Macht die Behörde Ihnen oder Ihrem Kind gegenüber den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geltend, weil eine andere Staatsangehörigkeit angeommen sein soll? Dann finden Sie hier wichtige Hinweise zur Rechtslage. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist wohl der schwerste Nachteil, den man im Ausländer- oder Staatsangehörigkeitsrecht erleiden kann. Die meisten Anfragen, die hier eingehen, betreffen Minderjährige, deren Elternteile gemischte Staatsangehörigkeiten haben, z.B. der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit, die Mutter die russische Staatsangehörigkeit. Die Kinder haben dann deutsche Pässe. Der ausländische Elternteil lässt dann Auslandspässe für die Kinder ausstellen. Grund zumeist: Anstatt immer ein Visum für die Reise ins Ausland beantragen zu müssen, ist die Reise ins Ausland mit Heimatpass einfacher.
Den Behörden wird die Angelegenheit dann meist bei der Verlängerung des deutschen Passes bekannt. Denn dort wird abgefragt, ob der Betroffene einen ausländischer Pass besitzt. Wird dies bejaht, verweigern deutsche Behörden oft die Ausstellung deutscher Papiere, Grund: Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Die drohenden Folgen sind gravierend: Ohne deutsche Staatsangehörigkeit ist der weitere Aufenthalt in Deutschland ungeklärt. Zudem ist die deutsche Staatsangehörigkeit weltweit sehr begehrt. Sicherlich zählt der Deutsche Pass zu den attraktivsten und begehrtesten weltweit. Es lohnt sich daher, genau hinzusehen, ob tatsächlich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist.
In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Eltern (für die Kinder) lediglich die Ausstellung eines ausländischen Passes beantragt haben oder ob Sie den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt haben.
Wenn die Eltern lediglich die Ausstellung eines ausländischen Passes beantragt haben, bestehen gute Möglichkeiten, dass kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist.
Auch in dem anderen Fall - Beantragung einer Einbürgerung in einen anderen Staat - kann der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unter besonderen Umständen ausgeblieben sein.
Eine abschließende Bewertung ist nur möglich nach genauer Analyse Ihres Falles.
Vertrauen Sie auf meine Erfahrung von 20 Berufsjahren im Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht. Ich habe in solchen Fällen schon mehrfach den behördlich geltend gemachten Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit abwenden können.
Kalkulieren Sie folgende Grundkosten (Anwaltskosten) in diesen Fällen:
Beratung und genaue Analyse: 200,00 - 300,00 €.
Vertretung: ab 900,00 €.
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