Vertrag über Errichtung PV-Anlage (AGB-Prüfung) wirksam?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Die Verträge über den Erwerb von PV-Anlagen sind nicht leicht zu verstehen. Es gibt einen mehr oder weniger umfangreichen Vertragstext. Regelmäßig ist dem Vertrag eine Ertragsprognose und/oder Wirtschaftlichkeitsberechnung der PV-Anlage beigefügt. Zudem finden sich in den Verträgen umfangreiche AGB, in denen die Haftung des Installationsbetriebes eingeschränkt wird.
Gerade in den AGB finden sich Regelungen, die sich für den Installationsbetrieb als vorteilhaft und für den Anlagenbetreiber dementsprechend als nachteilig erweisen können.
Ob und welchem Umfang die gesetzlichen Regelungen durch AGB abgeändert werden können, erfahren Sie in meinem nachfolgenden Beitrag.
1. Grundlagen des Vertrages über die Errichtung einer PV-Anlage
2. Welche Bedeutung haben AGB bei Verträgen über die Errichtung einer PV-Anlage?
3. Kritische Punkte in Verträgen über die Errichtung einer PV-Anlage
4. Dann sollte der Vertrag geprüft werden
1. Grundlagen des Vertrages über die Errichtung einer PV-Anlage
Der Installation einer PV-Anlage liegt ein Vertragsverhältnis zwischen Anlagenbetreiber und dem Installationsbetrieb zugrunde. Je nach Art der PV-Anlage handelt es sich hier um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder um einen Werkvertrag. Die Hauptpflicht für den Installationsbetrieb besteht in der Lieferung und Installation einer mangelfreien PV-Anlage. Die Hauptleistungspflicht des Kunden besteht in der Zahlung des vereinbarten Preises. Kommt es zu einer Störung im Vertragsverhältnis, weil die Installation beispielsweise mangelhaft ist, stehen dem Anlagenbetreiber gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Diese Rechte und Pflichten sind im BGB geregelt.
Von den gesetzlichen Regelungen kann in einem begrenzten Umfang abgewichen werden. Hierzu kann der Unternehmer (Verwender) eigene allgemeine Geschäftsbedingungen stellen und diese in den Vertrag einbeziehen. Von diesem Recht wird im Geschäftsverkehr regelmäßig Gebrauch gemacht.
2. Welche Bedeutung haben AGB bei Verträgen über die Errichtung einer PV-Anlage?
Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt wurde, besteht die Möglichkeit zur Vereinheitlichung und Standardisierung der Geschäftsbeziehungen vorformulierte Vertragsbedingungen in den Vertrag einzubeziehen. Durch die Standardisierung von Vertragsbedingungen wird der Vertragsabschluss beschleunigt, da nicht für jeden Vertrag individuelle Bedingungen ausgehandelt werden müssen.
Ein weiterer wesentlicher Zweck von AGB liegt in der Risikoverteilung. Auch können durch AGB Haftungsrisiken und andere vertragliche Risiken auf eine Weise verteilt werden, die dem Verwender vorteilhaft erscheint.
Das Hauptproblem für den Vertragspartner liegt darin, dass ihm vom Verwender AGB gestellt werden, deren Inhalt er im Regelfall nicht beeinflussen kann.
Um dem entgegenzuwirken, gibt es in den § 305 ff. BGB ein umfassendes Regelwerk, das sicherstellen soll, dass AGB nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen und gewisse Mindeststandards an Fairness und Transparenz eingehalten werden.
Die §§ 308 und 309 BGB enthalten hierzu beispielsweise eine Reihe von Klauselverboten für Verbraucherverträge. Diese beziehen sich z.B. auf Fristen, Rücktrittsvorbehalte, Vorbehalte bei Nichtverfügbarkeit der Ware, kurzfristige Preiserhöhungen, Vertragsstrafen und verschiedene Formen von Haftungsausschlüssen. Ein Verstoß gegen eines der Verbote führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Auch im unternehmerischen Verkehr kann man sich an diesen Vorschriften orientieren.
Generell sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Das ist der Fall, wenn der Verwender durch die von ihm vorgegebenen AGB missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.
Eine unangemessene Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn entweder wesentliche Grundgedanken von gesetzlichen Regelungen verletzt werden oder wesentliche Rechte oder Pflichten eines Vertrags so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.
3. Kritische Punkte in Verträgen über die Errichtung einer PV-Anlage
a. Konkrete / richtige Angaben zum Ertrag
Die Ertragsprognose ist für den Interessenten regelmäßig ein entscheidendes Argument für den Erwerb einer PV-Anlage. Erweist sich die im Vertrag aufgeführte Ertragsprognose als überhöht, weil die prognostizierten Erträge dauerhaft nicht erreicht werden, stellt sich die Frage nach der Verbindlichkeit der Ertragsprognose und ob der Installationsbetrieb eine Haftung ausschließen kann, wenn der prognostizierte Ertrag dauerhaft nicht erreicht wird.
Eine Klausel wie beispielsweise „Für die Richtigkeit der Ertragsprognose wird keine Haftung übernommen“ ist sehr kritisch, da hier eine Haftung für die jedwede Pflichtverletzung des Installateurs ausgeschlossen wird.
Es versteht sich von selbst, dass eine Prognose nur eine Schätzung darstellt. Eine Schätzung kann sich selbstverständlich später als falsch herausstellen. Eine Pflichtverletzung kann es jedoch darstellen, wenn die Risiken der Prognose falsch oder gar nicht dargestellt werden. Hier dürfte der Installateur verpflichtet sein, bei der Erstellung der Ertragsprognose den zukünftigen Anlagenbetreiber auf die allgemeinen Risiken einer Schätzung einer und die speziellen Risiken wie Sonneneinstrahlung, Leitungs- und Wechselrichterverluste oder auch Verluste durch Verschmutzung hinzuweisen.
Auch stellt es eine Pflichtverletzung des Installationsbetriebes dar, wenn dieser unsauber gearbeitet, weil die der Ertragsprognose zugrunde liegenden Berechnungen falsch sind.
Ist die Prognose falsch und hat der Installationsbetrieb dies zu vertreten, kann der Anlagenbetreiber Schadensersatzansprüche geltend machen.
b. Ausschluss der Haftung / Haftungsbeschränkung
Wenn eine Klausel zum Nachteil des Verwendungsgegners von den gesetzlichen Vorschriften über die Haftung abweicht, handelt es sich um eine Haftungsbeschränkung.
Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist eine Haftungsbeschränkung in AGB nach dem Gesetz nur in wenigen Fällen ausdrücklich unwirksam. Vielmehr muss in vielen Fällen eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden, ob eine Haftungsbeschränkung wirksam ist oder nicht. Für diese Einzelfallabwägung ist maßgeblich, ob die AGB Klausel den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist oder wesentliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien so eingeschränkt werden, dass der Zweck des Vertrages gefährdet wird.
Die Körper- und Gesundheitsschäden ist jeglicher Haftungsausschluss, sei es vorsätzlich grob fahrlässig oder nur leicht fahrlässig unwirksam. Dies gilt auch, wenn der Schaden durch eine Fremdfirma verursacht wurde, die vom eigentlichen Vertragspartner mit der Installation der PV-Anlage beauftragt wurde.
Bei Sach- und Vermögensschäden ist ein Haftungsausschluss für grob fahrlässiges Tun ebenfalls nicht möglich.
Bei einer einfachen Fahrlässigkeit ist eine Beschränkung der Haftung durch eine AGB Klausel nicht in allen Fällen wirksam.
Eine Haftung für Sach- und Vermögensschäden kann nach dem Gesetz zwar beschränkt werden. Allerdings darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners ausgehöhlt werden, insbesondere indem der Klauselverwender von Pflichten befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen (sog. Kardinalpflichten). Aus diesem Grund ist ein vollständiger Haftungsausschluss in Bezug auf Kardinalpflichten unzulässig. Eine Haftungsbeschränkung ist nur möglich im Hinblick auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
Zulässig wäre beispielsweise folgende Klausel:
„Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften XYZ und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.“
c. Verlagerung von Risiken auf den Käufer (z.B: „Besteller versichert, dass das Dach die Anlage tragen kann“)
Oftmals finden sich in den AGB des Installationsbetriebes Klauseln, dass der „Besteller versichert, dass das Dach die Anlage tragen kann“.
Es leuchtet jedem ein, dass durch die PV-Anlage ein zusätzliches Gewicht auf dem Dach lastet. Die Dachstatik ist entscheidend für die Installation einer PV-Anlage, da sie Auskunft über die Tragfähigkeit des Dachs gibt. Ist das Dach nicht ausreichend tragfähig, kann das Gewicht einer PV-Anlage zu erheblichen Schäden am Dach führen.
Es verwundert daher nicht, wenn die Installationsbetriebe in ihren AGB vorgeben, dass der Anlagenbetreiber für eine ausreichende Tragfähigkeit des Dachs verantwortlich sei und im Vorfeld eine entsprechende Berechnung eines Statikers oder Architekten vornehmen soll.
Ob eine solche Klausel den Anlagenbetreiber unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Umfang der Anlagenbetreiber für die Statik verantwortlich sein soll.
Bei der Statik ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen Dachstatik und der Statik der Haltekonstruktion.
Während der Hauseigentümer als Bauherr für eine ausreichende Tragfähigkeit des Gebäudes bzw. des Dachs verantwortlich ist, ist der Installationsbetrieb für die Standsicherheit der PV-Anlage verantwortlich.
Findet sich in den AGB eine Klausel, wonach der Anlagenbetreiber für die Statik insgesamt (also für die ausreichende Tragfähigkeit des Daches und die Standsicherheit der PV-Anlage) verantwortlich sei, so dürfte eine solche Klausel den Anlagenbetreiber unangemessen benachteiligen. Der Grund liegt darin, dass der Installationsbetrieb hier seine Pflicht zur Prüfung der Standfestigkeit der PV-Anlage ohne triftigen Grund auf den Anlagenbetreiber abwälzt.
d. Verbindliche Daten zum Baubeginn und zur Fertigstellung
Wenn sich die Fertigstellung der PV-Anlage verzögert, kann sich dies für den Anlagenbetreiber in zweifacher Hinsicht negativ auswirken. Zum einen kann die gesetzliche Stromvergütung geringer ausfallen als sie prognostiziert wurde. Zum anderen kann eine Anlage zwar rechtzeitig in Betrieb genommen worden sein, die Einspeisung in das Stromnetz erfolgt jedoch später als geplant. Auch in diesem Fall entstehen dem Anlagenbetreiber finanzielle Nachteile für den Zeitraum, in dem die Anlage keinen Strom einspeisen kann. Die ist umso gravierender, wenn der Anlagenbetreiber für die PV-Anlage einen Kredit aufgenommen hat und er bereits Zins- und Tilgungszahlungen an die Bank leisten muss, ohne Einnahmen für den erzeugten Strom zu generieren.
Grundlage für jeden Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Leistungen ist die vertragliche Vereinbarung der Parteien. In den vertraglichen Vereinbarungen finden sich meist Regelungen über den Zeitpunkt, zu dem die Photovoltaikanlage fertiggestellt sein soll. Teilweise enthält der Vertrag einen festgelegten Leistungszeitpunkt. Es kann aber auch der Fall sein, dass es hierzu keine Vereinbarungen gibt.
Enthält der Vertrag einen Leistungszeitpunkt, so gerät der Installateur mit Ablauf der Leistungsfrist in Verzug, wenn er die Leistung aus eigenem Verschulden nicht bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt fertigstellt. Ist der Vertragstext jedoch nicht eindeutig, so geht dies zu Lasten des Installationsbetriebes, da der Verwender der Vertragsklauseln das Risiko missverständlicher Regelungen trägt.
Wird der Fertigstellungstermin und der Leistungszeitraum im Vertrag nicht vereinbart, so gelten die gesetzlichen Regelungen. Hiernach tritt Verzug ein, wenn der Anlagenbetreiber die Fertigstellung der Anlage anmahnt hat. Der Erwerber der PV-Anlage muss den Installationsbetrieb demnach auffordern, das geschuldete Werk fertigzustellen. Befindet sich der Installationsbetrieb in Verzug, kann der Anlagenbetreiber den während des Verzugs eintretenden Schaden ersetzt verlangen. Der Schaden besteht entweder in der entgangenen Stromvergütung oder in der Verwendung des Stroms im Rahmen der Eigenversorgung.
e. Wer erbringt die Installation auf dem Dach? Wer macht die Elektrik? (dieselbe Firma oder ein Subunternehmer?
Verträge über die Lieferung und Montage einer PV-Anlage enthalten oftmals eine Klausel, wonach sich der Installationsbetrieb vorbehält, die Installationsarbeiten ganz oder teilweise durch eine Fremdfirma durchführen zu lassen.
Grundsätzlich ist es zulässig, wenn der eigentliche Vertragspartner die Arbeiten durch eine Fremdfirma durchführen lässt. Diese Fremdfirma wird als Erfüllungsgehilfe für den eigentlichen Vertragspartner tätig. Sind die von der Fremdfirma durchgeführten Arbeiten mangelhaft, haftet der eigentliche Vertragspartner hierfür. Ein genereller Haftungsausschluss in den AGB des Verwenders fehlerhafte Arbeiten der Fremdfirma nicht zulässig. Wirksam ist ein Haftungsausschluss nur in dem Umfang, in dem eine Haftung für eigene Pflichtverletzungen ausgeschlossen werden kann.
4. Dann sollte der Vertrag geprüft werden
a. Prüfung vor Unterzeichnung
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, kann und sollte der zukünftige Anlagenbetreiber das Vertragsangebot vor Unterzeichnung prüfen lassen. Verträge über den Erwerb von PV-Anlagen sind zumeist sehr komplex und für den Laien nicht leicht zu verstehen. Neben dem Vertragstext und Diagrammen für die Wirtschaftlichkeitsberechnung und die Ertragsprognose der PV-Anlage werden dem Interessenten allgemeine Geschäftsbedingungen des Installationsbetriebs vorgelegt, die der Kaufinteressent akzeptieren soll. Hinzukommen Einschränkungen der Haftung des Installationsbetriebes oder auch ungenaue Angaben zu Leistungsfristen. Wichtig ist für den zukünftigen Anlagenbetreiber auch, ob der Vertrag alle Leistungen für eine schlüsselfertige PV-Anlage umfasst, um das Risiko zu vermeiden, dass später unkalkulierbare Zusatzkosten entstehen. Es hilft dem Anlagenbetreiber nicht, wenn die Anlage zwar montiert und betriebsbereit ist, jedoch nicht ans Stromnetz angeschlossen ist.
All diese Informationen sind für den Anlagenbetreiber von großem Interesse und fließen in seine Kaufentscheidung ein.
b. Prüfung nach Unterzeichnung
Eine Prüfung des Vertrages ist nach der Vertragsunterzeichnung immer dann geboten, wenn es zu Leistungsstörungen kommt, weil die PV-Anlage beispielsweise nicht fertiggestellt wird. Auch ist eine Prüfung des Vertrages unerlässlich, wenn es Störungen an der Anlage gibt und der Anlagenbetreiber Gewährleistungsrechte gegen den Installationsbetrieb geltend machen möchte. Ein Hauptaugenmerk liegt hierbei in der rechtlichen Einordnung des Vertrages. Handelt es sich um einen Kaufvertrag mit Montageleistung, beträgt die Gewährleistungsdauer 2 Jahre. Handelt es sich um einen Werkvertrag, beträgt die Gewährleistungsdauer 5 Jahre.
c. Fazit:
Der Vorteil einer Prüfung der Vertragsunterlagen vor Vertragsschluss liegt darin, dass bei der Prüfung Risiken und für den zukünftigen Anlagenbetreiber ungünstige Vertragsinhalte und AGB identifiziert werden können. Der Interessent kann in diesem Wissen versuchen, bessere Vertragsbedingungen für sich auszuhandeln oder das Vertragsangebot ablehnen. Gerade die Frage welche Leistungsfrist für die Installation der PV-Anlage vereinbart wurde, ist für den Anlagenbetreiber von großer Bedeutung. Dies insbesondere dann, wenn der Erwerb der Anlage kreditfinanziert ist. Wichtig ist auch, ob der Vertrag alle Leistungen für eine schlüsselfertige PV-Anlage umfasst, um das Risiko zu vermeiden, dass später unkalkulierbare Zusatzkosten entstehen.
Ich empfehle daher, vor dem Erwerb einer PV-Anlage einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Vertragsunterlagen zu beauftragen, um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen.
Beratung: ab 80,00 €, Details hier
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis)für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Streitwert von 5.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 540,50 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 1.017,45 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Privatrechtsschutz bzw. ein hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
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