Visum Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug, § 32 AufenthG
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
„Nicht ohne meine Tochter“: so oder ähnlich („nicht ohne meinen Sohn“) beginnen die Fälle wegen Kindernachzuges. Die Fälle sind eher selten und erfordern daher ein hohes Maß an Spezialisierung. Ich habe etliche Fälle im Kindernachzug in meinen über 20 Jahren Tätigkeit im Aufenthaltsrecht vertreten. Die größten Schwierigkeiten bereiten nach meiner Erfahrung die Fälle, in denen die Kinder (älter als 16 Jahre, aber noch minderjährig) zu ihrem Elternteil (Vater oder Mutter) nach Deutschland nachziehen wollen, nachdem der Elternteil zuvor schon ausgewandert ist. Worauf es beim Kindernachzug ankommt, klärt dieser Beitrag.
1. Nachzug von Kindern ab 16 Jahre (Nachzug zu in Deutschland bereits lebendem Vater / Mutter)
2. Nachzug von Kinder zusammen mit ihren Eltern (gemeinsame Einreise)
3. Kann das Kind nur dann zur Mutter nach Deutschland, wenn der Vater zustimmt?
4. Verfahren gegen Deutsche Botschaft / Konsulat
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt / Anwaltskosten?
1. Nachzug von Kindern ab 16 Jahre (Nachzug zu in Deutschland bereits lebendem Vater / Mutter)
Dieser Fall ist der schwierigste: Beispiel:
Eine ausländische Mutter hat einen in Deutschland lebenden Mann geheiratet. Sie zieht (Ehegattennachzug) zu ihm nach Deutschland. Sie hat eine Tochter, die zunächst im Heimatland verblieb. Als die Tochter 16 Jahre alt geworden ist, möchte die Mutter, dass ihre Tochter auch nach Deutschland einreist.
Hauptproblem sind hier in Rechtsstreitigkeiten zumeist die Deutschkenntnisse. Die deutsche Botschaft fordert zumeist das Sprachniveau C1. Dieses Niveau ist sehr hoch und für viele nur schwer erreichbar. Dabei scheitert es oft nicht am Willen, sondern an den beschränkten Möglichkeiten im Herkunftsland Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 / C1 zu erwerben. Dies hat u.a. den Grund darin, dass solche Sprachkurse im Ausland kaum nachgefragt werden, weil die meisten Bewerber nur das Sprachniveau A1 benötigen. In diesen Fällen kann die Lösung darin liegen, die Sprachkenntnisse in Deutschland zu erwerben, insbesondere dann, wenn schon Teilkenntnisse (z.B. A2) im Ausland erworben wurden. Dann ist es möglich, dass auch ohne Sprachniveau C1 ein Visum zur Einreise erteilt wird.
Härtefallregelung: Nach § 32 Abs. 4 AufenthG kann dem minderjährigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Lebensumstände geändert haben, die den Verbleib des Kindes im Heimatland möglich gemacht haben und dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland nicht zumutbar ist. Gemeint sind v.a. solche Umstände, die die Eltern nicht bedacht haben und auch nicht bedenken konnten, als sie die Entscheidung trafen, selbst auszuwandern und das Kind im Heimatland zu belassen.
2. Nachzug von Kindern zusammen mit ihren Eltern (gemeinsame Einreise)
Soweit kein Fall von Ziffer 1 (oben) vorliegt, gilt, dass Kinder zusammen mit ihren Eltern einreisen können. Das Aufenthaltsrecht der Kinder (§ 32 Abs. 1 AufenthG) ist insoweit allein abhängig von dem Aufenthaltsrecht der Eltern. Vereinfacht gesagt lässt sich dann sagen: Wenn die Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, erhalten auch die Kinder eine Aufenthaltserlaubnis.
3. Kann das Kind nur dann zur Mutter nach Deutschland, wenn der Vater zustimmt?
Ja, das ist sehr wichtig. Das Gesetz unterscheidet folgende drei Fälle:
Erstens: Die Eltern reisen gemeinsam mit dem gemeinsamen Kind ein.
Zweitens: Ein Elternteil reist zusammen mit dem Kind ein, für das er das alleinige Sorgerecht hat.
Dritter Fall: Ein Elternteil reist zusammen mit seinem Kind ein. Der andere Elternteil hat für die Einreise seine Zustimmung erteilt. Auch in diesem Fall soll dann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, § 32 Abs. 3 AufenthG.
4. Verfahren gegen Deutsche Botschaft / Konsulat
Ich habe etliche Verfahren betreffend Kindernachzug gegenüber den deutschen Auslandsvertretungen geführt. Eine Einreise ohne C1 Sprachkenntnisse für 16-jährige konnte ich zuletzt erstreiten gegen die Deutsche Botschaft in Teheran, zuvor gegen die Deutsche Botschaft in Kiew (Ukraine). Vertrauen Sie auf meine Erfahrung aus über 20 Jahren Tätigkeit im Ausländerrecht.
5.Kontaktaufnahme zum Anwalt / Anwaltskosten?
Meist haben diese Fälle eine längere Vorgeschichte und Verfahrensdauer. In solchen Fällen empfehle ich eine Beratung, später evtl. Vertretung. Kalkulieren Sie folgende Kosten:
Beratung: ab 82,50 €, Details hier.
Vertretung: ab 600 € (ggf. auch erhebliche teurer; je nach Aufwand).
Bei Interesse rufe Sie mich an (0511. 220 620 60, am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 und 15:00 – 17:00 Uhr) oder mailen mir: tarneden@tarneden.de.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden