Unterlassung: Einstweilige Verfügung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Wer von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (Beleidigung, Hassposting, üble Nachrede…) betroffen ist, kann bei Gericht per einstweiliger Verfügung effektiv und sehr schnell Unterlassung durchgesetzt werden. Der Erlass einer eintsweiligen Verfügung ist aber nur in so genannten Eilfällen möglich, d.h. dann, wenn die sofortige gerichtliche Hilfe geboten ist, die begehrte Unterlassung durchzusetzen (auch Dringlichkeit genannt).
Bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine (unwahre) öffentliche Äußerung und einem daran anknüpfenden Unterlassungsanspruch des Betroffenen ist die Eilbedürftigkeit im Regelfall zu bejahen. Die Dringlichkeit ergibt sich in diesen Fällen daraus, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist. Zudem sind einmalige Äußerungen vielfach durch die technische Vernetzung in den heutigen Medien wiederholt und oft weltweit abrufbar.
Aber Vorsicht: Wartet der Betroffene ab Kenntnis von der Rechtsverletzung länger als einen Monat mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, scheidet eine Dringlichkeit zumeist aus.
Welche Voraussetzungen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch erfüllt sein müssen, damit das Verfahren für den Betroffenen einen erfolgreichen Ausgang nimmt, erläutere ich in meinem nachfolgenden Beitrag.
1. In welchen Fällen kann die einstweilige Verfügung beantragt werden?
2. Was muss unbedingt beachtet werden, damit eine einstweilige Verfügung erlassen wird?
3. So haben Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz entschieden
4. Schnell muss es gehen: So geht es los!
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten? Rechtsschutzversicherung?
1. In welchen Fällen kann die einstweilige Verfügung beantragt werden?
In vielen rechtlichen Angelegenheiten kann es Situationen geben, in denen eine zügige Entscheidung unerlässlich ist, um mögliche Schäden abzuwenden oder Rechte zu schützen.
Die einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen des Betroffenen. Gerade im Bereich der Sozialen Medien ist es wichtig, bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch unzulässige Äußerungen oder Veröffentlichungen rasch zu reagieren. Die einstweilige Verfügung wird häufig in Fällen von Rufschädigung, Verleumdung oder der Verbreitung falscher Tatsachen angewandt, um die weitere Verbreitung der Äußerungen vorläufig zu unterbinden.
Die Notwendigkeit einer einstweiligen Verfügung ergibt sich aus der Dringlichkeit, mit der auf rufschädigende Äußerungen reagiert werden muss, um irreparable Schäden am Ruf der betroffenen Person zu verhindern. Der Betroffene muss glaubhaft machen, dass die Rechtsverletzung so gravierend ist, dass ihm kein langes Gerichtsverfahren zumutbar und sein Recht sofort zu schützen ist.
2. Was muss unbedingt beachtet werden, damit eine einstweilige Verfügung erlassen wird?
Damit eine einstweilige Verfügung erlassen wird, müssen im Wesentlichen 2 Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Betroffene muss eine Rechtsverletzung und damit einen Unterlassungsanspruch sowie die Dringlichkeit der Entscheidung glaubhaft machen.
a. Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung
Im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch öffentlich Äußerungen ist nicht jede Äußerung, die dem Betroffenen nicht gefällt, rechtswidrig. Dementsprechend stellt auch nicht jede Äußerung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar.
Im Bereich des Persönlichkeitsrechts sind unwahre Tatsachenbehauptungen durch die Meinungsfreiheit in der Regel nicht geschützt. Wahre Tatsachenbehauptungen wie auch Werturteile sind vom Betroffenen hingegen zumeist hinzunehmen. Oftmals besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer beanstandeten Äußerung tatsächlich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt.
Wenn der Betroffene mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren Erfolg haben möchte, muss daher geprüft werden, ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine zulässige Meinungsäußerung oder um eine nicht hinzunehmende unwahre Tatsachen Behauptung handelt.
b.Glauhaftmachung der Dringlichkeit
Zudem muss der Betroffene glaubhaft machen, dass die Sache dringlich sein. Eine Dringlichkeit ist bei öffentlichen Äußerungen und einer damit einhergehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung im Regelfall zu bejahen. Die Dringlichkeit ergibt sich in diesen Fällen daraus, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist. Zudem sind einmalige Äußerungen vielfach durch die technische Vernetzung in den heutigen Medien wiederholt und oft weltweit abrufbar.
Einige Gerichte sind hier jedoch strenger. Hiernach sei eine Dringlichkeit nicht schon bei einem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gegeben, sondern erst und allenfalls dann, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Wiederholung einer zu unterlassenden Handlung hindeuten.
Vor einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sollte daher geprüft werden, welche Voraussetzungen das zuständige Gericht an die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit stellt.
Einigkeit besteht allerdings, dass eine Dringlichkeit ausscheidet, wenn der Betroffene zwischen der Kenntnisnahme der Rechtsverletzung und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu lange abwartet. Als Faustregel gilt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme der Rechtsverletzung bei Gericht gestellt wird.
Wenn der Fall nicht „eilbedürftig“ ist, muss der Unterlassungsanspruch im Wege der Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Näheres dazu finden Sie hier in meinem Fachbeitrag zur Unterlassungsklage.
c. Dringlichkeit bei Beleidigung auf der Straße
Anders als eine Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet wirkt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auf der Straße nicht zwingend fortdauernd, sondern erfolgt oftmals einmalig. Hier ist es dann Sache des Betroffenen glaubhaft zu machen, weshalb die Sache für ihn dringlich ist. Hier muss der Betroffene Anhaltspunkte glaubhaft machen, die auf eine bevorstehende Wiederholung hindeuten. Gelingt dem Betroffenen die Glaubhaftmachung nicht und ist das Gericht nicht von einer Dringlichkeit überzeugt, wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt werden.
3. So haben Gerichte im einstweiligen Rechtsschutz entschieden
Landgericht München I, Beschluss vom 14.11.2022 – Az.: 25 O 12738/22
In der Entscheidung des LG München I beantragte ein Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil auf einem Flyer, der in der Öffentlichkeit verteilt wurde, als „Gollum“ (Figur aus Gollum ist Tolkiens Fantasyromanen „Der Hobbit“ und „Der Herr der Ringe“) tituliert wurde.
Das Gericht sah in der Bezeichnung „Gollum“ eine unzulässige Meinungsäußerung, da es sich hierbei um eine nicht mehr sachbezogene Herabsetzung der Person handeln würde. Außerdem handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, wenn die Benennung als „Gollum“ ausdrücken solle, dass der Professor keine entsprechende wissenschaftliche Bildung habe. Eine entsprechende wissenschaftliche Bildung habe der Professor nachgewiesen. Antragsgemäß wurde die einstweilige Verfügung erlassen.
Landgericht Köln, Urteil vom 14.10.2020 – Az.: 28 O 206/20
Der Entscheidung des LG Köln lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin ist selbstständige Heilpraktikerin und bietet Schönheitsbehandlungen an. Eine Kundin hinterließ bei google eine negative Bewertung. Sie behauptete, dass die Behandlung missglückt sei und riet anderen Personen von Behandlungen ab. Diese Bewertung war geschäftsschädigend für die Antragstellerin sehr geschäftsschädigend und sollte gelöscht werden.
Da die Kundin nicht beweisen konnte, dass die Behandlung zu einer Verschlimmerung bereits bestehender Beschwerden geführt hat, wurde antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen, wonach sie nicht behaupten darf, dass die Behandlung zu einer Verschlimmerung bestehender Beschwerden geführt habe.
Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 14.09.2018 – Az.: 36a C 207/18
In der Entscheidung des Amtsgericht Hamburg hatte der Antragsgegner auf Facebook wahrheitswidrig behauptet, dass der Antragsteller nicht Geschäftsinhaber sei, sondern tatsächlich dessen Schwester die Inhaberin der Geschäfte sei. Aus Sicht des Gerichts vermittele diese Behauptung den Eindruck unseriöser Geschäftspraktiken und verletze dadurch das Allg. Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Da der Antragsgegner außergerichtlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und der Antragssteller zeitnah den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat, nahm das Gericht eine Dringlichkeit an und erließ antragsgemäß die einstweilige Verfügung.
4. Schnell muss es gehen: So geht es los!
Die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Interessen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren muss gut geplant und optimal umgesetzt sein.
Ich empfehle daher immer eine gründliche Beratung am Anfang.
Hier gilt es die Chancen und Risken abzuwägen. Seit wann hat der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung? Sind die Kontaktdaten des Verletzers bekannt oder nicht? Kann eine außergerichtliche Einigung durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erreicht werden?
All diese Fragen gilt es zu klären, um ein mögliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren erfolgreich durchzuführen.
Insbesondere ist hierbei auch zu beachten, dass die Gerichte überwiegend eine Dringlichkeit ablehnen, wenn der Antrag bei Gericht nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnisnahme von der beanstandeten Rechtsverletzung gestellt worden ist.
Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Durchführung des gerichtlichen Eilverfahrens zumeist nicht mehr möglich. In diesem Fall muss der Betroffene seinen Unterlassungsanspruch in einem „normalen“ Klageverfahren geltend machen.
Daher empfiehlt es sich, bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in jedem Fall so schnell wie möglich zu handeln und keine Zeit zu verlieren.
5. Wie hoch sind die Anwaltskosten? Rechtsschutzversicherung?
Beratung: ab 80,00 €, Details hier
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Streitwert von 7.500,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 800,39 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 1.517,25 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Privatrechtsschutz hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de)