Was kann ein Betroffener gegen negative Google-Bewertungen unternehmen?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Die meisten Unternehmen haben eine Webseite, damit sie sich auch online präsentieren können. Durch Kundenbewertungen erhalten Unternehmen in vielen Fällen wertvolles Feedback. Ist ein Kunde allerdings unzufrieden, neigt er dazu eine negative Bewertung bei Google oder einem anderen Onlineportal abzugeben. Doch was ist hier erlaubt? Muss das bewertete Unternehmen jede Bewertung hinnehmen oder kann es sich auch gegen negative Bewertung wehren? Hier stellt sich die Frage, ob das betroffene Unternehmen gegen den Kunden vorgehen soll oder sich wegen der Löschung an Google bzw. das entsprechende Onlineportal wenden soll.
Mehr dazu finden in meinem nachfolgenden Fachbeitrag.
1. Besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Bewerter?
2. Besteht Löschungsanspruch gegenüber Google?
3. Auskunftsanspruch gegen Google bezüglich der Nutzerdaten des Bewerters?
4. So haben Gerichte entschieden
1. Besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Bewerter?
Negative Online-Bewertungen können beanstandet werden, wenn sich die Bewertung als unwahre Tatsachenbehauptung oder als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung darstellt. Weder die unwahre Tatsachenbehauptung noch die Beleidigung, die üble Nachrede oder die Verleumdung sind von der Meinungsfreiheit umfasst.
Kann der Bewerter nicht beweisen, dass eine von ihm geäußerte Behauptung wahr ist, hat der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gegen ihn. Der Anspruch kann allerdings nur durchgesetzt werden, wenn der Name und die Anschrift des Verletzers bekannt sind. Ist dies der Fall, kann der Bewerter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.
Ist seit der Kenntnisnahme von der beanstandeten Bewertung noch kein Monat vergangen, kann der Unterlassungsanspruch im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes durchgesetzt werden. Dieses Vorgehen ist dann ratsam, wenn der Bewerter die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat und eine schnelle gerichtliche Entscheidung erzielt werden soll.
Einzelheiten zum Unterlassungsanspruch bei einer Beleidung oder einer üblen Nachrede finden Sie hier in meinem Fachbeitrag Unterlassung Üble Nachrede/Beleidigung.
2. Besteht Löschungsanspruch gegenüber Google?
Wenn dem Betroffenen der Name und die Anschrift des Verletzers nicht bekannt ist, kann ein Löschungsanspruch gegen Google direkt bestehen.
Onlineportale wie Google haften zwar nicht „vorab“ für bereitgestellte Inhalte und Bewertungen von Dritten, wohl aber dann, wenn sie auf eine Rechtsverletzung hingewiesen werden und die Bewertung dennoch nicht löschen.
In diesem Fall besteht ein Löschungsanspruch gegen Google direkt. Sollte Google die Löschung nicht innerhalb einer gesetzten Frist vornehmen, kann der Löschungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Der Löschungsanspruch setzt allerdings voraus, dass es sich entweder um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt oder um eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt es sich – gerade bei Bewertungen von Unternehmen – auch, wenn der Bewerter den Anschein erweckt, dass er Kunde des Unternehmens war und seine Erfahrungen aus einer Geschäftsbeziehung resultieren, obwohl er tatsächlich kein Kunde war. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der Betroffene gegenüber Google einwendet, dass zwischen ihm und dem Bewerter kein Kundenkontakt bestanden hat. Google muss dann die Berechtigung für die Abgabe der Bewertung klären. Erfolgt dies nicht, ist der fehlende Kundenkontakt als wahr zu unterstellen und die Bewertung damit rechtswidrig.
3. Auskunftsanspruch gegen Google bezüglich der Nutzersdaten des Bewerters?
Wenn dem Betroffenen der Name und die Anschrift des Bewerters nicht bekannt ist, kann in einem gerichtlichen Verfahren Auskunft vom Plattformbetreiber über die bei ihm hinterlegten Bestandsdaten des Bewerters verlangen. Dieser Auskunftsanspruch setzt voraus, der Betroffene eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts beweisen kann.
Das Problem des Auskunftsverfahrens liegt allerdings darin, dass der Plattformbetreiber nur die Bestandsdaten des Bewerters herausgeben muss. Hiervon umfasst sind die Daten, die der Bewerter bei dem Plattformbetreiber selbst angegeben hat. Werden hier Phantasiename oder temporäre E-Mailadressen angegeben, sind diese daten für den Betroffenen nutzlos. Im bleibt hier nur die Möglichkeit, eine Strafanzeige zu erstatten und später Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.
4. So haben Gerichte entschieden
Landgericht Frankenthal, Urteil vom 22.05.2023 – Az.: 6 O 18/23
Der Entscheidung des Landgerichts Frankental lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Ein Kunde eines Umzugsunternehmens bewertete dieses bei Google mit einem Stern und behauptete hierbei unter anderem einen vom Umzugsunternehmen verursachten Schaden an einem Möbelstück und dass dieser entgegen der Versprechung nicht nachträglich repariert worden sei durch die Umzugsfirma.
Das Umzugsunternehmer mahnte den Kunden ab, weil es sich um unwahre, rufschädigende Tatsachenbehauptungen handeln würde.
Da der Kunde die Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, erhob das Umzugsunternehmen Unterlassungsklage.
Das Gericht verurteilte den Kunden zur Unterlassung, da er die Behauptungen nicht beweisen könnte. Die unwahren Behauptungen stellen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und sind deshalb zu unterlassen.
Landgericht München I, Endurteil vom 20.11.2019 – Az.: 11 O 7732/19
Das Landgericht München verurteilte eine Frau zur Unterlassung für eine 1 Sterne Bewertung bei Google, die sie einer Anwaltskanzlei gegeben hatte. Die Frau war Prozessgegnerin. Sie bewerte die Kanzlei mit dem Kommentar „nicht empfehlenswert und „kritisch: Professionalität“. Hierbei handele es aus Sicht des Gerichts sich zwar um ein Werturteil. Da mit dem Kommentar allerdings der Eindruck vermittelt werde, dass die Erfahrungen aus einem mandatsbezogenen geschäftlichen Kontakt beruhen, weist das Werturteil einen Tatsachenkern auf.
Da sie jedoch die Prozessgegnerin gewesen sei, stelle diese Behauptung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, welches das Recht der Prozessgegnerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit überwiege.
Ein durchschnittlicher Leser von Online-Bewertungen, gehe davon aus, dass der Bewertung in diesem Sinne ein leistungs- bzw. mandatsbezogener geschäftlicher Kontakt zu Grunde liegt. Es sei bekannt und gesellschaftlich anerkannt, dass der tätige Rechtsanwalt als Interessenvertreter des Mandanten fungiert. Die erfolgreiche Wahrnehmung der Interessen des eigenen Mandanten bedeutet oft nachteilige Konsequenzen für den Gegner des Mandanten.
BGH, Urteil vom 09.08.2022 – Az.: VI ZR 1244/20
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Der Betreiber eines Ferien- und Freizeitparks störte sich an verschiedenen negativen Bewertungen, bei denen die Nutzer lediglich Vorname, Spitzname (Nickname) oder Initialen angegeben hatten. Deswegen vermutete das Hotel, dass es sich um Fake-Bewertungen handelt und die Nutzer nicht Kunden in dem Park gewesen seien. Der Ferienpark hat das Portal wegen der negativen Bewertungen mit der Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste gewesen, auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Vor dem Oberlandesgericht Köln war die Klage des Ferienparks weitgehend erfolgreich. Zwar das Portal nicht verpflichtet, die Bewertungen der Nutzer vor der Veröffentlichung zu überprüfen. Weise das Hotel das Portal aber auf eine “klare Rechtsverletzung” hin, treffe das Portal eine Prüfpflicht. Eine solche “klare Rechtsverletzung” liege etwa dann vor, wenn die Bewerter tatsächlich nicht Gäste im Hotel waren. Da das Portal weitere Nachforschungen bei seinen Usern verweigerte, sei die fehlende Kundenbeziehung prozessual als wahr zu unterstellen.
Der BGH bestätigte die Ansicht des OLG Köln. Die Rüge des Hotels, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reiche grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt
Beratung: ab 80,00 €, Details hier
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis)für Mandate dieser Artbei einem angenommenen Streitwert von 5.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 540,50 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 1.017,45 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Privatrechtsschutz bzw. ein hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de)