Visum / Aufenthaltserlaubnis zum Studium / Studienkolleg in Deutschland
Visum / Aufenthaltserlaubnis zum Studium / Studienkolleg in Deutschland
Ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium / Studienkolleg oder studienvorbereitenden Sprachkurs in Deutschland ermöglicht ein Studium an einem der begehrtesten Studienorte weltweit. Wer das Visum erhalten möchte, muss eine Reihe von Besonderheiten beachten: Der Aufenthalt zum Studium setzt eine Studienplatzzulassung voraus. Nur im Idealfall liegt diese vor. Zumeist muss zunächst ein Studienkolleg durchlaufen werden. Es hat die Funktion, dass der Schulabschluss aus dem Ausland als Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland gewertet werden kann. Am häufigsten besteht nach meiner Erfahrung Streit mit Deutschen Botschaften um Erteilung des Visums zur Zulassung zur Aufnahmeprüfung vom Studienkolleg. In allen Fällen muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Ferner müssen ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sein (zumeist B1 für Studienkolleg und C1 für Studienaufnahme). Der Aufenthalt zum Sprachkurs ist nur gestattet bei einem Intensivsprachkurs. Die Regelungen sind vielfältig und schwierig: nur wer sich genau auskennt, kann beurteilen, ob sich eine Remonstration oder Klage lohnt. Vertrauen Sie auf meine Erfahrung: Ich habe erfolgreich Visa für Studium, Studienkolleg und Sprachkurs am Verwaltungsgericht Berlin bzw. gegen Deutsche Botschaften erstritten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen.
1. Wann wird eine Aufenthaltserlaubnis / ein Visum für ein S t u d i u m erteilt?
2. Wann wird eine Aufenthaltserlaubnis / ein Visum für ein Studien k o l l e g erteilt?
3. Wie sind die Chancen von Widerspruch / Klage für Visa für Studium / Studienkolleg?
4. Wann wird ein Visum für einen S p r a c h k u r s erteilt?
5. Kann meine Aufenthaltserlaubnis nach A b b r u c h des Studiums verlängert werden?
7. Was kostet der Anwalt? Wie nehme ich Kontakt zum Anwalt auf?
1. Wann wird ein Visum für ein S t u d i u m erteilt?
Der Erteilung des Visums für Studenten richtet sich nach § 16 b Abs. 1 AufenthG. Danach ist für die Visumserteilung erforderlich:
• Zulassungsbescheid einer deutschen Universität oder Fachhochschule (ggf. zunächst mit Studienkolleg)
• die Sicherung des Lebensunterhaltes (10.263,00 € p.a., ab 01.01.2010)
• zur Studienaufnahme wird in der Regel das Sprachniveau C1 verlangt
• Krankenversicherungsschutz
• der Studienbewerber darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit darstellen (Studienbewerber darf also nicht terrorverdächtig sein bzw. darf keine ansteckenden oder gefährlichen Krankheiten haben)
• gültiger Reisepass
Wichtig: Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Studentenvisums
2.Wann wird eine Aufenthaltserlaubnis / ein Visum für ein Studien k o l l e g erteilt?
Hier kommt es darauf an, ob die Zusage für ein Studienkolleg schon erteilt ist oder ob nur eine Zusage zum Aufnahmetest zum Studienkolleg vorliegt (letzteres ist meiner Erfahrung nach häufiger der Fall).
2.1.
Zusage zum A u f n a h m e t e s t eines Studienkollegs, § 17 Abs. 2 AufenthG
Wer eine Zusage zum Aufnahmetest am Studienkolleg erhalten kann, kann ein Visum zur Studienbewerbung beantragen.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis maximal für 9 Monate erteilt werden.
Nach meiner Erfahrung gibt es die meisten Streitverfahren an Deutschen Botschaften um die Zulassung zur Aufnahmeprüfung für ein Studienkolleg. Hauptablehnungsgrund der Botschaften: Ein Studienerfolg sei nicht zu erwarten bzw. der Aufenthaltszweck sei nicht glaubhaft. Für eine Klage oder Remonstration gegen einen Ablehnungsbescheid wirken sich für die Chancen günstig aus:
- gute Noten in der Schule
- Lebenslauf ohne Brüche
- zertifizierte Sprachkenntnisse, mindestens B1, besser B2
- gute Studienmotivation für einen bestimmten Studiengang
- Kontaktperson in Deutschland (z.B. Onkel, Bruder, Tante, Schwester…), die den Studienbewerber unterstützt
- Lebensalter unter 25 Jahren
- Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder Praktikum mit Bezug zum Studium
Die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg besteht zumeist aus zwei Teilen. Zum einen der Sprachprüfung (empfohlenes Niveau B1) und zum anderen die Fachprüfung. Nur wer beides besteht, kann später das Studienkolleg durchlaufen.
Nur wer nach Abschluss des Studienkollegs die Feststellungsprüfung besteht, kann dann später ein Studium aufnehmen. Ob der Ausländer dann einen Studienplatz erhält, hängt dann oft vom Studiengang ab. Bei zulassungsfreien Fächern (wie Informatik) erhält der Ausländer nach bestandenem Studienkolleg immer seinen Studienplatz. Bei stark nachgefragten zulassungsbeschränkten Fächern (wie Medizin) ist auch nach bestandenem Studienkolleg unsicher, ob der Betroffene den Studienplatz überhaupt erhält.
2.2.
Zusage zum S t u d i e n k o l l e g , § 16 b Abs. 1 AufenthG
Liegt dagegen die Zusage zum Studienkolleg selbst vor, beurteilt sich der Fall nach denselben Grundsätzen als wenn eine unmittelbare Studienplatzzusage vorliegt, s.o. Ziff. 1.
3. Wie sind die Chancen von Widerspruch / Klage für Visa für Studium / Studienkolleg?
Häufig gut.
Hintergrund: Nach dem Gesetz hat der Studienbewerber, der eine Studienplatzzusage oder Zusage zum Studienkolleg hat, einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums. Bewerber, die eine Zusage zum Aufnahmetest vom Studienkolleg haben, haben zumindest einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
Der Europäische Gerichtshof (Az.: RS. C – 491/13) hat entschieden, dass es unzulässig ist, wenn die Botschaften weitere Voraussetzungen fordern.
Typische Beispiele:
Die deutsche Botschaft lehnt Visum ab wegen negativer Prognose für einen Studienerfolg
Die Botschaften wenden teilweise ein, der Bewerber werde keinen Studienerfolg erzielen (zumeist ohne nähere Begründung). Diese Einwendung kommt häufig bei älteren Bewerbern (über 25 Jahre alt) oder bei Bewerbern, die im Heimatland schlechte Noten hatten.
Dieser Ablehnungsgrund ist nach der Studentenrichtlinie unzulässig!
Begründung: nachgewiesen werden muss nur der Zulassungsbescheid einer deutschen Uni oder Fachhochschule. Nach dem Gesetz (§ 16b und § 17 Abs. 2 AufenthG) kommt es nicht darauf an, ob der Bewerber gute oder schlechte Noten hat!
Die deutsche Botschaft lehnt das Visum ab, weil der Studienzweck zweifelhaft sei
Die Botschaften wenden häufig ein, der Antragsteller wolle in Wahrheit nicht studieren.
Nach der Studentenrichtlinie ist dieser Ablehnungsgrund unzulässig!
Der Student muss nicht gesondert beweisen, dass der studieren will. Er muss lediglich den Zulassungsbescheid der Uni / Fachhochschule nachweisen.
Der Europäische Gerichtshof hat aber anerkannt, dass bei konkreten Zweifeln am Studierwillen das Visum abgelehnt werden kann. Dabei sind z.B. Fälle denkbar, in denen der Student in verschiedenen Ländern (z.B. Frankreich, Deutschland, Italien) für ganz unterschiedliche Fächer ein Visum beantragt hat. Auch ein höheres Lebensalter (z.B. 30 Jahre) kann verstärkt zur Fragen nach dem Studierwillen mit sich bringen, Grund: Ein Studium ist im Lebensalter von 30 Jahren zumeist schon abgeschlossen.
Zusammenfassung: Die Erfolgsaussichten für Remonstration oder Klage sind häufig gut.
4. Wann wird ein Visum für einen S p r a c h k u r s erteilt?
Ein Visum für einen Sprachkurs gibt es nur für einen Intensivsprachkurs (Zusage für einen Intensivsprachkurs (z.B. vom ISK (Institut für Sprachen und Kommunikation), günstig ist, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Sprachkurs auch bezahlt worden ist)
Ferner muss bei Visumserteilung für einen Sprachkurs der Lebensunterhalt gesichert sein. Im Übrigen ist wie nachstehend erörtert zu unterscheiden.
Das Gesetz unterscheidet, ob der Studienbewerber eine Zulassung zum Studium und zum Sprachkurs hat oder nur zum Sprachkurs (und nicht zum Studium).
Antragsteller hat Studienzulassung u n d Zulassung zum Sprachkurs
§ 16 b Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: Hat der Antragsteller eine Zulassung zum Studium verbunden mit der Zulassung zum studienvorbereitenden Sprachkurs, so besteht ein Rechtsanspruch auf Visumserteilung. In diesen Fällen bestehen daher die besten Chancen auf Visumserteilung.
Antragsteller hat Zulassung zum studienvorbereitenden Sprachkurs, aber k e i n e Zulassung zum Studium
Hat der Antragsteller dagegen eine Zulassung zum studienvorbereitenden Sprachkurs, aber keine Zulassung zum Studium, richtet sich die Erteilung des Visums nach § 16 b Abs. 5 Nr. 2 AufenthG. In diesem Fall wird über die Visaerteilung nach Ermessen entscheiden.
Günstig wirkt sich hier eine gute Studienprognose (in aller Regel also gute Noten an der Schule) aus.
Bei Interesse fragen Sie nach: Ich habe erfolgreich ein Visum für einen Sprachkurs am Verwaltungsgericht Berlin erstritten, Aktenzeichen VG 2 K 101.14 V.
Wichtig: Lesen Sie dazu meinen Fachbeitrag speziell zum Aufenthalt zum Sprachkurs.
5. Kann meine Aufenthaltserlaubnis nach A b b r u c h des Studiums verlängert werden?
Ja, wird ein Studium abgebrochen, besteht die Möglichkeit, dass die Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck verlängert wird, insbesondere ist möglich der Wechsel in eine berufliche Ausbildung, eine qualifizierte Beschäftigung oder zum Familiennachzug. Lesen Sie mehr dazu hier in meinem speziellen Fachbeitrag zum Wechsel des Aufenthaltszweckes nach Studienabbruch.
In meinen fast 20 Jahren Berufserfahrung im Ausländerrecht habe ich Streitverfahren erfolgreich geführt in allen Bereichen: Zulassung zum Studium, Zulassung zum Studienkolleg und Zulassung zum Sprachkurs, entweder gegenüber Deutschen Botschaften, am Verwaltungsgericht Berlin oder inländischen Ausländerbehörden. Ich habe z.B. am Verwaltungsgericht Berlin Visa erstritten sowohl für die Studienzulassung zum Studienkolleg (VG Berlin, Az.: 15 K 245.16 V) wie auch für den Sprachkurs (VG Berlin, Az.: VG 2 K 101.14 V).
2019: Deutsche Botschaft in Tunis (Tunesien) erteilt Visum nach von mir vertretener Remonstration für Masterstudiengang (Fall von § 16 Abs. 1 AufenthG). 2019: Vergleich am Verwaltungsgericht Berlin zwecks Studienaufnahme (Fall nach § 16 Abs. 7 AufenthG).
Ich bin zudem seit Jahren spezialisiert auf Studienplatzklagen: Nur wer die Regeln für die Vergabe von Studienplätzen richtig kennt, kann bei Visaverfahren richtig argumentieren, wenn es um die Ausländerzulassung geht. Mit meiner Spezialisierung auf Ausländer- und Hochschulrecht biete ich eine Spezialisierung an, die deutschlandweit nur selten zu finden ist.
7. Was kostet der Anwalt? Wie nehme ich Kontakt zum Anwalt auf?
In allen Fällen empfehle ich im Vorfeld ein Beratung, um genau einschätzen zu können, wie die Chancen sind. Kalkulieren Sie folgende Kosten:
Beratung: ab 75 €, auch telefonisch.
Vertretung: ab 600,00 € (je nach Aufwand ggf. auch deutlich teurer).
Ein Klageverfahren kostet ca. 1.500,00 € Anwaltskosten.
Bei Interesse rufen Sie an (0511. 220 620 60), am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 Uhr oder 15:00 – 17:00 Uhr oder mailen mir (tarneden@tarneden.de).
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN