, wenn die Urkunde originär erstellt wird (z.B. Totalfälschung einer Gehaltsabrechnung) oder nachträglich manipuliert wird (Beispiel: bei einer echten Gehaltsabrechnung wird der angebliche Arbeitnehmer ausgetauscht).
Verwenden ist immer dann gegeben, wenn eine falsche Urkunde irgendwo vorgelegt wird. Bsp. (siehe oben): Gefälschte Gehaltsabrechnung wird bei Kreditantrag vorgelegt oder gefälschter Impfpass wird vorgelegt.
Täuschungsabsicht
Sie ist immer dann gegeben, wenn die Urkunde vorgelegt wird in der Erwartung, dass der Betroffene die Fälschung nicht bemerkt und deshalb etwas tut, was er nicht täte, wenn die Erklärung nicht verfälscht wäre. Vereinfacht gesagt: Sie liegt in aller Regel in dem Moment vor, in dem der Täter die Erklärung Dritten vorlegt. Typisch: Bei Kreditbetrug soll Kredit gewährt werden, der ohne Vorlage der gefälschten Gehaltsabrechnung nicht gewährt worden wäre.
2. Fälschung von Impfzertifikaten, Gehaltsabrechnungen, Zeugnissen und andere Beispiele
Gehaltsabrechnungen
Die manipulierte Gehaltsabrechnung ist die häufigste Fall in meiner Praxis.
Impfzertifikat
Das gefälschte Impfzertifikat spielt seit Corona verstärkt eine Rolle.
Zeugnismanipulation
Wer z.B. ein Schulzeugnis nachträglich verändert (z.B. aus einer “4” eine “2” macht) und das Zeugnis später vorlegt, hat eine Urkundenfälschung begangen.
Ähnliches gilt für Berufzulassungszeugnisse, z.B. Fälschung einer Approbationsurkunde.
Kennzeichenfälschung (Autokennzeichen), z.B. Überkleben mit Folie
Wer ein Kennzeichen beklebt, sodass das Kennzeichen vom Blitzgerät nicht abfotografiert werden kann, begeht eine Urkundenfälschung. Dies ist im Detail umstritten, denn: die Zahlenfolge und Buchstabenfolge auf dem Kennzeichen wird ja nicht verändert, lediglich ihre Ablesbarkeit durch Fotogeräte.
Der Gesetzgeber hat alle Zweifel beseitigt und in § 22 StVG den Kennzeichenmissbrauch unmissverständlich unter Strafe gestellt: Nach § 22 StVG ist danach jede Kennzeichenmanipulation strafbar.
Fälschung von Provisionsverträgen
Wer die Unterschrift des Kunden fälscht, der in Wahrheit den Vertrag nicht unterschrieben hat, begeht eine Urkundenfälschung, jedenfalls dann, wenn er den gefälschten Vertrag dann zu Abrechnungszwecken vorlegt.
Falschabrechnungen
Wer falsch abrechnet, begeht in aller Regel einen Betrug und keine Urkundenfälschung: Grund: In der Rechnung wird nicht über den wahren Aussteller des Rechnungsstellers getäuscht, sondern nur über die abgerechnete Leistung.
Anders ist es, wenn der Abrechnung als Nachweis gefälschte Belege beigefügt werden. Dann sind die beigefügten gefälschte Belege gefälschte Urkunden und das Verhalten als Urkundenfälschung strafbar.
schriftliche Lüge
Wer bloß lügt, aber nicht über den wahren Urheber der Erklärung täuscht, begeht keine Urkundenfälschung (evtl. aber einen Betrug).
Fahrscheinmanipulation
Wer Fahrscheine fälscht, begeht eine Urkundenfälschung.
3. Erhalte ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?
Wer nicht vorbestraft ist und keinen Eintrag im Führungszeugnis hat, der kann sich eine Geldstrafe bis maximal 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe leisten: Diese Strafe werden dann nicht ins Führungszeugnis eingetragen.
Alle anderen Strafen werden eingetragen.
4. Welche Strafe droht? Welche Verteidigungsstrategie?
4.1. Strafdrohung
Nach dem Gesetz sind bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe angedroht.
In der Praxis erhalten nicht vorbestrafte Ersttäter in aller Regel eine Geldstrafe.
Anders ist es bei den besonders schweren Fällen der Urkundenfälschung.
Hier droht eine Mindeststrafe von 6 Monaten Haft.
Besonders schwere Fälle liegen in folgenden Fällen vor:
- Täter begeht die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
- Täter verursacht einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- Täter hat große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden in den Umlauf gebracht
- Täter hat seine seine Stellung als Amtsträger missbraucht.
4.2. Verteidigungsstrategie
Verfahren wegen Urkundenfälschung haben erhebliche Besonderheiten.
Die Urkunde selbst ist zumeist aktenkundig. Sie ist richtig oder falsch, was häufig von vornherein klar ist. Ist es unklar, wird zum Beweis der Falschheit der Unterschrift ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt.
Schwieriger gestaltet sich der Nachweis der Täterschaft. Denn mag der Nachweis einer gefälschten Urkunde gegeben sein, so ergibt sich daraus noch lange nicht, wer die Fälschung vorgenommen hat.
Beides – Prüfung, ob eine Fälschung vorliegt und wer sie begangen hat – stellen Schwerpunkte in der Strafverteidigung dar.
Daneben spielt das Motiv für die Tat und vor allem für die Strafzumessung eine große Rolle. Bsp.: bei einer Testamentsfälschung wird ein Gericht vermutlich deutlich härter strafen als bei der Fälschung einer Fahrkarte für die Eisenbahn.
Zudem wird häufig neben der Urkundenfälschung ein Betrugsvorwurf geltend gemacht, typisch: Vorlage einer gefälschten Gehaltsabrechnung zur Erlangung eines Kredites ( = Betrug und Urkundenfälschung). Oftmals ist die Strafe für den Betrug dann höher als für die Urkundenfälschung.
Beratung: ab 75 €.
Vertretung: ab 450 €, bei Einstellung ca. 660 €, mit Gerichtstermin ca. 1.100,00 €.
Kostenvoranschläge erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei: Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.