Antrag außerhalb der festgesetzten Kapazität – Studienplatzklage
Antrag außerhalb der festgesetzten Kapazität – Studienplatzklage
Wer einen Studienplatz einklagen will (Kapazititätsklage), muss das Verfahren mit einem Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität einleiten. Dieser Antrag ist die Basis für eine erfolgreiche Studienplatzklage. Entscheidend ist, den Antrag zum richtigen Zeitpunkt und vor allem formgerecht einzureichen. Was der Bewerber zu beachten hat und welche Fallstricke es gibt, klärt dieser Beitrag.
1. Wann muss der Antrag auf Zuweisung außerhalb der Kapazität gestellt werden?
2. Was muss bei dem Antrag beachtet werden?
3. Wie reagiert die Hochschule auf den Antrag?
4. Wie geht es weiter nach dem Antrag?
1. Wann muss der Antrag auf Zuweisung außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt werden?
Innerhalb der Ausschlussfrist, die in dem Bundesland gilt oder – wenn eine solche fehlt – möglichst bis zum Vorlesungsbeginn, in besonderen Fällen auch später. Das Hochschulrecht befindet sich seit mehreren Semestern im Umbruch. Immer mehr Bundesländer haben die Fristen, um einen Antrag auf Zuweisung außerhalb der Kapazität zu stellen, deutlich vor den Vorlesungsbeginn gezogen, teilweise bis hin zum Bewerbungstermin im geregelten Verfahren (also i.d.R. 15.01. zum Sommersemester und 15.07. zum Winsteremester). Eine Übersicht über die zu beachtenden Fristen finden Sie hier auf der hompage: https://tarneden.de/Studienplatz-einklagen-Fristen/. D.h.: wer sich “normal” bewirbt und den Ablehnungsbescheid der Hochschule abwartet und sich dann um einen Studienplatzklage kümmert, kommt in vielen Bundesländern zu spät, da die Frist zur Stellung des Antrages außerhalb der Kapazität abgelaufen ist, bevor der Ablehnungsbescheid auf die Bewerbung im geregelten Verfahren ergeht!
Tip: Wer zum Wunschsemester seinen Studienplatz haben will, sollte sich daher unbedingt deutlich vor Vorlesungsbeginn (idealerweise schon vor den Stichtagen 15.07. zum Wintersemester und 15.01. zum Sommersemester) seines Bewerbungssemesters informieren, ob er in seinem Bundesland schon früher die Kapazitätsklage vorbereiten muss.
2. Was muss bei dem Antrag beachtet werden?
Eine Vielzahl von Formalien. In manchen Bundesländern muss dem Antrag eine beglaubigte Kopie der Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt werden.
In Berlin muss der Antrag bis zur Ausschlussfrist im Original bei der Hochschule eingegangen sein. Eine Übersendung per Fax genügt nicht!
In einigen Bundesländern (z.B. Niedersachsen) muss dem Antrag eine besondere eidesstattliche Versicherung beigefügt werden. Fehlt sie – so das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen – ist das ganze Verfahren ohne Aussicht auf Erfolg.
In anderen Bundesländern ist der Antrag formlos möglich.
Wichtig bei Medizinstudienplatzklagen: Das Hochschulrecht befindet sich im Umbruch! Vielfach hat der Antrag auf Zuweisung außerhalb der Kapazität nur noch dann Erfolgschancen, wenn sich der Bewerber bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) für gerade diese Uni beworben hat. Dabei spielt es häufig eine Rolle, mit welcher Ortspräferenz die Wunschuni angegeben ist: So genügt vielfach nicht die Angabe der Wunschuni bei der Stiftung für Hochschulzulassung z.B. auf Rangplatz 5. Nur, wer die Wunschuni auf Rangplatz 1 angegeben hat, hat später reale Erfolgschancen. Die so genannten Rundschlagverfahren (also solche, bei denen alle oder viele Unis verklagt werden), sind an diesen Unis künftig sinnlos.
Weiter gibt es Unis, die in den Formanträgen für die Bewerbung im normalen Verfahren (so genanntes innerkapazitäres Verfahren) mustermäßig die Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität mit aufnehmen. Dies wird von Studienbewerbern gelegentlich gar nicht bemerkt. In solchen Fällen muss unbedingt gegen den Ablehnungsbescheid vorgegangen werden.
An anderen Unis wiederum erwarten die Gerichte, dass der Studienplatz im Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid auf die Bewerbung im geregelten Verfahren geltend gemacht wird.
Zusammenfassung: Der Antrag außerhalb der festgesetzten Kapazität hat es im Detail in sich. Nur wer ihn zur rechten Zeit formgerecht an der richtigen Hochschule einreicht, kann Erfolg haben. Haben Sie Fragen? Zögern Sie nicht: Mailen sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an (0511. 220 620 60). Kostenvoranschläge für Ihren Fall erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei.
3. Wie reagiert die Hochschule auf den Antrag?
Entweder lehnt die Hochschule ab oder sie reagiert nicht. Nur in ganz seltenen Fällen erfolgt ohne Gerichtsverfahren eine Zulassung.
Lehnt die Hochschule ab, ist unbedingt darauf zu achten, dass rechtzeitig Widespruch gegen den Ablehnungsbescheid erhoben wird oder gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben wird. Wird dies versäumt, kann das Verfahren keinen Erfolg mehr haben.
Lehnt die Hochschule ab oder reagiert nicht, muss dann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Eilantrag) an das Gericht gestellt werden. Ein Eilanrag ist nötig, weil der Studienplatzkläger eine schnelle Entscheidung möglichst zum Vorlesungsbeginn benötigt.
Bei Interesse, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.
4. Wie geht es weiter nach dem Antrag?
Der Antrag auf Zuweisung außerhalb der Kapazität ist nur die Basis, um einen Studienplatz zu erlangen. Er richtet sich an die Hochschule.
Ist der Antrag gestellt, muss dann in aller Regel das Gericht mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angerufen werden.