Wann sind Haftungsausschlüsse bei Solar-PV-Anlagen unwirksam?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Verträge über die Errichtung von Photovoltaikanlagen enthalten meist Haftungsbeschränkungen zum Nachteil des Anlagenbetreibers. Dieser Beitrag erörtert Regelungen, die sich in Verträgen über die Errichtung von PV-Anlagen finden. Diskutiert wird die Rechtswirksamkeit folgender typischer Klauseln:
• Haftungsausschluss für unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen
• Haftungsausschluss für die Richtigkeit der Ertragsprognose
• Ausschlussfrist für Mängelanzeige
• Besteller versichert, dass das Dach die Anlage tragen kann.
• Fertigstellungsfrist vereinbart/nicht vereinbart
• Klausel, dass Installationsarbeiten ganz oder teilweise durch eine Fremdfirma durchgeführt werden dürfen
• Fälligkeit der Vergütung, ehe eine Einspeisevergütung zusteht
1. Haftungsausschluss für unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn
2. Haftungsausschluss für die Richtigkeit der Ertragsprognose
3. Ausschlussfrist für Mängelanzeige
4. Besteller versichert, dass das Dach die Anlage tragen kann
5. Fertigstellungsfrist vereinbart/nicht vereinbart
7. Fälligkeit der Vergütung, ehe eine Einspeisevergütung zusteht
8. Beratungsempfehlung? Kontaktaufnahme zum Anwalt?
Enthält Ihr Vertrag auch solche Regelungen und fragen Sie sich, ob diese wirksam sind? Dann kontaktieren Sie mich. Vertrauen Sie auf mehr als 15 Jahre Berufserfahrung. Der Beitrag kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.
1. Haftungsausschluss für unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn
Ist eine Klausel
„Die Haftung für unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.“
wirksam?
Beispiel:
Durch die Verwendung von ungeeigneten Kabeln bei der Installation einer PV-Anlage kommt es zu einem Brandschaden am Haus. Der Kunde verlangt vom Installationsbetrieb Ersatz für den Brandschadens am Haus. Der Installationsbetrieb verweigert den Schadenersatz, weil der Folgeschaden (= Brandschaden) ausgeschlossen ist. Wer hat Recht?
Das spricht dafür, dass die Klausel unwirksam ist
Eine solche Klausel ist unwirksam, da sie gegen §§ 307 Abs. 2, 309 Nr. 7 BGB verstößt.
Der pauschale Ausschluss einer Haftung ist bereits unwirksam, da ein Ausschluss bei Körper- und Gesundheitsschäden und ein Ausschluss von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden nicht möglich ist.
Auch bei einer einfachen Fahrlässigkeit ist eine Beschränkung der Haftung durch eine AGB Klausel nicht in allen Fällen wirksam.
Eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden kann nach dem Gesetz zwar beschränkt werden. Allerdings darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners ausgehöhlt werden, insbesondere indem der Klauselverwender von Pflichten befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen (sog. Kardinalpflichten). Aus diesem Grund ist ein vollständiger Haftungsausschluss in Bezug auf Kardinalpflichten unzulässig. Eine Haftungsbeschränkung ist nur möglich im Hinblick auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
Ein Haftungsausschluss für mittelbare Schäden wie entgangenen Gewinn und Produktionsausfallschäden ist unwirksam, da der zu ersetzende vertragstypisch vorhersehbare Schaden auch mittelbare – und Folgeschäden umfasst (BGH, Beschluss vom 24.10.2001 – VIII ARZ 1/01).
Lösung des Beispielfalles:
Die Verwendung von geeigneten Kabeln ist eine Hauptleistungspflicht bei der Installation einer PV-Anlage. Ein Haftungsausschluss ist daher unwirksam., da es sich bei dem Brandschaden um eine einen vertragstypisch vorhersehbaren Schaden handelt.
2. Haftungsausschluss die Richtigkeit der Ertragsprognose wird keine Haftung übernommen
Ist eine Klausel
„Für die Richtigkeit der Ertragsprognose wird keine Haftung übernommen.“
wirksam?
Beispiel:
Im Solaranlagenvertrag findet sich eine Ertragsprognose. Nach der Installation der Anlage stellt sich heraus, dass der Ertrag geringer ist als die Ertragsprognose. Der Grund liegt in einer fehlerhaften Berechnung durch den Installationsbetrieb, weil in der Ertragsprognose örtliche Begebenheiten nicht berücksichtigt worden sind. Der Anlagenbetreiber verlangt Schadenersatz (höhere Einspeisevergütung und höhere Netzbezugskosten). Zu Recht?
Das spricht dafür, dass die Klausel unwirksam ist
Eine solche Klausel ist unwirksam, da sie gegen §§ 307 Abs. 2, 309 Nr. 7 BGB verstößt.
Die Ertragsprognose ist für den Interessenten regelmäßig ein entscheidendes Argument für den Erwerb einer PV-Anlage.
Eine Ertragsprognose wird in der Rechtsprechung teils als Beschaffenheitsvereinbarung bewertet (so OLG München, Urteil vom 11.12.2014 – Az.: 14 U 345/14). Teilweise bewertet die Rechtsprechung eine Ertragsprognose als vorvertragliche Beratung, über die ein eigenständiger mündlicher Beratungsvertrag abgeschlossen wurde (so OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2017, 21 U 112/16 im Fall einer Brennwerttherme).
Ob es sich bei der Ertragsprognose um eine Beschaffenheitsvereinbarung oder um eine vorvertragliche Beratung handelt, über die ein mündlicher Beratungsvertrag geschlossen wurde, kann im Ergebnis dahinstehen. In beiden Fällen handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht des Installationsbetriebes, dass die Prognose sorgfältig und fachgerecht erstellt wird und dass der Kunde auf die allgemeinen und anlagenspezifischen Risiken der Schätzung hingewiesen wird.
Der Installationsbetrieb hat Kenntnis von den Verhältnissen am vorgesehenen Aufstellort, so dass er es selbst in der Hand hat, die Umstände, die den Energieertrag negativ beeinflussen können, bei der Prognoseberechnung zu berücksichtigen. Auch hat der Installationsbetreib es in der Hand, den Interessenten darauf hinzuweisen, was beim Betrieb der Anlage zu beachten ist, um den errechneten Ertrag auch tatsächlich zu erwirtschaften.
Die Haftung für die Verletzung seiner Pflicht zur sorgfältigen und fachgerechten Erstellung der Prognose (Hauptleistungspflicht) kann nicht ausgeschlossen werden. Ein entsprechender Haftungsausschluss ist wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
Lösung des Beispielsfalls:
Ist die Ertragsprognose fehlerhaft, weil der Installationsbetrieb bei der Berechnung örtliche Begebenheiten nicht gewürdigt hat, kann sich der Installationsbetrieb nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Dem Anlagenbetreiber stehen Schadensersatzansprüche wegen des zu geringen Ertrags zu.
3. Ausschlussfrist für Mängelanzeige
Ist eine Klausel
„Der Verbrauchter hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte.“
wirksam?
Beispiel:
Der Kunde stellt 2 Monate nach der Installation der PV-Anlage fest, dass ein Solarmodul nicht richtig angeschlossen ist, weil ein Kabel nicht befestigt ist. Dieser Installationsfehler war für den Kunden auch offensichtlich erkennbar. Auf die Mängelrüge hin verweigert der Installationsbetrieb die Reparatur, weil die Mängelrüge zu spät erfolgt sei.
Das spricht dafür, dass die Klausel unwirksam ist
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, verstößt gegen § 476 BGB, da eine vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränkt (OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012 – I-4 U 48/12).
Lösung des Beispielfalles:
Der Installationsbetrieb ist auch nach Ablauf der Frist von 4 Wochen verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Weigert er sich, kann der Kunde beispielsweise den Mangel durch eine Fremdfirma auf Kosten des Installationsbetriebes beseitigen lassen.
4. Besteller versichert, dass das Dach die Anlage tragen kann.
Ist eine Klausel
„Besteller versichert, dass das Dach die Anlage tragen kann“.
wirksam?
Beispiel:
In den Vertragsbedingungen ist geregelt, dass das Dach die zusätzliche Last der PV-Anlage tragen kann. Das Angebot über die Errichtung der PV-Anlage enthält jedoch keine Gewichtsangaben, also wie viel die Anlage wiegt. Der Auftrag wird ohne Statikberechnung erteilt und die Anlage errichtet. Dann stellt sich heraus, dass das Dach die zusätzliche Last der PV-Anlage nicht tragen kann. Der Auftraggeber verlangt den Rückbau der Anlage auf Kosten des Installationsbetriebes. Der Installationsbetrieb beruft sich auf den Haftungsausschluss. Zu Recht?
Das spricht dafür, dass die Klausel unwirksam ist
Die Klausel verstößt entweder gegen Werkvertragsrecht (siehe nachfolgend Buchstabe a.) oder gegen § 307 BGB, wenn es sich bei dem PV-Anlagenvertrag um einen bei einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt (siehe nachfolgend Buchstabe b.).
a. Wenn der PV-Anlagenvertrag rechtlich als Werkvertrag einzuordnen ist, wird sich der Installationsbetrieb nicht mit Erfolg auf die Klausel berufen können. Der Installationsbetrieb schuldet grundsätzlich ein funktionierendes Werk. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber bauseits Leistungen erbringt (hier die Statikprüfung), da auch in diesem Fall der vertragliche geschuldete Erfolg die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks ist. Einzelne bauseitige Leistungen, also vom Auftraggeber zu erbringende Leistungen, befreien den Installationsbetrieb nicht von der Verantwortung für das Gesamtwerk.
Von der Verantwortung kann sich der Installationsbetrieb nur durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflichten befreien (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2008 – 2 U 48/07, bestätigt durch den BGH, Beschluss vom 18.05.2010 – VII ZR 214/08; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2019 – 29 U 199/16).
Die Erfüllung seiner Prüf- und Hinweispflichten setzt allerdings voraus, dass der Installationsbetrieb vor Beginn der Installation dem Kunden die für die Statikprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. Unterlässt er dies und kann der Kunde deshalb die Statikprüfung nicht vornehmen, haftet der Installationsbetrieb.
b. Ob diese Grundsätze auch auf PV-Anlagen übertragen werden können, die rechtlich als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einzuordnen sind, lässt sich eindeutig sagen, da es hierzu – soweit ersichtlich – keine gefestigte Rechtsprechung gibt. Anders als beim Werkvertrag, bei dem ein Erfolg geschuldet wird, liegt der Schwerpunkt der Vereinbarung bei einem Kauf mit Montageverpflichtung in der mit einem Warenumsatz verbundenen Lieferung sowie Übertragung von Eigentum und Besitz (vgl. OLG München, Endurteil vom 09.07.2015 – 14 U 91/15).
Für eine Anwendbarkeit der Grundsätze spricht, dass der Verwender von AGB gemäß § 307 BGB seine Haftung nur für nicht vertragswesentliche Vertragspflichten ausschließen kann. Ich halte die Gewichtsangaben zu der zusätzlichen Dachlast allerdings für eine wesentliche Vertragspflicht des Installationsbetriebs, da nur eine ausreichende Dachlast die Installation der PV-Anlage überhaupt gefahrlos ermöglicht. Um seiner eigenen Verpflichtung zur Prüfung der Dachstatik nachkommen zu können, ist der Eigentümer auf die genauen Angaben zu Gewicht und Typ der Module und der Dachkonstruktion angewiesen.
Teilt der Installationsbetrieb die benötigten Informationen trotz Nachfrage des Kunden nicht mit, wird der Kunde durch den Haftungsausschluss unangemessen benachteiligt. Der Haftungsausschluss ist in diesem Fall unwirksam, sodass der Installationsbetrieb für die Kosten des Rückbaus haftet.
Lösung des Beispielfalles:
Zumindest wenn der PV-Anlagenvertrag rechtlich als Werkvertrag einzuordnen ist, wird sich der Installationsbetrieb nicht mit Erfolg auf die Klausel berufen können. Der Auftraggeber schuldet grundsätzlich ein funktionierendes Werk. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber bauseits Leistungen erbringt (hier die Statikprüfung), da auch in diesem Fall der vertragliche geschuldete Erfolg die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks ist. Einzelne bauseitige Leistungen befreien den Installationsbetrieb nicht von der Verantwortung für das Gesamtwerk.
Von der Verantwortung kann sich der Installationsbetrieb allerdings durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflichten befreien (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2008 – 2u 48/07, bestätigt durch den BGH, Beschluss vom 18.05.2010 – VII ZR 214/08).
Das setzt voraus, dass der Installationsbetrieb dem Kunden die für die Statikprüfung notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.
Wenn der PV-Anlagenvertrag rechtlich hingegen als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einzuordnen sind, spricht für eine Haftung des Installationsbetriebes, die Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses bei der Verletzung nicht unwesentlicher Vertragspflichten. Hierzu gehört auch die Mitteilung des Gewichts der PV-Anlage und der Dachkonstruktion, damit der Kunde eine Statikprüfung vornehmen kann.
Zu beachten ist allerdings, dass es zu diesem Fragenkreis – soweit ersichtlich – keine gefestigte Rechtsprechung gibt und die Erfolgsaussichten für den Kunden daher als offen zu bewerten sind.
Unter Umständen wird ein Gericht zum Ergebnis kommen, dass der Kunde ohne Kenntnis des zusätzlichen Gewichts der PV-Anlage und ohne entsprechende Statikprüfung die Installation der Anlage nicht hätte beauftragen dürfen, weil der Eigentümer des Gebäudes für die Prüfung der Standfestigkeit des Gebäudes im Hinblick auf die geplante Installation der PV-Anlage verantwortlich ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 01.04.2014 – 6 U 154/12).
Ein Mitverschulden wird sich der Kunde allerdings zurechnen lassen müssen, wenn er trotz Mitteilung der notwendigen Angaben keine Statikprüfung vornehmen ließ oder die Statikprüfung zu einem falschen Ergebnis gelangt ist.
Beratungsempfehlung:
Eine ordnungsgemäße Statikprüfung setzt die Kenntnis des zusätzlichen Gewichts der PV-Anlage und der Dachkonstruktion voraus. Hierbei ist der Kunde auf Informationen durch den Installationsbetrieb angewiesen. Auch wenn der Bauherr für die Statik des Gebäudes verantwortlich ist, spricht Überwiegendes dafür, dass ein Verweis des Installationsbetriebes auf die Verantwortlichkeit des Bauherrn für die Standsicherheit des Gebäudes nicht zu einem vollständigen Haftungsausschluss führt, wenn der Installationsbetrieb die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.
Die Installation der PV-Anlage kann ohne Statikprüfung ein Risiko für die Gebäudesicherheit darstellen. Der Bauherr sollte daher entweder eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Installationsbetrieb treffen, dass der Installationsbetrieb die notwendigen Informationen erteilt. Ist dies nicht möglich, rate ich das Vertragsangebot des Installationsbetriebes nicht annehmen, sondern sich an einen Installationsbetrieb zu wenden, der die notwendigen Informationen für die Statikprüfung zur Verfügung stellt.
Wenn er sich entschließt, die Installation auch ohne Statikprüfung zu beauftragen, ist denkbar, dass sich der Kunde den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten lassen muss und daher auf den Kosten für den Rückbau der PV-Anlage sitzen bleibt.
5. Fertigstellungsfrist vereinbart/nicht vereinbart
Beispiel:
Im Vertrag über die Errichtung der Solaranlage findet sich keine Vereinbarung, wann die Anlage betriebsbereit errichtet sein soll. Zwei Monate nach der Unterschrift verlangt der Auftraggeber Schadenersatz (entgangene Einspeisevergütung und Netzbezugskosten), weil die Anlage immer noch nicht errichtet ist. Zu Recht?
Das gilt, wenn kein fester Termin vereinbart ist:
Wird der Fertigstellungstermin und der Leistungszeitraum im Vertrag nicht vereinbart, so gelten die gesetzlichen Regelungen. Hiernach tritt Verzug ein, wenn der Anlagenbetreiber die Fertigstellung der Anlage anmahnt hat. Der Erwerber der PV-Anlage muss den Installationsbetrieb demnach auffordern, das geschuldete Werk fertigzustellen. Es ist empfehlenswert, diese Aufforderung mit einer angemessenen Frist zu verbinden, da dem Anlagenbetreiber nur nach Ablauf einer solchen Frist die Gewährleistungsrechte nach dem BGB zustehen.
Das gilt, wenn ein fester Termin vereinbart ist:
Enthält der Vertrag einen Leistungszeitpunkt, so gerät der Installateur mit Ablauf der Leistungsfrist in Verzug, wenn er die Leistung aus eigenem Verschulden nicht bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt fertigstellt. Ist der Vertragstext jedoch nicht eindeutig, so geht dies zu Lasten des Installationsbetriebes, da der Verwender der Vertragsklauseln das Risiko missverständlicher Regelungen trägt.
Lösung des Beispielfalles:
Da im Vertrag keine Fertigstellungsfrist vereinbart ist, stehen dem Anlagenbetreiber im Beispielsfall keine Schadensersatzansprüche zu. Der Grund liegt darin, dass sich der Installationsbetrieb nach 2 Monaten nicht in Verzug mit der Fertigstellung der PV-Anlage befunden hat. Erst durch Mahnung gerät der Installationsbetrieb in Verzug. Der Auftraggeber muss dem Installationsbetrieb hierzu zunächst eine Frist zur Fertigstellung der Anlage setzen. Ist die Anlage innerhalb der gesetzten Frist nicht fertiggestellt, muss der Auftraggeber eine Mahnung an den Installationsbetrieb schicken und diesen erneut zur Fertigstellung der Anlage auffordern.
Da sich der Installationsbetrieb mit der Fertigstellung der PV-Anlage durch die Mahnung in Verzug befindet, stehen dem Auftraggeber Schadenansprüche zu. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die entgangene Stromvergütung, sei es durch Zahlungen des Netzbetreibers (bei Einspeisung), durch den Verkauf an Dritte oder die Verwendung des Stroms in Eigenversorgung.
6. Klausel, dass Installationsarbeiten ganz oder teilweise durch eine Fremdfirma durchgeführt werden dürfen
Ist eine Klausel
„Der Installationsbetrieb ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen.“
wirksam?
Beispiel:
Für die Installationsarbeiten beauftragt die Installationsfirma eine Fremdfirma. Die Arbeiten der Fremdfirma sind jedoch mangelhaft. Die Installationsfirma möchte für die mangelhaften Arbeiten der Fremdfirma nicht haften und verweist den Kunden an die Fremdfirma. Zu Recht?
Das spricht dafür, dass die Klausel unwirksam ist:
Nichts, Hintergrund: Es ist zulässig, wenn der eigentliche Vertragspartner die Arbeiten durch eine Fremdfirma durchführen lässt. Diese Fremdfirma wird als Erfüllungsgehilfe für den eigentlichen Vertragspartner tätig. Sind die von der Fremdfirma durchgeführten Arbeiten mangelhaft, haftet der eigentliche Vertragspartner hierfür. Ein genereller Haftungsausschluss in den AGB des Verwenders fehlerhafte Arbeiten der Fremdfirma ist nicht zulässig. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 278 BGB, wonach der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Lösung des Beispielfalles:
Die Installationsfirma kann den Kunden wegen der mangelhaften Arbeiten nicht an die Fremdfirma verweisen. Vielmehr haftet sie so als hätte sie die Arbeiten selbst durchgeführt.
7. Fälligkeit der Vergütung, ehe eine Einspeisevergütung zusteht
Ist eine Klausel
„Die Schlussrechnung wird fällig mit der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der PV-Anlage.“
wirksam?
Beispiel:
Im PV-Anlagenvertrag findet sich die vertragliche Vereinbarung, dass die „schlüsselfertig“ fertiggestellt wird. Die Anlage ist montiert, allerdings nicht an das Netz angeschlossen, weil es zu Verzögerungen durch den Netzbetreiber kommt. Der Installationsbetreib stellt seine Schlussrechnung und verweigert weitere Arbeiten (wie den Anschluss ans Netz). Der Auftraggeber verweigert die Zahlung, weil die er die Einspeisevergütung nicht bekommt. Zu Recht?
Fälligkeit, wenn Anlage betriebsbereit oder erst, wenn die Anlage an das Netz angeschlossen ist und eine Einspeisevergütung bezogen wird?
Wenn im Vertrag Begriffe wie „schlüsselfertig“ oder betriebsbereit“ verwendet werden, kann der Kunde eine vollständige Installation nebst Netzanschluss erwarten (vgl. OLG München, Endurteil vom 28.01.2020 – 28 U 452/19). Sind Klauseln in den Verträgen missverständlich, gilt der Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung, sodass in diesen Fällen die Fälligkeit der Vergütung an den Netzanschluss geknüpft ist.
Ist dagegen im Vertrag die Fälligkeit der Vergütung an eine Inbetriebnahme der PV-Anlage („technische Betriebsbeitschaft“) geknüpft, ist hiermit eine Inbetriebnahme nach den Vorgaben des EEG gemeint. Diese umfasst lediglich die Montage der Solarmodule und Wechselrichter und die probeweise Erzeugung von Strom. Die Verbindung mit dem Stromnetz ist dann nicht geschuldet. Eine solche Vereinbarung ist zulässig.
Lösung des Beispielfalles:
Im Fall ist „schlüsselfertig“ vereinbart. Der Kunde kann damit den Netzanschluss erwarten. Er kann die Zahlung zurück halten.
Beratungsempfehlung:
Bei Abschluss von Verträgen über die Errichtung von Solaranlagen ist zu empfehlen, dass der Auftraggeber darauf achtet, dass die Vergütung erst fällig wird, wenn auch der Netzanschluss erfolgt ist. Im Streitfall empfehle ich die genaue Prüfung des Vertrages.
8. Beratungsempfehlung? Kontaktaufnahme zum Anwalt?
Aus 1-7 folgt, dass Haftungsausschlüsse oftmals unwirksam oder auslegungsbedürftig sind. Ich empfehle immer, die genaue Vertragsprüfung. Ist der Streitfall bereits eingetreten, ist eine genaue Prüfung unerlässlich.
Auch vor dem Abschluss eines Vertrages kann eine Beratung sehr sinnvoll sein. Anders als andere Verträge (z.B. Autokaufvertrag) sind die Verträge über die Errichtung von Solaranlagen oftmals speziell. Eine individuelle – an Ihren Interessen ausgerichteten – Beratung kann unschätzbare Vorteile mit sich bringen, denn: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.“
Für eine Beratung benötige ich unbedingt den Vertrag über die Errichtung der Anlage. Bei Kontaktaufnahme empfehle ich, diesen gleich beizulegen. Zum Einstieg empfiehlt sich zunächst ein Beratungstermin, Konditionen: 82,50 €, minutengenaue Abrechnung, Details hier
Je nach Fall kann eine gutachterliche Prüfung im Anschuss nötig sein.
Bei Interesse mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de) oder rufen mich an unter 0511 220 620 60. Vertrauen Sie auf meine 15 Jahre Berufserfahrung.