Unzureichende Motorleistung bei einem Auto als Sachmangel
Unzureichende Motorleistung bei einem Auto als Sachmangel
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem Urteil vom 06.06.2014 – Az.: 12 O 8712/12 – entschieden, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn die für die Motorleistung erforderliche Drehzahl im gewöhnlichen Fahrbetrieb nicht erreicht werden kann und die maximal zu erzielende Motorleistung um ca. 10% hinter der vereinbarten Motorleistung zurückbleibt.
Das Gericht begründet dies damit, dass die in der Kaufvertragsurkunde bei einem Neuwagenkauf enthaltene Angabe der Motorleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung darstelle.
Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn sich der Verkäufer weigern sollte, den Sachmangel zu beheben.