Unfallflucht (§ 142 StGB) Strafdrohung Anwalt für Ersttäter
2. Referenzen für erfolgreichen Verteidigungen bei Unfallflucht
4. Wann ist Unfallflucht strafbar?
5. Wann gibt es einen Eintrag wegen Unfallflucht in das polizeiliche Führungszeugnis?
6. Anwaltskosten bei Unfallflucht? Rechtsschutzversicherung? Kontaktaufnahme zum Anwalt?
1. Welche Strafandrohung gilt bei Fahrerflucht für Ersttäter? Wertgrenze ca. 2.000,00 € für Entziehung der Fahrerlaubnis!
Die Strafdrohung für Fahrerflucht nach dem Gesetz lautet:
• Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
• Führerscheinentzug (§ 69 StGB)
Ziel jeder Strafverteidigung ist, dass das Strafverfahren eingestellt wird. Diese gelingt auch in etlichen Fällen.
Kommt es zu einer Verurteilung wegen Fahrerflucht, ist bei Ersttätern meist mit einer Geldstrafe von ca. 30 Tagessätzen zu rechnen (das entspricht einem Monatsnettoeinkommen).
Für den drohenden Führerscheinentzug ist unbedingt darauf zu achten, dass er nur dann droht, wenn der Schaden erheblich ist. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung wird von einem erheblichen Schaden erst ab einer WErtgrenze von 2.000,00 € auszugehen sein. Dies ist ein sehr wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung. Denn selbst bei klaren Fällen der Unfallflucht kann bei entprechend geringem Schaden der Führerscheinverlust abgewendet werden, obwohl es zu einer Verurteilung wegen Fahrerflucht kommt!
2. Referenzen für erfolgreiche Vereidigungen
Hier Beispiele, in denen ich Mandanten vertreten habe und wir eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Unfallflucht erreicht haben:
• ein Mandant hatte ein Tanksäule auf einer Tankstelle angefahren und hatte Fahrerflucht begangen. Die Tankstelle stellte ca. 2.000,00 € Schaden in Rechnung. Ich analysierte den Schaden, den ich für zu hoch hielt. Auch meinen Antrag ermittelte ein Sachverständiger die Schadensumme auf weniger als 1.300,00 €. Dadurch konnte der Führerscheinverlust nach Fahrerflucht abgewendet werden
• ein Mandant hatte nach einem Unfall seine Nummer am beschädigten Wagen hinterlassen, hatte den Unfallort dann verlassen. Nach 24 Stunden hatte niemand angerufen, der Mandant ging daher zu Polizei. Dritte hatten den Unfall gesehen und den Mandanten schon angezeigt, der deswegen wegen Fahrerflucht beschuldigt wurde. Der Schaden lag über 3 TEUR. Bei der Staatsanwaltschaft machte ich geltend, dass dem Mandanten keine Schuld vorwerfbar ist, denn er habe seine Nummer hinterlassen und sich – zwar zu spät – bei der Polizei gemeldet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Fahrerflucht ein
• eine Mandantin wurde beschuldigt, Fahrerflucht begangen zu haben. Sie machte geltend, von dem Verstoß nichts bemerkt zu haben. Dritte hatten den Unfall beobachtet und die Mandantin angezeigt. Im Strafverfahren wies ich darauf hin, dass am Fahrzeug der Mandantin keine Schäden seien. Dies lege sehr nahe, dass es glaubwürdig ist, dass sie angab, nichts bemerkt zu haben. Die Staatsanwaltschaft war davon überzeugt, stellte das Verfahren wegen Fahrerflucht ein.
• eine Mandantin wurde der Fahrerflucht bezichtigt, weil sie beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt habe. Zunächst entfernte sich die Mandantin, fuhr dann aber binnen 24 Stunden nach dem Unfall zur Polizei und zeigte den Vorfall an. Die Staatsanwaltschaft stellte auch hier auf meine Anregung hin das Strafverfahren wegen Fahrerflucht ein
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3. Wann wird die Fahrerlaubnis entzogen bei Unfallflucht? Wann gibt es ein Fahrverbot bei Unfallflucht?
3.1. Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht
Zu unterscheiden ist zwischen den Sanktionen für Führerschein und Fahrerlaubnis. Während Fahrerlaubnis die Erlaubnis bezeichnet, überhaupt Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen, ist der Führerschein lediglich das Dokument, mit dem der Nachweis erbracht wird, die Fahrerlaulbnis erworben zu haben. Weitaus wichtiger als der Führerschein ist mithin die Fahrerlaubnis. .Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird regelmäßig bei Verurteilung wegen Unfallflucht bei ungefähr einem Jahr liegen. Ist die Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen, wird sie zudem nicht nach Ablauf des Jahres „automatisch“ wieder erteilt. Vielmehr muss ihre Erteilung eigens beantragt werden. Möglicherweise muss eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, auch Idiontentest genannt) erfolgreich absolviert werden.
Häufig wird am Tattag der Führerschein beschlagnahmt und kurze Zeit später ergeht die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Beide Maßnahmen können einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder Beschwerde). Diese Verfahren können eine große Bedeutung für das weitere Strafverfahren erlangen. Zum einen natürlich dann, wenn die Anträge erfolgreich sein. Dies ist der erste Schritt in Richtung Verfahrenseinstellung oder Freisprechung. Zum anderen auch dann, wenn die Anträge abgelehnt werden. Denn das Gericht ist verpflichtet, in seinem ablehnenden Beschluss seine juristische Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu begründen. Dadurch wird in gewisser Weise die Sichtweise des Gerichtes für die spätere Hauptverhandlung offen gelegt. Für die Verteidigung kann es nützlich sein, sich anhand der in diesen Beschlüssen erkennbaren Ansicht des Gerichtes auf die Hauptverhandlung vorzubereiten.
3.2. Fahrverbot bei Unfallflucht
Ein Fahrverbot bei Unfallflucht kann für die Dauer bis zu 6 Monaten angeordnet werden. Es kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt, aber auch ein Einstellung des Strafverfahrens nicht möglich ist.
3.3. Wie erhalte ich die Fahrerlaubnis zurück?
Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder ist die Fahrerlaubnis entzogen (3.1.) oder es gab ein Fahrverbot (3.2.).
3.3.1. Entziehung der Fahrerlaubnis
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, ist eine Sperre zur Wiedererteilung angeordnet. Daraus ergibt sich: Der Führerschein wird nicht zurück gegeben, sondern es mus seine Wiedererteilung beantragt werden.
Wichtig: Wer eine Sperre von z.B. 12 Monaten hat, sollte die Wiedererteilung deutlich vor Ablauf der 12 Monate beantragen. Nur so kann er erreichen, dass er tatsächlich mit Ablauf der 12 Monate den Führerschein zurück erhält.
Mein Tip: Der Antrag auf Wiedererteilung sollte 3 Monate vor Ablauf der Sperre beantragt werden.
3.3.2. Fahrverbot
Wurde ein Fahrverbot erteilt, so wird der Führerschein nach Ablauf des Fahrverbotes (1-3 Monate) automatisch an den Betroffenen zurück gegeben. Es muss nichts weiter für die Rückgabe des Führerscheines veranlasst werden.
4. Wann ist Unfallflucht (§ 142 StGB) strafbar?
Unfallflucht heißt in der Gesetzessprache „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Dies beschreibt im Kern auch zutreffend der Tatvorwurf: Der Täter entfernt sich vom Unfallort, und zwar ohne Erlaubnis (unerlaubt). Dabei unterscheidet das Gesetz in wenig übersichtlicher Weise zwei Fälle. Beide haben gemeinsam, dass der Beschuldigte Unfallbeteiligter ist. In dem einen Fall ist der Unfall passiert in Anwesenheit anderer Personen (andere Unfallbeteiligte, Geschädigte), die Feststellungen über den Unfall, seinen Hergang und die Beteiligten treffen können (Beispiel: Der Beschuldigte fährt einen Wagen an, in dem drei Personen sitzen). Dieser Fall wird ausführlich nachfolgend unter a) dargestellt.
In dem anderen Fall ist der Unfall passiert, aber andere Personen, die Feststellungen zu dem Unfallhergang treffen, sind gerade nicht anwesend (Beispiel: der Beschuldigte fährt auf einen unbesetzten Wagen auf, der auf einer menschenleeren Landstraße steht), dazu nachfolgend b).
a) Unfallflucht bei Anwesentheit feststellungbereiter Personen
Dieser strafrechtliche Vorwurf ist jedem im Kern hinreichend bekannt. Es kracht in Anwesentheit anderer Personen. Der Beschuldigte fährt davon, in der Hoffnung unerkannt zu bleiben. Ist hier der Fahrer einmal ermittelt, lässt sich eine strafrechtliche Sanktion häufig kaum mehr verhindern. Je nach Fallkonstellation können aber auch hier ganz gravierende Rechtsprobleme auftreten. Nur beispielhaft sollen hier zwei angerissen werden.
Es kommt immer wieder vor, dass Unfälle passieren, der (beschuldigte) Führer des Fahrzeuges davon aber nichts bemerkt hat. Beispiel: Der Fahrer eines Lkw, der Musik hört, streift im Vorbeifahren einen Pkw, an dem Kratzer verbleiben und der Außenspiegel abgerissen wird. Fährt der Lkw.fahrer sodann davon, hat er sich zwar vom Unfallort entfernt, jedoch nicht vorsätzlich, also gleichsam ohne es bemerkt zu haben. Dies ist aber nicht strafbar. Gerade bei Führern von großen Pkw oder gar Lkw können sich solche Unfallgeschehen ereignen. Denn das Touchieren anderer Verkehrsteilnehmer oder Fahrzeuge wird in einem Lkw durch dessen hohes Eigengewicht häufig nicht durch eine entsprechende Kollision bis in das Fahrzeuginnere vermittelt.
Das andere Beispiel: der Unfallbeteiligte ist Inhaber eines Stellplatzes fest vermieteter Stellplätze innerhalb einer Tiefgarage. Beim Ausparken verursacht der Fahrzeugführer eine Beule im Wagen eines anderen Mieters. Entfernt sich der Fahrzeugführer sogleich, hat er sich nicht strafbar gemacht. Denn nur bei Unfällen „im Straßenverkehr“ kann die Unfallflucht verwirklicht werden. Darunter fallen solche Verkehrsflächen nicht, die der Allgemeinheit nicht zugänglich sind. Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise bei Tiefgaragen mit fest vermieteten Stellplätzen bejaht.
Dies sind – wie gesagt – nur Beispiele aus den beinahe uferlosen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Festlegung der Strafbarkeit der Unfallflucht in Grenzfällen.
b) Unfallflucht bei Abwesenheit feststellungsbereiter Personen
Dieser strafrechtliche Vorwurf der Unfallflucht bereitet noch größere Schwierigkeiten als die soeben unter a) erörterte Tatvariante. Gerade dem juristischen Laien bereitet er auch deswegen Schwierigkeiten, weil der ganze Umfang der gesetzlichen Pflichten vielen Unfallbeteiligten nicht bekannt ist. Wer auf einsamer Landstraße auf einen abgestellten Pkw auffährt und sich sofort entfernt, begeht eine Unfallflucht – selbst dann, wenn er sofort zur nächsten Polizeidienststelle fährt. Denn: Nach dem Gesetz darf sich der Unfallbeteiligte erst dann vom Unfallort entfernen, wenn er dort eine „angemessene Zeit“ gewartet hat, ob feststellungsbereite Personen erscheinen. Dabei schweigt das Gesetz darüber, wielange der Unfallbeteiligte in einer sochen Situation warten sollte. „Angemessen“ in diesem Sinne dürfte eine Wartezeit bei kleineren Sachschäden von etwa 30 Minuten sein, während bei Personenschäden oder größeren Sachschäden schon etwa eine Stunde gewartet werden sollte. Dabei muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass dies keine festen Wartezeiten sind. Die Wartepflicht muss in jedem Einzelfall anhand der Gesamtumstände ermittelt werden. Erst nach Ablauf der Wartezeit darf sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernen, ist jedoch gehalten, unverzüglich seine Unfallbeteiligung bekannt zu machen, zum Beispiel dadurch, dass er sogleich die nächste Polizeidienststelle aufsucht.
c) Die Ausparkunfälle
Beispiel: Morgens auf dem Weg zur Arbeit den Hintermann beim Ausparken versehentlich eine Beule verpasst. Zettel an der Windschutzscheibe mit Name und Telefonnummer hinterlassen, um die Sache später zu regeln. Strafbare Unfallflucht § 142 StGB?
Hier gilt folgendes: Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs und bloßen Bagatellschäden (bis circa 1.000,00 EUR Schaden) wird die Strafe gemildert oder es kann gar von Bestrafung abgesehen werden, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden die Feststellungen seiner Unfallbeteiligung ermöglicht. Bei Unfallschäden größer 1.000,00 EUR ist jedoch die Wartepflicht auch bei Parkunfällen unbedingt einzuhalten. Keinesfalls genügend ist es, einen Zettel mit der eigenen Telefonnummer zu hinterlassen (ggf. mit dem Hinweis, der Geschädigte möge sich melden). Dies genügt schon deswegen nicht, weil die Wahrung der Rechte des Geschädigten durch das Hinterlassen des Zettels nur völlig unzureichend gesichert ist. Jederzeit kann ein beliebiger Passant den Zettel hinter der Windschutzscheibe entfernen – der Geschädigte würde so nie erfahren (können), wer den Schaden verursacht hat.
Die Wartepflicht sollte also unbedingt ernst genommen werden. Und eines sollte auf jeden Fall einleuchten: Im Verhältnis zu dem drohenden einjährigen Entzug der Fahrerlaubnis nimmt sich die Wartezeit von 30 – 60 Minuten und anschließender unverzüglicher Unfallmeldung bei der Polizei eher bescheiden aus.
5. Wann gibt es einen Eintrag wegen Unfallflucht in das polizeiliche Führungszeugnis?
Ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis wegen Unfallflucht erfolgt, wenn eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt wird. Wichtig: das gilt nur dann, wenn der Verurteilte bis dahin unbestraft ist. Gibt es Voreintragungen (auch unter 90 Tagessätzen), wird jede Verurteilung wegen Unfallflucht in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen.
Vom polizeilichen Führungszeugnis zu unterscheiden ist das Bundeszentralregister. In das Bundeszentralregister werden alle Verurteilungen – auch unter 90 Tagessätzen – eingetragen. Das Bundeszentralregister kann der Arbeitgeber aber nicht einsehen, denn bei dem Arbeitgeber ist in aller Regel nur das polizeiliche Führungszeugnis vorzulegen. Nur in wenigen Fällen können Arbeitgeber Einsicht in das Bundeszentralregister nehmen, z.B. bei Einstellungen in den Justizdienst.
Wird das Strafverfahren dagegen eingestellt, erfolgt keine Eintragung, weder im Führungszeugnis noch im Bundeszentralregister.
6. Anwaltskosten bei Unfallflucht? Rechtsschutzversicherung? Kontaktaufnahme zum Anwalt?
Erstkontakt kostenfrei: Rufen SIe an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (tarneden@tarneden.de)
Die Verteidigungskosten bei Unfallflucht belaufen sich meist auf 550 – 770 €, bei Gerichtstermin (eher selten) ca. 1.200,00 €.
Vielfach übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Strafverteidigung wegen Unfallflucht, als Grundregel gilt: wird das Strafverfahren wegen Unfallflucht eingestellt, zahlt in aller Regel die Verkehrssrechtsschutzversicherung.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden

