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Verjährung Straftat: Wann verjähren Betrug, Diebstahl, Raub…?

 

Verjährung von Straftaten bedeutet, dass die Tat durch bloßen Zeitablauf irgendwann nicht mehr verjhrunggeahndet werden kann. Für Betroffene ist mit zunehmendem Zeitablauf häufig quälende Ungewissheit verbunden, ob wegen der Tat noch eine Verfolgung möglich ist oder nicht. Das kann aufgeklärt werden. Die Verjährung von Straftaten ist gesetzlich geregelt. Es lässt sich daher im Regelfall klar ermitteln, ob eine Tat verjährt ist oder nicht. Dieser Beitrag klärt über die wichtigsten Fragen der Verjährung auf, nennt die wichtigsten Verjährungsfristen. Schließlich wird erläutert, wann Verurteilte wegen eines Strafurteiles nicht mehr verfolgt werden können.

1. Verjährung von Straftaten: Was bedeutet das genau?

2. Wie wird die Verjährung berechnet?

3. Wann kann ich wegen einer S t r a f t a t nicht mehr v e r u r t e i l t werden?

4. Wann kann ich wegen eines U r t e i l s nicht mehr v e r f o l g t werden?

5. Wie kann ich ermitteln, ob die Tat schon verjährt ist?

 

1. Verjährung von Straftaten: Was bedeutet das?

Es ist unbedingt zu unterscheiden: Verjährung einer Straftat (1.1.) und Verjährung eines Urteils 1.2.)!

 

1.1. Verjährung einer Straftat

Landläufig wird mit Verjährung die Verjährung der Straftat bezeichnet. Gemeint ist damit, nach welcher Frist die Tat nicht mehr durch Urteil verfolgt werden kann (so g. Verfolgungsverjährung). Die wichtigsten Verjährungsfristen finden Sie unter Ziff. 3.

 

1.2. Verjährung eines Urteiles

Auch die Vollstreckbarkeit eines Urteils verjährt. Beispiel: wer ein Strafurteil mit 3 Jahren Haft bekommen hat, muss das Urteil nicht ewig absitzen. Wenn das Urteil verjährt ist, muss die Strafe nicht mehr abgesessen werden (so g. Vollstreckungsverjährung). Die wichtigsten Verjährungsfristen finden Sie unter Ziff. 4

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2. Wie wird die Verjährung berechnet?

Um die Verjährung genau zu berechnen, muss man wissen, wann die Verjährung beginnt (2.1.) und wann Sie endet (2.4.). Daneben kann die Verjährung ruhen (2.2.) oder unterbrochen werden (2.3.). Der bloße Zeitablauf gibt keine (!) Gewissheit, dass Verjährung eingetreten ist.

 

2.1. Beginn der Verjährung

Der Beginn der Verjährung fällt in aller Regel mit der Tatzeit zusammen, z.B. Tag des Diebstahles.

 

2.2. Ruhen der Verjährung

Wichtigster Fall: Sexualdelikte an Minderjährigen: Die Verjährung beginnt erst dann, wenn der Minderjährige ( = das Opfer) den 18. Geburtstag hat, § 78b StGB.

Es gibt noch einige andere Fälle, die aber selten vorkommen. Von einer Erörterung wird hier daher abgesehen.

 

2.3. Unterbrechung der Verjährung

Wichtigste Fälle: Die Verjährung wird unterbrochen durch

• die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe

• einen Haftbefehl

• …  

Folge der Unterbrechung der Verjährung:

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (§ 78c StGB). Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem Beginn der Verjährung das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.

Wichtig: Es gibt nach dem Gesetz viele (!) Fälle der Unterbrechung. Wer genau wissen will, ob die Straftat verjährt ist, muss über einen Anwalt Einsicht in die Strafakten nehmen.

 

2.4. Ende der Verjährung

Die Verjährung endet mit dem Ablauf von 3, 5, 10 oder 20 Jahren (s.o., je nachdem welche Tat begangen ist).

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3. Wann kann ich wegen einer S t r a f t a t nicht mehr v e r u r t e i l t werden?

Hier die wichtigsten Regeln:

• die meistbegangenen Straftaten (z.B. Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung, einfache Körperverletzung) verjähren nach 5 Jahren

• die “kleinsten” Straftaten (z.B. Trunkenheitsfahrt, Fahren ohne Fahrerlaubnis) verjähren nach 3 Jahren

 • Raub verjährt nach 20 Jahren

• Mord verjährt nie

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4. Wenn kann ich wegen eines U r t e i l s nicht mehr v e r f o l g t werden?

Wer verurteilt ist, gegen den wird vollstreckt. Auch die Vollstreckung aus dem Urteil verjährt (4.1.), wenn die Verjährung nicht ruht (4.2.) oder verlängert wird (4.3.). Wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, muss der Betroffene die Strafe nicht mehr absitzen bzw. die Geldstrafe nicht mehr bezahlen.

 

4.1. Verjährung der Vollstreckung von Urteilen (Vollstreckungsverjährung)

Hier die wichtigsten Fälle:

  • 25 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
  • 20 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
  • 10 Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
  • 5 Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
  • 3 Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

4.2. Ruhen der Verjährung

Hauptfall: die Vollstreckung wird aus gesundheitlichen Gründen aufgeschoben (Beispiel: der Verurteilte ist so krank, dass sein Haftantritt aufgeschoben wird: für diese Zeit ruht die Verjährung).

 

4.3. Verlängerung der Verjährung

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann, § 79b StGB, Beispiel: der Verurteilte ist Ukrainer und hält sich in der Ukraine auf. Die Ukraine liefern ihn nicht aus.

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5. Wie kann ich ermitteln, ob eine Tat schon verjährt ist?

Entweder der Anwalt errechnet anhand der von dem Mandanten gegebenen Daten, ob schon Verjährung eingetreten ist.

Oder der Anwalt wird beauftragt, Einsicht in die Strafakten zu nehmen. Anhand der Akten kann zumeist beurteilt werden, ob Verjährung schon eingetreten ist.

Wenn Sie Interesse haben, mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.

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