Visumsverfahren bei Ehegattennachzug
Visumsverfahren bei Ehegattennachzug
Das Visumsverfahren bei Ehegattennachzug regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer zu Ehegatten nach Deutschland einreisen dürfen. Der Ehegattennachzug ist in aller Regel bei der Deutschen Botschaft im jeweiligen Herkunftsland zu beantragen. Die Deutsche Botschaft entscheidet dann über die Visumserteilung. Nach dem Gesetz hat der nachziehende Ehegatte einen Anspruch auf Einreise, der eingeklagt werden kann. Ich bin seit über 15 Jahren im Ausländerrecht tätig und verfüge über Erfahrung gegen Botschaften Deutschlands in Afrika, Asien, Europa (Russland, Ukraine, Kasachstan, ehemalige SU..). Wann kann der Ehegatte einreisen? Muss er deutsch sprechen können? Muss der Ehegatte in Deutschland über ein Einkommen verfügen? Und: was kostet der Anwalt im Visumsverfahren? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Wieviel Einkommen muss der Ehegatte verdienen?
2. Muss der Ausländer vor der Einreise die deutsche Sprache sprechen können?
3. Kann ich auch in Dänemark heiraten und in Deutschland das Visum beantragen?
5.Was kann ich tun, wenn die Botschaft über den Antrag nicht entscheidet?
6. Wie sind die Chancen? Was kostet der Anwalt im Visumsverfahren?
1. Wie viel Einkommen muss der Ehegatte verdienen?
Es kommt darauf an, ob der Ehegatte Deutscher oder Ausländer ist.
Ist der Ehegatte Deutscher muss der Deutsche nicht unbedingt ein Einkommen erzielen. Je mehr der Deutsche Ehegatte verdient, desto besser sind aber die Chancen in diesen Verfahren.
Ist der Ehegatte Ausländer, muss der Ehegatte so viel Geld verdienen, dass beide (und ggf. vorhandene Kinder) davon leben können, ohne dass eine Anspruch auf Leistungen vom JobCenter (Hartz 4) besteht. Für ein Ehepaar ohne Kinder bedeutet dies, dass circa 1.400,00 € netto***) verdient werden muss.
***) Ich erhalte oft Anfragen, ob 1.400 € genügen. Dazu folgendes: Ob 1.400 € genügen, berechnen die Ausländerstellen mit Computerprogrammen. Manchmal genügen 1.400 € nicht, Grund: die Mietpreise sind an machen Orten höher als an anderen. Diese Programme habe ich nicht. Ich kann es daher nicht genau ausrechnen. Sie müssen es also drauf ankommen lassen. Sollte die Ausländerstelle bei Ihnen dann ausrechnen, dass der Bedarf bei 1.450 € liegt, müssen Sie 50 € mehr Einkommen nachweisen. Nach meiner langjährigen Erfahrung lässt sich das meist lösen.
2. Muss der Ausländer vor der Einreise die deutsche Sprache sprechen können?
Ja. Es genügt, wenn der Ausländer sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann. Dies wird in folgenden Disziplinen geprüft: lesen, schreiben, hören, sprechen. Gefordert ist das Sprachniveau A1, zertifiziert durch eine Sprachschule, idealerweise das Goetheinstitut. Das Niveau A1 ist das erste von insgesamt 6 Sprachniveaus (von unten nach oben: A1, A2, B1, B2, C1, C2). Die Deutschkenntnisse sind zusammen mit dem Visumsantrag bei der Deutschen Botschaft nachzuweisen. Der Nachweis kann erbracht werden durch die Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses. Auch ist es denkbar, dass der Ausländer bei der Deutschen Botschaft vorspricht und dort persönlich deutsch spricht. Dann kann sich die Botschaft selbst einen Eindruck verschaffen. Lesen Sie hier auf unserer webseite nach, welche Anforderungen für die Deutschkenntnisse erfüllt sein müssen.
In einigen Fällen müssen Deutschkenntnisse nicht vorhanden sein, z.B. dann, wenn der Ausländer sprachbehindert ist. Denkbar sind auch Fälle, in denen am Wohnort der Ausländers keine Sprachschule ist und es dem Ausländer daher unmöglich ist, die Deutsche Sprache zu erlernen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2012 – Az.: 10 C 12.12) kann sich die Unzumutbarkeit u.a. daraus ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. In einem solchen Fall schlägt die grundsätzlich verhältnismäßige Nachzugsvoraussetzung in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes Nachzugshindernis um. Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist nach der Überzeugung des Senats bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Das erforderliche Bemühen zum Spracherwerb kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausländer zwar die schriftlichen Anforderungen nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen.
3. Kann ich auch in Dänemark heiraten und in Deutschland das Visum beantragen?
Die Heirat in Dänemark ist in Deutschland voll anerkannt, sofern keine Scheinehe vorliegt. Wenn nach Heirat in Dänemark der Ausländer in Deutschland bei der Ausländerstelle die Aufenthaltserlaubnis beantragen will, hat die Ausländerbehörde zwei Möglichkeiten: Entweder erteilen Sie die Aufenthaltserlaubnis im Inland. Oder die Ausländerstelle verlangt von dem Ausländer, dass er wieder ausreist in sein Herkunftsland und von dort den Visumsantrag bei der Deutschen Botschaft stellt.
In solchen Verfahren gegenüber der Ausländerstelle ist daher Wert auf eine sorgfältige Antragstellung zu legen, um es der Ausländerbehörde “leicht” zu machen, die Aufenthaltserlaubnis sofort zu erteilen.
Eine Scheinehe liegt dann vor, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen ist, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Sie wird auch Zweckehe genannt. Kennzeichen ist, dass die Eheleute gar kein Eheleben führen, also z.B. nicht gemeinsam wirtschaften.
Die Ausländerstellen prüfen routinemäßig beim Ehegattennachzug, ob eine Scheinehe vorliegt. Die Prüfung erfolgt zumeist bei zeitgleicher getrennter Befragung der Eheleute, d.h.: der Ausländer wird bei der Deutschen Botschaft befragt. Zur selben Zeit wird der Ehegatte in Deutschland bei der Ausländerbehörde gefragt. Beiden Ehegatten werden dieselben Fragen gestellt (z.B. wann man sich kennen gelernt hat). Dann wird geprüft, ob die Angaben übereinstimmen oder nicht. Je mehr die Angaben von einander abweichen, desto eher ergibt sich der Verdacht auf eine Zweckehe.
Wer eine Scheinehe eingeht und damit eine Aufenthaltserlaubnis erwirkt, begeht eine Straftat. Nach meiner Erfahrung stellen die Ausländerbehörden in solchen Fällen Strafanträge. In der Folge müssen beide Ehegatten mit einem Strafverfahren rechnen. Der Ausländer muss weiter damit rechnen, dass er sein Aufenthaltserecht in Deutschland verliert.
5. Was kann ich tun, wenn die Botschaft über den Antrag nicht entscheidet?
Untätigkeitsklage einlegen. Die Untätigkeitsklage kann eingelegt werden, wenn die Botschaft über Ihren Antrag binnen 3 Monaten nicht entschieden hat. Die Untätigkeitsklage ist dann ein wichtiges Instrument, den Ehegattennachzug gerichtlich durchzusetzen. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung. Ich habe mehrfach erfolgreich per Untätigkeitsklage den Ehegattennachzug durchgesetzt, zuletzt VG Berlin, Az.: 21 K 698.17 V sowie VG Berlin 36 K 182.16 V.
6. Wie sind die Chancen? Was kostet der Anwalt im Visumsverfahren?
6.1. Wie sind die Chancen?
Der Ausländer hat einen Anspruch auf Einreise, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Deswegen kann im Vorfeld sehr konkret gesagt werden, wie die Chancen sind. Dazu müssen im Wesentlichen die o.g. Vorausetzungen erörtert werden.
Ist Ihr Visumsantrag schon abgelehnt oder wollen Sie klagen? Zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen in meinen Fachartikel auf Visum Deutschland auf unserer homepage.
6.2. Was kostet der Anwalt?
Mindestkosten für eine Vertretung sind 492,54 €.
Beratungen sind deutlich günstiger.
Vertrauen Sie auf meine Erfahrung. Seit mehr als 15 Jahren bin ich im Ausländerrecht tätig und habe schon viele Visumsverfahren erfolgreich für Ehegatten geführt.
Bei Interesse fragen Sie die Kosten nach (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an 0511. 220 620 60. Sie erhalten kurzfristig und und kostenfrei einen Kostenvoranschlag.