Kapazitätsklage (Studienplatzklage): Wunschstudium durch Klage?
Kapazitätsklage (Studienplatzklage): Wunschstudium durch Klage? Rechtsanwalt Rolf Tarneden Die Kapazitätsklage (Studienplatzklage) bietet die Möglichkeit, unter erheblicher Verkürzung der Wartezeit, einen Studienplatz in dem Wunschstudiengang zu bekommen. Sie ist eine echte Alternative zu den “normalen” Bewerbungsverfahren. Wie läuft so ein Verfahren ab? Welche Chancen bietet ein solches Verfahren? Welche Entscheidungsmöglichkeiten hat das Gericht auf meine Klage hin? Darauf gibt der nachstehende Beitrag Antworten. Er orientiert sich dabei an den drei möglichen Grundschritten des Verfahrens sowie den Chancen der Kapazitätsklage (Studienplatzklage). 1. Antrag bei der Universität auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität 3. Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheidung 4. Die Chancen der Kapazitätsklage (Studienplatzklage) 1. Antrag bei der Universität auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität Dieser Antrag ist der Schlüssel zum Verfahren. Bei seiner Stellung gibt es zahlreiche Klippen und Hürden. Vielfach als Textbaustein im Internet angeboten, wird häufig nahe gelegt, dass man ihn gefahrlos stellen könne. Es gibt jedoch eine ganze Reihe von Besonderheiten, die zu beachten sind, z.B. ob die Antragstellung form- und fristgerecht erfolgt oder ob der Antrag unter den besonderen Bedingungen des einzelnen Bewerbers überhaupt zum Erfolg führen kann. Dieser Antrag ist und bleibt für den gesamten Fortgang des Verfahrens der entscheidende Ausgangspunkt. Während der Kapazitätsklage (Studienplatzklage) entwickelt sich dieses Verfahren unter Umständen weiter und muss dann unbedingt fortgesetzt betrieben werden. Wer hier einen erheblichen Fehler macht, kann seine Zulassung (auch dann) nicht mehr bekommen, wenn das Gericht versteckte Studienplätze ermittelt. 2. Antrag bei Gericht (Erlass einer einstweiligen Anordnung) auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität Eine Zulassung zum Wunschstudiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität geben die Universitäten ohne Gerichtsverfahren nach meiner Erfahrung beinahe nie. Wer also seine Hoffnung auf den außerkapazitären Antrag (Ziff. 1.) setzt, wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sein Antrag wird entweder abgelehnt oder nie beschieden. Um eine Zulassung zum Bewerbungssemester zu erstreiten, muss dann im Rahmen der Kapazitätsklage (Studienplatzklage) gerügt werden, dass die Kapazität in dem gewünschten Studiengang zu gering berechnet ist. Deshalb wird diese Klage Kapazitätsklage genannt. Gründe für eine zu geringe Kapazitätsberechnung können darin liegen, dass eine Lehrverpflichtung eines Professors nicht in dem Umfang eingerechnet worden ist wie es hätte sein müssen. Denkbar ist auch, dass eine Deputatsverminderung eingerechnet ist – also zu weniger Studienplätzen geführt hat -, die aber nicht kapazitätsbelastend hätte berücksichtigt werden dürfen. Denkbar ist auch, dass ein Studentenschwund (also die Abnahme der Studentenzahlen z.B. durch Studienaufgabe) nicht ausreichend für Neubewerber weiter gegeben wurde. Es gibt zahlreiche weitere Gründe, die zu einer zu geringen Kapazität geführt haben können. Werden versteckte Studienplätze ermittelt, werden diese exklusiv unter den Antragstellern verteilt, die bei Gericht eine Kapazitätsklage eingereicht haben. Sie werden also nicht (gleichsam in einem Nachrückverfahren) an die Bewerber verteilt, die bei der ZVS oder im “normalen” Bewerbungsverfahren der Universität als nächste Nachrücker den nächsten Rangplatz haben. Der Abschluss des Gerichtsverfahrens auf die Kapazitätsklage kann sehr unterschiedlich sein. Die wesentlichen Möglichkeiten sind die folgenden: 2.1. Vergleich Die Universität möchte den Studenten nach seiner Kapazitätsklage zulassen. Erbekommt den Studienplatz im Vergleichsweg. Dies ist zwar etwas teurer, hat aberenorme Vorteile: Dieser Studienplatz ist sicher und kann nicht mehr verlorenwerden. Rechnet man gegen die höheren Verfahrenskosten die Vorteile aus einervorzeitigen Zulassung, ist der Vergleich immer die günstigere Alternative. Ichhatte noch keinen Mandanten, der dieses Angebot abgelehnt hat. 2.2. Universität lässt zu und trägt die Kosten Der für den Kläger angenehmste Weg. In diesem Fall gibt die Universität auf die Kapazitätsklage eine Unterwerfungserklärung ab und lässt den Kläger zu. Die Gerichtskosten (nicht die Kosten für die außergerichtliche Vertretung) trägt die Universität. Der Student bekommt den Studienplatz. Klar, dass kein Kapazitätskläger dieses Angebot ablehnt. 2.3. Gericht verurteilt Universität zur Zulassung Die Verurteilung der Universität auf die Kapazitätsklage kommt erfahrungsgemäß nichtbesonders häufig vor (siehe aber 2.5), denn wenn die Verurteilung droht, wirdnach meiner Erfahrung zumeist der Vergleich oder die direkte Zulassung gewählt(s.o. 2.1. und 2.2). Sollte dieser Fall dennoch eintreten, eine für den Klägerhervorragende Lösung. Die Universität ist zur Zulassung verpflichtet und der Kläger bekommt seine gerichtlichen Kosten erstattet. 2.4. Gericht lehnt den Antrag ab Weist das Gericht die Kapazitätsklage ab, bleibt nur das Beschwerdeverfahren (siehe sogleich 3.). 2.5. Gericht ermittelt freie Studienplätze, aber es gibt mehr Antragsteller als versteckte Studienplätze Diese Fallkonstellation ist sehr wichtig für die Kapazitätsklage (Studienplatzklage) in den Medizinstudiengängen (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin). Diese Studiengänge sind wegen des großen Bewerberüberhanges stark nachgefragt. In aller Regel übersteigt in diesen ZVS.Studiengängen die Anzahl der Kläger die Zahl der versteckten Studienplätze. Die Gerichte vergeben dann die Studienplätze in der Regel wie folgt: Die Gerichte ordnen zumeist ein freies Losverfahren an, an dem alle Bewerber mit gleicher Chance teilnehmen. Der Studienplatzkläger mit der kürzesten Wartezeit und dem schlechtesten NC hat dabei dieselbe Chance wie der Kapazitätskläger mit der längsten Wartezeit und dem besten NC. Nur wenige Verwaltungsgerichte finden dies ungerecht und vergeben in dieser Fallkonstellation die Studienplätze nach Note und Wartezeit. Welche dies sind, erfahren sie gern auf Nachfrage. Es kann für Studienplatzkläger von großer Bedeutung sind, welches Gericht nach Wartezeit und Note die Studienplätze vergibt. Wer gute Noten hat, sollte sich für diese Standorte interessieren. Wer schlechte Noten hat, sollte diese Standorte besser meiden. Andernorts wird positiv berücksichtigt, wer seinen Antrag zuerst gestellt hat (Windhundverfahren). Wie Sie sehen, wird es hier sehr differenziert. Da das Hochschulzulassungsrecht Ländersache ist, gibt es in den einzelnen Bundesländern zahlreiche Besonderheiten. Wer diese Besonderheiten kennt, kann an seiner persönlichen Situation optimiert seine Kapazitätsklage (-n) führen. In der bedarfsorientierten Beratung des Studienplatzklägers besteht meine Aufgabe als Anwalt im Vorfeld der Kapazitätsklage. 3. Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheidung Der schwierigste Teil aller Verfahrensabschnitte ist das Beschwerdeverfahren. Hier trennt sich die Spreu vom Weizen. In der Regel werden nur im Hochschulzulassungsrecht erfahrene Anwälte ein Beschwerdeverfahren führen können. Jede ergangene Entscheidung erster Instanz werte ich hier für meinen Mandanten aus. Es wird eine konkrete Analyse vorgenommen: Lohnt sich ein Beschwerdeverfahren? Darüber informiere ich jeden meiner Mandanten, um eine Entscheidungshilfe zu geben, ob dieser Verfahrensabschnitt noch beschritten werden soll. Wer diesen Weg einschreitet, wählt einen (für den Anwalt) besonders schwierigen, für den Kläger unter Umständen besonders aussichtsreichen Schritt. Nähere erfahren Sie gern auf Anfrage. 4. Die Chancen der Kapazitätsklage (Studienplatzklage) Die wichtigste Frage für den Kläger (neben der Kostenfrage). Für Studienplatzkläger, die sich für Nicht-ZVS-Studiengänge bewerben, sind die Chancen gut. Im Bewerbungssemester 2006/2007 hat jeder Mandant, der hier Mandant erteilt hat, im Klageweg am Ende den Wunschstudienplatz bekommen. In anderen Bewerbungssemestern hatte ich auch sehr gute Quoten. Bei den Medizinstudiengängen reduzieren sich die Chancen vor allem deswegen, weil die Bewerberkonkurrenz (also die Zahl der konkurrierenden Studienplatzkläger, die dasselbe Ziel verfolgen) so groß ist. Bei den Medizinstudiengängen müssen sich die Bewerber darauf einrichten, dass mehr Bewerber eine Kapazitätsklage bei Gericht eingereicht haben als versteckte Studienplätze ermittelt werden. Dies entspricht meinen Erfahrungswerten in den vergangenen Bewerbungssemestern. Wenn freie Studienplätze ermittelt wurden, erfolgt in der Regel eine Auslosung. Die Bewerberkonkurrenz ist im Regelfall bei Humanmedizin und Zahnmedizin stärker als bei Tiermedizin. Das Bewerberaufkommen in den Medizinstudiengängen an den verschiedenen Hochschulen schwankt sehr stark. Der Studienplatzkläger für Humanmedizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin hat daher sein Augenmerk auf die Verbesserung von Chancen zu richten. Dabei gibt es verschiedenen Möglichkeiten, die Chancen zu optimieren: • Verklagen von mehr als einer Hochschule (bis zum Rundschlagverfahren – Verklagen aller Hochschulen in Deutschland) • Auswahl von Hochschulen, die voraussichtlich wenig verklagt werden • Ausnutzen von Fristen, die die Bewerberkonkurrenz nicht gewahrt hat Viele weitere Informationen – auch zu den Kosten einer Kapazitätsklage (Studienplatzklage) – finden Sie hier auf unserer Homepage im Bereich Hochschulrecht. Weiteres erfahren Sie gern auf Nachfrage.
|