Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Abbruch des Studiums
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Dieser Beitrag richtet sich an Ausländer, die zum Studium in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, das Studium aber abgebrochen haben oder die Studienzeit überschritten haben und denen deswegen die Beendigung des Aufenthaltes droht. Die Gründe für den Studienabbruch sind vielfältig: Nicht bestandene Prüfungen werden von Mandanten ebenso oft genannt wie Belastungen durch Nebenjobs. Einige Mandanten berichten auch, dass sie erst im Studium gemerkt haben, dass ihnen das Studium nicht liegt. Auch wenn das Studium nicht erfolgreich beendet wird, bestehen Möglichkeiten, legal in Deutschland zu bleiben. Dabei haben Betroffene einen starken Vorteil gegenüber den meisten konkurrierenden Migranten: Sie verfügen zumeist über gute Kenntnisse der deutschen Sprache (meist C1) und gute Schulabschlüsse (sonst hätten sie kein Studienvisum erhalten). In welchen Fällen ein Verbleib in Deutschland möglich ist und worauf zu achten ist, klärt dieser Beitrag.
1. Wechsel vom Studium zur A u s b i l d u n g
2. Wechsel vom Studium zur A r b e i t
3. Wechsel vom Studium zum F a m i l i e n n a c h z u g (Ehegatten oder Kinder)
4. Wechsel vom Studium zum A s y l a n t r a g
1. Wechsel vom Studium zur A u s b i l d u n g
Der Gesetzgeber hat den Wechsel in eine Ausbildung eröffnet. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden, der Wechsel zur Ausbildung nach § 16a AufenthG und die Ausbildungsduldung.
1.1.Wechsel in eine Ausbildung nach § 16a AufenthG
Diese Option ist zweifelsfrei die bessere. Der Betroffene erhält die Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG (betriebliche Ausbildung) statt nach § 16b AufenthG (Studium). Nachteil: Dieser Wechsel ist nur möglich in einen qualifizierten Ausbildungsberuf. Erforderlich dafür ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Zustimmung der Bundesagentur wird direkt von der Ausländerbehörde eingeholt.
1.2. Ausbildungsduldung
Die Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) ermöglicht die Ausbildung auch dann, wenn der Betroffenen eine Duldung besitzt. Als Nachteil verbleibt naturgemäß der Status der Duldung (wegen der Duldung sind keine Auslandsreisen möglich). Allerdings wird die Duldung belassen bis zum Abschluss der Ausbildung. Wer einen Berufsabschluss erwirbt, wird später gute Chancen für einen langfristigen Verbleib in Deutschland haben. Die Ausbildungsduldung ist daher sehr attraktiv. Sie ist aber nicht möglich bei Vorstrafen größer 50 / 90 Tagessätzen.
2. Wechsel vom Studium zur A r b e i t
Der Wechsel vom Studium zur Arbeit liegt für Betroffene oft am nächsten, auch weil sie oft durch Studentenjobs schon Arbeitsverträge hatten. Der Wechsel zur Arbeit ist aufenthaltsrechtlich im Normalfall keine Option (es sei denn – s.o. – es wird eine Ausbildung begonnen). Für eine selbständige Tätigkeit wird eine Aufenthaltserlaubnis nur dann erteilt, wenn das Unternehmen Geld verdient und eine gute Geschäftsidee vorliegt. Dies ist bei Studienabbrechern nur selten der Fall. Möglich ist die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung, also dann, wenn eine in Deutschland anerkennte Berufsausbildung vorliegt. Dies ist bei Studienabbrechern eher selten der Fall, aber denkbar, z.B. dann, wenn ein Studienabbrecher zwar einen Bachelorabschluss erworben hat, aber im Masterstudium gescheitert ist. Dann wäre zu prüfen, ob der Bachelorabschluss als Berufsausbildung anerkannt werden kann. Der Wechsel in eine ungelernte Tätigkeit ist nach dem Gesetz nicht möglich.
3. Wechsel vom Studium zum F a m i l i e n n a c h z u g (Ehegatten oder Kinder)
Schon immer war ein Wechsel vom Studium zu familiären Gründen möglich. Hauptfälle sind die Eheschließung mit einem/einer deutschen Staatsangehörige (-n) und /oder die Geburt eines Kindes. Durchaus können diese familiären Veränderungen auch Ursache für den Studienabbruch oder die Studienverzögerung sein. In diesen Fällen ist ein Wechsel des Aufenthaltszweckes zumeist möglich, insbesondere dann, wenn der Ehegatte oder das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Schwieriger wird es, wenn Ehegatte oder Kind die ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Dann ist das Aufenthaltsrecht abhängig davon, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss.
Wichtig: Wer den Aufenthalt aus familiären Gründen erhält, kann dann mit dem neuen Aufenthaltstitel weiter studieren!
4. Wechsel vom Studium zum A s y l a n t r a g
Der Wechsel zum Asylantrag kommt aktuell am ehesten für syrische Staatsangehörige in Betracht. Sie erhalten so gut wie sicher den Aufenthalt nach § 25 AufenthG. Aber auch in anderen Fällen sind Verfolgung im Herkunftsland denkbar. Das Asylrecht ist unabhängig vom Studienerfolg. Wenn Asylgründe vorliegen, ist ein Wechsel zum Asylverfahren möglich. Die Nachteile dürfen aber nicht übersehen werden. Mit einem Asylantrag ist zumeist die Zuweisung zu einer zuständigen Asylbehörde verbunden. Auch kann eine Verpflichtung begründet werden, in einer Asylunterkunft zu wohnen.
In Fällen dieser Art ein eine gründliche Beratung zu Beginn sehr zu empfehlen. Kosten: 75 € / halbe Stunde.
Die Kosten für eine weitere Vertretung hängen vom Aufwand ab, ab 1.000,00 €. Vertrauen Sie auf meine fast 20-jährige Berufserfahrung im Ausländerrecht. In allen beschriebenen Varianten habe ich Mandanten erfolgreich vertreten.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden