Unterlassungserklärung | Abmahnung
Mit Unterlassungserklärung und Abmahnung werden Unterlassungsansprüche außergerichtlich durchgesetzt. In der Abmahnung wird das rechtswidrige Verhalten beschrieben und untersagt. Die Unterlassungserklärung erhält das Versprechen, künftig das abgemahnte Verhalten zu unterlassen. Zumeist wird die Unterlassungserklärung mit einem Strafversprechen verbunden: Der Betroffene verspricht im Wiederholungsfall eine Strafe (z.B. 5.000,00 €) zu zahlen. Sowohl bei der Abmahnung als auch bei der Unterlassungserklärung sind viele Besonderheiten zu beachten. Welche klärt dieser Beitrag. Er informiert auch, wie sich Abmahner oder Abgemahnter idealerweise zu verhalten haben.
1. Was ist eine Unterlassungserklärung?
3. Was ist zu tun, wenn eine Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wird?
4. Was ist zu tun, wenn man eine Abmahnung / Unterlassungserklärung erhält?
1. Was ist eine Unterlassungserklärung?
Die Unterlassungserklärung hat in aller Regel folgende Inhalte:
• der Gegner verspricht für die Zukunft, das abgemahnte Verhalten zu unterlassen
• der Gegner verpflichtet sich, die Anwaltskosten des Geschädigten zu zahlen
• der Gegner verpflichtet sich, im Wiederholungsfall eine Strafe als Entschädigung an den Geschädigten zu zahlen
Die Abmahnung beschreibt konkret das rechtswidrige Verhalten des Gegners. Zudem beinhaltet sie – idealerweise unter Nennung der Anspruchsgrundlage – die Aufforderung, das Verhalten künftig zu unterlassen.
Eine Abmahnung ist nicht einfach zu fertigen. Es ist wichtig, das abgemahnte Verhalten so genau wie möglich zu beschreiben.
3. Was ist zu tun, wenn eine Unterlassungserklärung nicht unterschrieben wird?
Wenn die Unterlassungserklärung berechtigt ist und nicht unterschrieben wird, kann der Unterlassungsanspruch nur im gerichtlichen Wege durchgesetzt werden. Das Gesetz stellt dazu zwei Verfahren zur Verfügung: die Unterlassungsklage und die einstweilige Verfügung.
Mit der einstweiligen Verfügung werden Unterlassungsansprüche in Eilfällen geltend gemacht (Beispiel: fortwährende Rufschädigung). Näheres zur einstweiligen Verfügung finden Sie hier in meinem Fachbeitrag zur einstweiligen Verfügung bei Unterlassungsansprüchen.
Fehlt die Eilbedürftigkeit, muss im Wege der Unterlassungsklage der Unterlassungsanspruch durchgesetzt werden. Näheres zur Durchsetzung von Ansprüchen per Unterlassungsklage finden Sie hier in meinem Fachbeitrag zur Unterlassungsklage.
4. Was ist zu tun, wenn man eine Unterlassungserklärung / Abmahnung erhält?
Wer eine Unterlassungserklärung enthält, sollte prüfen, ob die Inhalte berechtigt sind.
Welche Inhalte eine Unterlassungserklärung enthält, finden Sie weiter oben unter Ziffer 1., nämlich
4.1. der Gegner verspricht für die Zukunft, das abgemahnte Verhalten zu unterlassen
Hier ist zu prüfen, ob zu Recht verlangt wird, das behauptete Tun künftig zu unterlassen. Das ist in einfachen Fällen einfach zu bejahen (z.B. bei Beleidigungen), kann gerade bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Konkurrentenstreit) sehr schwierig sein: Denn in solchen Fällen muss rechtlich bewertet werden, ob das Verhalten des gewerblichen Konkurrenten zulässig ist.
4.2. der Gegner verpflichtet sich, die Anwaltskosten des Geschädigten zu zahlen
Hier ist zu prüfen, ob die Anwaltskosten angemessen sind. Sind die Anwaltskosten zu hoch, wird die Unterlassungserklärung hinsichtlich der Anwaltskosten selbstverständlich nicht unterschrieben.
4.3. der Gegner verpflichtet sich, im Wiederholungsfall eine Strafe als Entschädigung an den Geschädigten zu zahlen
Der wichtigste Punkt ist hier die Höhe der Strafe, die im Wiederholungsfall gezahlt werden soll. Die Festsetzung der Strafe steht nicht im Belieben des Geschädigten. Die Strafe muss dem Rechtsverhältnis angemessen sein. So ist klar, dass die Strafe bei Wiederholung einer einfachen Beleidigung geringer ausfällt, als wenn konkurrierende Firmen sich wettbewerbswidrig verhalten.
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Die Höhe der Anwaltskosten ist abhängig vom Streitwert. Beispiel: Bei Beleidigungen wird häufig eine Wert von 4.000,00 € zugrunde gelegt. In solch einem Fall belaufen sich dann die Anwaltskosten auf 453,87 €. Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Gegner diese Anwaltskosten tragen.
In vielen Fällen ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen von der Rechtsschutzversicherung versichert.
Fragen sie nach: Kostenvoranschläge erhalten Sie kostenfrei und unverbindlich: Mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de) oder rufen mich an 0511. 220 620 60.
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