Visumsverfahren bei Ehegattennachzug
Visumsverfahren bei Ehegattennachzug
Das Visumsverfahren bei Ehegattennachzug regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausländer zu Ehegatten nach Deutschland einreisen dürfen. Auf die Visaerteilung zum Ehegattennachzug besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch setzt eine wirksame Eheschließung voraus. Dabei werden im Ausland geschlossene Ehen in aller Regel anerkannt. Erforderlich ist weiter in aller Regel ein Sprachzertifikat Deutsch A1. Bei Nachzug zu einem Deutschen ist die Sicherung des Lebensunterhaltes in der Regel nicht nötig. Die Sicherung des Lebensunterhaltes muss dagegen nachgewiesen werden, wenn der Nachzug zu einem Ausländer erfolgt. Wird der Visumsantrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit der Klage am Verwaltungsgericht Berlin. Liegen alle Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Visums zum Ehegattennachzug. Das Verwaltungsgericht Berlin ist zuständig für alle Klagen gegen Bescheide von Deutschen Botschaften mit dem Ziel der Visaerteilung.
1. Muss der Lebensunterhalt gesichert sein für den Ehegattennachzug nach Deutschland?
2. Ist ein Sprachzertifikat A1 Deutsch für das Visum zum Ehegattennachzug nötig?
3. Wann liegt eine wirksame Eheschließung für den Ehegattennachzug nach Deutschland vor?
4. Kann der Ehegattennachzug nach Deutschland wegen Vorwurfes der Scheinehe abgelehnt werden?
5.Wie kann der Anspruch auf Ehegattennachzug am Verwaltungsgericht Berlin eingeklagt werden?
6. Wie sind die Chancen für eine Klage auf Ehegattennachzug nach Deutschland? Was kostet der Anwalt?
1. Muss der Lebensunterhalt gesichert sein für den Ehegattennachzug nach Deutschland?
Es kommt darauf an, ob der Ehegatte Deutscher oder Ausländer ist.
Ist der Ehegatte Deutscher, muss der Deutsche nicht unbedingt ein Einkommen erzielen. Der Nachtzug ist in der Regel also auch dann möglich, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Je mehr der deutsche Ehegatte verdient, desto besser sind aber die Chancen in diesen Verfahren.
Ist der Ehegatte Ausländer, muss der Ehegatte so viel Geld verdienen, dass beide (und ggf. vorhandene Kinder) davon leben können, ohne dass eine Anspruch auf Bürgergeld besteht. In diesem Fall muss der Lebensunterhalt also gesichert sein. Für ein Ehepaar ohne Kinder bedeutet dies, dass circa 1.600,00 € netto***) verdient werden müssen.
***) Ich erhalte oft Anfragen, ob 1.600 € genügen. Dazu folgendes: Ob 1.600 € genügen, berechnen die Ausländerstellen mit Computerprogrammen. Manchmal genügen 1.600 € nicht, Grund: die Mietpreise sind an machen Orten höher als an anderen. Diese Computerprogramme habe ich nicht. Ich kann es daher nicht genau ausrechnen. Sie müssen es also drauf ankommen lassen. Sollte die Ausländerstelle bei Ihnen dann ausrechnen, dass der Bedarf bei 1.650 € liegt, muss 50 € mehr Einkommen nachgewiesen werden. Nach meiner langjährigen Erfahrung lässt sich das meist lösen.
2. Ist ein Sprachzertifikat A1 deutsch für das Visum zum Ehegattennachzug nötig?
Für das Visum zum Ehegattennachzug ist in aller Regel das Sprachzertifikat A1 deutsch erforderlich. Es genügt, wenn der Ausländer sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann. Dies wird in folgenden Disziplinen geprüft: lesen, schreiben, hören, sprechen. Gefordert ist das Sprachniveau A1, zertifiziert durch eine Sprachschule, idealerweise das Goetheinstitut. Das Niveau A1 ist das erste von insgesamt 6 Sprachniveaus (von unten nach oben: A1, A2, B1, B2, C1, C2). Die Deutschkenntnisse sind zusammen mit dem Visumsantrag bei der Deutschen Botschaft nachzuweisen. Der Nachweis kann erbracht werden durch die Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses. Auch ist es in Einzelfällen denkbar, dass der Ausländer bei der Deutschen Botschaft vorspricht und dort persönlich deutsch spricht. Dann kann sich die Botschaft selbst einen Eindruck verschaffen. Lesen Sie hier auf unserer webseite nach, welche Anforderungen für die Deutschkenntnisse erfüllt sein müssen.
In einigen Fällen müssen Deutschkenntnisse nicht vorhanden sein, z.B. dann, wenn der Ausländer sprachbehindert ist. Denkbar sind auch Fälle, in denen am Wohnort der Ausländers keine Sprachschule ist und es dem Ausländer daher unmöglich ist, die Deutsche Sprache zu erlernen. Zudem kann auf ein Sprachzertifikat unter Umständen verzichtet werden, wenn der zuziehende Ehegatte einen Universitätsabschluss besitzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 04.09.2012 – Az.: 10 C 12.12) kann sich die Unzumutbarkeit u.a. daraus ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. In einem solchen Fall schlägt die grundsätzlich verhältnismäßige Nachzugsvoraussetzung in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes Nachzugshindernis um. Die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall ist nach der Überzeugung des Senats bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumbegehren des Ehegatten eines Deutschen das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Das erforderliche Bemühen zum Spracherwerb kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausländer zwar die schriftlichen Anforderungen nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen.
3. Wann liegt eine wirksame Eheschließung für den Ehegattennachzug nach Deutschland vor?
3.1. Wann wird eine im Ausland geschlossene Ehe anerkannt?
Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Verfahren des Ehegatttennachzuges in aller Regel problemlos anerkannt (anders nur, wenn eine Urkundenüberprüfung stattfindet (3.2.). In einigen Ländern wird aber verlangt, dass die Eheurkunde legalisiert wird oder mit einer Apostille versehen wird.
3.2. Problemkreis Urkundenüberprüfung durch die Deutsche Botschaft
In Visaverfahren bei Ehegattennachzug wird – vor allem in afrikanischen und teilweise in asiatischen Ländern – eine Urkundenüberprüfung (u.a..) der Heiratsurkunde durchgeführt. Im Rahmen der Urkundenüberprüfung wird geprüft, ob die Ehe und die persönlichen Daten des Ehegatten anerkannt werden. Die Urkundenüberprüfung zieht sich oftmals über Monate hin. Wird die Eheurkunde am Ende nicht anerkannt, ist die Klage auf Ehegattennachzug meist unumgänglich. Ich habe schon in etlichen Fällen Visa erstritten, bei denen es Probleme bei der Urkundenüberprüfung gab. Bei Fragen wenden Sie sich gern an mich.
3.3. Wird auch eine in Dänemark geschlossene Ehe anerkannt?
Ja, eine in Dänemark geschlossene Ehe wird von der Deutschen Botschaft bei Ehegattennachzugsverfahren so gut wie immer anerkannt. Denkbar ist, dass Eheleute mit einem Besuchsvisum in Dänemark heiraten. Wird diese dänische Heiratsurkunde dann bei der deutschen Botschaft vorgelegt, wird sie anerkannt. Diese Variante spielt in Visaverfahren bei Deutschen Botschaften aber eher selten eine Rolle.
4. Kann der Ehegattennachzug nach Deutschland wegen Vorwurfes der Scheinehe abgelehnt werden?
Ja, immer wieder lehnen deutsche Botschaften den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ab, weil eine Zweckehe / Scheinehe vorgeworfen wird. Eine Scheinehe liegt dann vor, wenn die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen ist, ein Visum und im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Sie wird auch Zweckehe genannt. Kennzeichen ist, dass die Eheleute überhaupt nicht die Absicht haben, eine Ehe zu führen.
Die Ausländerstellen und Deutschen Botschaften prüfen routinemäßig beim Ehegattennachzug, ob eine Scheinehe vorliegt. Die Prüfung erfolgt zumeist bei zeitgleicher getrennter Befragung der Eheleute, d.h.: der Ausländer wird bei der Deutschen Botschaft befragt. Zur selben Zeit wird der Ehegatte in Deutschland bei der Ausländerbehörde gefragt. Beiden Ehegatten werden dieselben Fragen gestellt (z.B. wann man sich kennen gelernt hat). Dann wird geprüft, ob die Angaben übereinstimmen oder nicht. Je mehr die Angaben von einander abweichen, desto eher ergibt sich der Verdacht auf eine Zweckehe.
Wer eine Scheinehe eingeht und damit eine Aufenthaltserlaubnis erwirkt, begeht eine Straftat. Nach meiner Erfahrung stellen die Ausländerbehörden in solchen Fällen Strafanträge. In der Folge müssen beide Ehegatten mit einem Strafverfahren rechnen. Der Ausländer muss weiter damit rechnen, dass er sein Aufenthaltserecht in Deutschland verliert.
Liegt dagegen keine Zweckehe vor, kann die Visumserrteilung – notfalls im gerichtlichen Verfahren – eingeklagt werden.
5. Wie kann der Ehegattennachzug nach Deutschland am Verwaltungsgericht Berlin eingeklagt werden?
5.1. Die Botschaft entscheidet nicht: Untätigkeitsklage
Was viele nicht wissen: Eine Klage ist auch dann möglich, wenn die Botschaft nicht entscheidet also untätig ist. Diese Klage wird Untätigkeitsklage genannt. Viele Verfahren wegen Ehegattennachzuges nach Deutschland dauern lange. Die Untätigkeitsklage bietet daher eine wichtige Option, das Visum einzuklagen. Die Untätigkeitsklage kann eingelegt werden, wenn die Botschaft über den Visumsantrag binnen 3 Monaten nicht entschieden hat. Die Untätigkeitsklage ist dann ein wichtiges Instrument, den Ehegattennachzug gerichtlich durchzusetzen. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung. Ich habe mehrfach erfolgreich per Untätigkeitsklage den Ehegattennachzug durchgesetzt, zuletzt VG Berlin, Az.: 21 K 698.17 V sowie VG Berlin 36 K 182.16 V.
In jedem Fall ist dazu aber eine Beratung nötig. Denn für die Untätigkeitsklage ist es wichtig, den richtigen Moment für die zu treffen, insbesondere darf sie nicht zu früh eingelegt werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass das alle Voraussetzungen für die Visumserteilung auch tatsächlich vorliegen. Denn nur dann kann das Visum bei Gericht erstritten werden.
5.2. Die Botschaft hat den Antrag abgelehnt: Klage auf Visumerteilung
Hat die Botschaft den Antrag abgelehnt, ist die Klage auf Visumerteilung der richtige Rechtsbehelf. Diese Klagen sind weit häufiger als Untätigkeitsklagen.
6. Wie sind die Chancen für eine Klage auf Ehegattennachzug nach Deutschland? Was kostet der Anwalt?
6.1. Wie sind die Chancen?
Der Ausländer hat einen Anspruch auf Einreise, wenn die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Daher kann im Vorfeld meist konkret gesagt werden, wie die Chancen sind. Allerdings steckt der „Teufel oft im Detail“. Daher sollte vor jeder Klage eine anwaltliche Beratung erfolgen. In der Beratung können die Chancen in aller Regel genau taxiert werden.
Ist Ihr Visumsantrag schon abgelehnt oder wollen Sie klagen? Zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen in meinen Fachartikel auf Visum Deutschland auf unserer homepage.
6.2. Was kostet der Anwalt?
Beratung ab 82,50€, Details finden Sie hier.
Vertretung ab 700,00 €, je nach Fall ggf. auch deutlich mehr (abhängig vom Aufwand und Verfahrensstand)
Vertrauen Sie auf meine Erfahrung. Seit mehr als 20 Jahren vertrete ich Visumstreitverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und habe schon ungezählte Visa erstritten.
Bei Interesse mailen SIe mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an 0511. 220 620 60 (am besten in der Zeit zwischen 10:00 – 12:00 oder 15:00 – 17:00 Uhr.

