Versetzung | blauer Brief | Notenausgleich | Anwalt im Schulrecht hilft
Versetzung | blauer Brief | Notenausgleich | Anwalt im Schulrecht hilft
Die Versetzung entscheidet über die weitere Schullaufbahn. Für die Versetzung gibt es klare Regeln. Die Schulen müssen per “blauem Brief” die Eltern informieren, wenn die Kinder versetzungsgefährdet sind. Wer in zwei Fächern die Note “5” hat, ist stark versetzungsgefährdet. Dann ist genau zu prüfen, ob über einen Notenausgleich doch noch eine Versetzung möglich ist. Hat ein SchülerIn in mindestens drei Fächern die Note “5”, ist eine Versetzung nicht mehr möglich. Wann ein Notenausgleich möglich ist und wann eine Versetzung auch bei zwei “fünfen” möglich ist, klärt dieser Beitrag.
1. Wann gibt es den blauen Brief?
2. Wer entscheidet über die Versetzung?
3. Kann ein Schüler nicht versetzt werden, wenn sein Eltern keinen “blauen Brief” erhalten haben?
4. Wann kann eine “fünf” in einem Schulfach ausgeglichen werden?
5. Wie nehme ich Kontakt zum Anwalt auf? Anwaltskosten?
1. Wann gibt es den blauen Brief
Der “blaue Brief” wird von der Schule versandt, wenn SchülerInnen nach Auffassung der Konferenz versetzungsgefährdet sind. Die Mitteilung über die Versetzungsgefährdung kann auch durch eine Bemerkung im Halbjahreszeugnis erfolgen. Sollte die Mitteilung mit “blauem Brief” erfolgen, muss dieser bis spätestens 30.04. versandt worden sein.
2. Wer entscheidet über die Versetzung?
Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz kurz vor Ende des laufenden Schuljahres (die Entscheidung trifft also weder der Klassenlehrer noch der Schulleiter).
3. Kann ein Schüler nicht versetzt werden, wenn seine Eltern keinen “blauen Brief” erhalten haben?
Leichte Frage. Schwere Antwort.
Die Problemlage: Schüler sind in aller Regel minderjährig. Sie erzählen ihren Eltern nicht alles. Gerade schlechte Noten werden gerne verschwiegen. Eltern haben – wie auch die Schule – einen Erziehungsauftrag. Die Eltern sollen daher auch auf die schulischen Leistungen der Kinder achten. Dies können sie aber nicht, wenn sie von den schlechten Noten ihrer Kinder nichts wissen. Dafür gibt es den blauen Brief.
Dazu ein Beispiel aus meiner Praxis: Ich hatte einen Fall unter Vertrag, in dem der Schüler im Fach Erkunde versetzungsgefährdet war. Erdkunde wurde in dem Fall nur im zweiten Halbjahr unterrichtet. Die Eltern bekamen für Erdkunde keinen “blauen Brief”. Der Schüler bekam in Erdkunde die “5” und blieb deswegen “sitzen”. Die Eltern konnten es nicht fassen. Sie meinten, wenn sie einen blauen Brief erhalten hätten, hätten sie ihr Kind unterstützt und es hätte die nötige Leistung erbracht.
Eine Lösung bietet sich aus dem Gesetz an: Die Klassenkonfererenz kann – auch wenn in zwei Fächern die Note “5” vergeben wurde – auf eine Versetzung erkennen, wenn zu erwarten ist, dass der SchülerIn im nächsten Schuljahrgang die Anforderungen erfüllen wird. Wenn Eltern zu Unrecht keinen “blauen Brief” erhalten haben und die Eltern sich darüber auch beschweren, ist dies ein Signal für die Schule, dass sich die Eltern für die Leistungen ihrer Kinder interessieren. Dies kann positiv für die Prognoseentscheidung berücksichtigt werden mit der Folge, dass auf ein Versetzung erkannt werden kann (Ausgleichsfächer vorausgesetzt, siehe dazu unten).
Zusatz: M.E. ist in diesen Fällen in jedem Fall die Versetzung auszusprechen. Wenn der blaue Brief unterblieben ist, liegt ein Verfahrensfehler vor. Dieser wird normalerweise geheilt durch eine Wiederholungsprüfung. Die Wiederholungsprüfung im Schulrecht ist die Wiederholung eines ganzen Schuljahres. Die Wiederholung eines ganzen Schuljahres ist aber unverhältnismäßig. M.E. darf die “5” ohne “blauen Brief” daher nicht als versetzungsrelevant gewertet werden (einzig mögliche Kompensation des Verfahrensfehlers). Denn wenn ein Verfahrensfehler keine Konsequenzen hätte, würde dies m.E. zu Fehlanreizen in Schulen führen.
4. Wann kann eine “fünf” in einem Schulfach ausgeglichen werden?
Hauptfall für die Ausgleichsregelung ist, wenn ein SchülerIn in zwei Fächern die Note “5” erhalten hat. Dann ist eine Versetzung über einen Notenausgleich zu prüfen. Die Versetzung per Notenausgleich setzt zweierlei voraus: Mindestens ein Ausgleichsfach und eine positive Versetzungsprognose der Klassenkonferenz.
Ausgleichsfach
Hauptfächer können nur durch Hauptfächer ausgeglichen werden. Nebenfächer auch mit Nebenfächern. Zum Ausgleich ist mindestens die Note “befriedigend” erforderlich. Das ist die vereinfachte Grundregel. Im einzelnen ist es (deutlich) komplizierter, denn für jedes Fach (teilweise unterschiedlich von Jahrgang zu Jahrgang) gibt es eine Gewichtung. Nur wenn das Ausgleichsfach in der Gewichtung dem auszugleichendes Fach gleichwertig ist, ist ein Ausgleich möglich.
Positive Prognose der Klassenkonferenz
Wichtig: Eine Versetzung erfolgt nur, wenn die Klassenkonferenz darauf erkennt, dass zu erwarten ist, dass der SchülerIn im kommenden Schuljahrgang den Leistungsanforderungen gerecht wird. Eine Versetzung ist zudem nur möglich bei Vorliegen von mindestens zwei Ausgleichsfächern (also beide “fünfen” müssen ausgeglichen werden).
Zuletzt: Wer mindestens in drei Fächern eine “5” erhalten kann, kann nicht versetzt werden.
5. Wie nehme ich Kontakt zum Anwalt auf? Anwaltskosten?
Haben sie eine Rechtsschutzversicherung? Evtl. übernimmt diese die Kosten.
Ansonsten gilt:
Beratung ab 75 €.
Vertretung zumeist ca. 600,00 €.
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zw. 10:00 – 12:00 oder 15:00 – 17:00 Uhr).
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN