Wechselrichter defekt: Rücktritt vom PV-Anlagenvertrag möglich?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Ein defekter Wechselrichter berechtigt nach vorheriger vergeblicher Aufforderung zur Mangelbeseitigung zum Rücktritt vom gesamten PV-Anlagenvertrag. Der Wechselrichter ist bei PV-Anlagen ein unverzichtbares Bauteil. Er hat die Aufgabe, den von der PV-Anlage produzierten Strom in Wechselstrom umzuwandeln. Ohne die Umwandlung ist die durch die PV-Anlage gewonnene Solarenergie für den Betreiber der PV-Anlage nicht nutzbar. Funktioniert der Wechselrichter nicht bzw. nicht richtig, so ist die gesamte PV-Anlage mangelhaft. Das Landgericht Leipzig hat in seinem Urteil vom 02.12.2025 (Az.: 01 O 3875/25) entschieden, dass ein defekter Wechselrichter zum Rücktritt vom PV-Anlagenvertrag berechtigt.
1. Haftet der Installationsbetrieb der PV-Anlage für einen defekten Wechselrichter?
3. Wer trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der PV-Anlage?
4. Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
1. Haftet der Installationsbetrieb der PV-Anlage für einen defekten Wechselrichter?
Grundsätzlich haftet der Installationsbetrieb einer PV-Anlage für Mängel an der PV-Anlage, da die Installation einer funktionsfähigen und damit mangelfreien PV-Anlage geschuldet ist. Wechselrichter gehören regelmäßig zum Vertragsumfang einer PV-Anlage. Funktioniert der Wechselrichter nicht oder nicht richtig, weicht die die PV-Anlage von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit „Installation einer funktionsfähigen PV-Anlage durch den Verkäufer/Werkunternehmer“ ab. Auch eignet sich die PV-Anlage nicht für die vorausgesetzte Verwendung „Produktion und Einspeisung von Solarstrom ins Hausnetz“. Die PV-Anlage ist in diesem Fall mangelhaft.
Weigert sich der Installationsbtrieb den Schaden zu beseitigen, kann der Betreiber einer PV-Anlage den Rücktritt vom PV-Anlagenvertrag erklären und die PV-Anlage gegen Rückzahlung des für die PV-Anlage gezahlten Preises zurückgeben.
2. Wie hat das Landgericht Leipzig (Urteil vom 02.12.2025 – Az.: 01 O 3875/24) seine Entscheidung begründet?
Aus Sicht des Landgericht Leipzig handelte es sich bei dem PV-Anlagenvertrag um einen Werkvertrag. Für die Einordnung war aus Sicht des Gerichts maßgeblich, dass die von dem Installationsbetrieb zu erbringenden Montageleistungen einer besonderen Fachkunde bedurften.
Der Betreiber der PV-Anlage hatte die Elektroinstallationsarbeiten (AC-Montage) jedoch unter Mangelvorbehalt abgenommen und im Abnahmeprotokoll verschiedene Mangelsymptome vermerkt. In der Folgezeit fiel der Wechselrichter aus. Der Installationsbetrieb musste aufgrund des Mangelvorbehalts beweisen, dass der dem Funktionsausfall zugrundeliegende Fehler am Wechselrichter nicht schon bei der Abnahme vorgelegen hat. Diesen Beweis konnte der Installationsbetrieb nicht erbringen. Damit war bewiesen, dass die PV-Anlage wegen des defekten Wechselrichters bei Abnahme der Anlage mangelhaft gewesen ist. Da der Installationsbetrieb innerhalb der vom Betreiber PV-Anlage gesetzten Frist zur Mangelbeseitigung den Mangel am defekten Wechselrichter nicht beseitigt hat, war der Anlagenbetreiber zum Rücktritt vom PV-Anlagenvertrag berechtigt.
Das Landgericht Leipzig verurteilte den Installationsbetrieb zur Rückzahlung des gezahlten Preises von rund 30.000 EUR Zug-um-Zug gegen Übergabe der PV-Anlage inkl. nebst Wechselrichter und Batteriespeicher.
3. Wer trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der PV-Anlage?
Ob der Betreiber der PV-Anlage oder der Installationsbetrieb die Beweislast für einen Sachmangel an der PV-Anlage trägt, hängt maßgeblich davon ab, wie der PV-Anlagenvertrag rechtlich zu bewerten ist.
Wenn man den Vertrag über den Kauf und die Montage einer PV-Anlage als Kaufvertrag einordnet, ist der Installationsbetrieb dafür beweisbelastet, dass die PV-Anlage bei Übergabe mangelfrei gewesen ist. Handelt es sich bei dem Käufer um eine Privatperson (Verbraucher), wird gesetzlich vermutet, dass der Sachmangel bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Installationsbetrieb muss dann diese Beweisvermutung widerlegen.
Geht man davon aus, dass es sich bei dem PV-Anlagenvertrag um einen Werkvertrag handelt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abnahme der PV-Anlage an.
Hier gilt der Grundsatz:
Für Mängel, die vor der Abnahme auftreten, trägt der Installationsbetrieb die Beweislast für die Mangelfreiheit.
Tritt der Mangel erst nach der Abnahme auf, muss der Betreiber der PV-Anlage beweisen, dass der Sachmangel bereits zum Zeitpunkt der Abnahme vorhanden war.
Der Betreiber PV-Anlage sollte daher bei der Abnahme der PV-Anlage genau prüfen, ob diese irgendwelche Mängel aufweist. Ist dies der Fall, sollte er die Abnahme verweigern oder unter Mangelvorbehalt erklären und die Fehler genau protokollieren. Hat der Betreiber der PV-Anlage dies gemacht, bleibt es bei der ursprünglichen Beweislastverteilung. Der Installationsbetrieb muss beweisen, dass die PV-Anlage bei der Abnahme mangelfrei gewesen ist.
4. Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
Darin liegen die Chancen:
Ist der Wechselrichter der PV-Anlage defekt, ist ein Rücktritt vom PV-Anlagenvertrag nach vorheriger Fristsetzung zur Mängelbeseitigung rechtlich möglich.
Sind Gegenstand und Schwerpunkt des PV-Anlagenvertrages vorgefertigte Standardkomponenten und sind für die Anlage weder umfangreiche Planungen noch komplexe Installationen erforderlich gewesen, gehen die Gerichte überwiegend von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung aus. Tritt der Defekt am Wechselrichter innerhalb von einem Jahr nach der Übergabe/Inbetriebnahme der PV-Anlage auf, muss der Installationsbetrieb beweisen, dass der Wechselrichter bei der Übergabe/Inbetriebnahme mangelfrei gewesen ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist der Anlagenbeteiber zum Rücktritt berechtigt.
Darin liegen die Risiken:
Wenn der PV-Anlagenvertrag wegen der Komplexität der durchzuführenden Arbeiten als Werkvertrag einzuordnen ist, kommt es hinsichtlich der Beweislast auf die Abnahme der PV-Anlage an. Hat der Betreiber die PV-Anlage ohne jeden Mangelvorbehalt abgenommen, muss er bei einem später auftretenden Fehler am Wechselrichter beweisen, dass der Fehler bereits bei der Abnahme der PV-Anlage vorgelegen hat. Ob der Nachweis erbracht werden kann, muss letztendlich von einem Sachverständigen beurteilt werden.
Weitere Einzelheiten zu der Frage, ob es sich bei einem PV-Anlagenvertrag um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder um einen Werkvertrag handelt, finden Sie in meinem Ratgeber Solarrecht (dort Ziffer 1.8).
Gesamtbewertung:
Ein defekter Wechselrichter kann zum Rücktritt vom PV-Anlagenvertrag berechtigen. Handelt es sich bei der PV-Anlage um eine Standardanlage mit Standardkomponenten und ist die Installation nicht komplex, kann man die Anwendung von Kaufrecht gut begründen.
Dies hat für den Betreiber der PV-Anlage – vorausgesetzt er ist eine Privatperson – den Vorteil, dass der Installationsbetrieb die Mangelfreiheit des Wechselrichters bei der Übergabe/Inbetriebnahme der PV-Anlage beweisen muss. Der Fehler muss in diesem Fall allerdings im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme auftreten, da nur Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers nur im ersten Jahr gilt.
Ist die Installation der Anlage hingegen komplex und nimmt man deshalb die Anwendung von Werkvertragsrecht an, hängen die Chancen für den Anlagenbetreiber maßgeblich von der Abnahme der PV-Anlage ab. Ist noch keine Abnahme erfolgt oder hat der Anlagenbetreiber die Abnahme unter Mangelvorbehalt erklärt, ist der Installationsbetrieb beweisbelastet für die Mangelfreiheit des Wechselrichters.
Ist die Abnahme der PV-Anlage erfolgt ohne dass der Betreiber PV-Anlage Mängel gerügt hat, trifft ihn die Beweislast, dass der Wechselrichter bereits bei der Abnahme einen Fehler hatte. Je später der Mangel sich seit der Abnahme zeigt, desto schwieriger wird es erfahrungsgemäß zu beweisen, dass der dem Funktionsausfall zugrundeliegende Fehler bereits bei der Abnahme vorgelegen hat.
Kontaktaufnahme:
Haben Sie bei Ihrer PV-Anlage ebenfalls ein Problem mit dem Wechselrichter und weigert sich der Installationsbetrieb, den Mangel zu beseitigen?
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Kosten der Beratung: ab 82,50€, Details finden Sie hier.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese in der Regel die Kosten tragen.
Bei Interesse mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de) oder rufen mich an unter 0511 220 620 60.
© Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann

