Unbefristete Aufenthaltserlaubnis: Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG
1. Kann eine Niederlassungserlaubnis schon vor Ablauf von 5 Jahren erlangt werden?
2. Werden Studienzeiten mit angerechnet? Welche Deutschkenntnisse muss ich nachweisen?
3. Muss in die Rentenversicherung eingezahlt sein?
4. Wann erlischt Niederlassungserlaubnis?
5. Was kann ich tun, wenn die Niederlassungserlaubnis (angeblich) erloschen ist?
6. Kontaktaufnahme zum Anwalt und Anwaltskosten?
1. Kann eine Niederlassungserlaubnis schon vor Ablauf von 5 Jahren erlangt werden?
Im Regelfall hat der Ausländer den Anspruch auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach 5 Jahren.
Nach 3 Jahren ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis dann möglich, wenn der Ausländer mit eine Ehegatten verheiratet ist, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vgl. § 28 Abs. 2 AufenthG.
Für Inhaber einer bluecard (= Blaue Karte) besteht die Möglichkeit, die Niederlassungserlaubnis schon nach 33 Monaten zu erhalten (§ 18c Abs. 2 AufenthG), bei Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 sogar schon nach 21 Monaten.
Fachkräfte können nach 4 Jahren ( = 48 Monate) eine Niederlassungserlaubnis erhalten haben. Wenn zuvor in Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert wurde, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach 2 Jahren der qualifizierten Tätigkeit erteilt werden (s. § 18c Abs. 1 AufenthG).
Schwierigkeiten gibt es öfter, wenn es Unterbrechungen in den Aufenthaltszeiten gibt. Teilweise verweigern die Ausländerbehörden die Erteilung der Niederlassungserlaubnis, wenn es längere Unterbrechungen gab, z.B. weil der Ausländer länger im Ausland war. Je nach Fall kann dieser Einwand der Ausländerbehörde unberechtigt sein.
2. Werden Studienzeiten mit angerechnet? Welche Deutschkenntnisse muss ich nachweisen?
2.1. Anrechnung von Studienzeiten
Die Zeit eines Studiums wird zur Hälfte angerechnet, vgl. § 9 Abs. 4 Ziff. 3 AufenthG.
Wichtig: Ein Student mit Studentenvisum kann keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dies folgt aus dem Gesetz, § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Ein Ausländer, der in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG) besitzt, kann auch nicht eingebürgert werden.
2.2. Deutschkenntnisse / Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
Sie müssen mindestens folgendes Sprachniveau nachweisen: B1.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG müssen zudem ausreichende Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wird zumeist erbracht durch einen Einbürgerungstest oder den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs. Ausländer mit geringem Integrationsbedarf sind wiederum befreit von dem Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Die Regelungen dazu sind nicht übersichtlich. In jedem Einzelfall sind die Voraussetzungen genau zu prüfen.
3. Muss in die Rentenversicherung eingezahlt sein?
Für die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) gilt im Normalfall: der Ausländer muss nachweisen, dass er 60 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Für die anderen Fälle (s.o. Ziff. 1) gelten naturgemäß Sonderregelungen.
Zusatz: Bei Ehegatten genügt es, wenn einer der beiden Ehegatten in die Rentenversicherung eingezahlt hat.
Von den Beitragszeiten wird auch bei den Ausländern abgesehen, die sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
4. Wann erlischt die Niederlassungserlaubnis?
Die Niederlassungserlaubnis erlischt, wenn der Ausländer Deutschland für mehr als 6 Monate verlässt. Davon gibt es wichtige Ausnahmen:
Erste Ausnahme: Die Niederlassungserlaubnis erlischt dann nicht, wenn der Ausländer eine Genehmigung eingeholt hat, dass er länger als 6 Monate das Land verlassen darf. Diese Genehmigung sollte möglichst vor der Ausreise eingeholt werden. Sie kann auch nach der Ausreise eingeholt werden, aber nur, solange die Aufenthaltserlaubnis noch nicht erloschen ist! Da Verfahren dieser Art in der Regel mehrere Wochen dauern, ist zu empfehlen, den Antrag möglichst vor der Ausreise, sonst schnellstmöglich nach der Ausreise zu stellen. In einigen Fällen gilt eine Frist von 12 (statt 6) Monaten.
Zweite Ausnahme: Wenn der Ausländer länger als 15 Jahre in Deutschland gelebt hat und sein Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht. In diesem Fall erlischt die Niederlassungserlaubnis ebenfalls nicht. Im Streitfall kann darüber eine behördliche / gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Sonderregeln gelten zudem für Ausländer, die mit Deutschen verheiratet sind.
Dritte Ausnahme: Sonderregeln gelten zudem dann, wenn der Betroffene die Frist überschreitet, weil er den gesetzlichen Wehrdienst in seinem Herkunftsland geleistet hat und der Betroffene spätestens 3 Monate nach Entlassung aus dem Wehrdienst wieder nach Deutschland eingereist ist.
Wichtig: Auch vor Ablauf 6 Monaten kann die Niederlassungserlaubnis erlöschen, nämlich dann, wenn der Ausländer aus einem “nicht nur vorübergehenden Grund” ausgereist ist. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn der Ausländer ausgereist ist und zu erkennen gegeben hat, dass er nicht wieder zurück kommt. Typisch dafür: Der Ausländer hat hier seine Wohnung aufgelöst.
5. Was kann ich tun, wenn die Niederlassungserlaubnis (angeblich) erloschen ist?
Die Mitteilung über das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis trifft die Betroffenen nach meiner Erfahrung meist wie ein Schock. Eher zufällig wird die die Abwesenheit von mehr als 6 bzw. 12 Monaten von den Behörden bemerkt, z.B. bei einer Kontrolle an einer Grenze, bei einer Vorsprache in einer Deutschen Botschaft oder bei einer Vorsprache in einer Ausländerbehörde.
Wenn die Aufenthaltserlaubnis erlischt, ist zu prüfen, ob aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht besteht oder ob die Niederlassungserlaubnis evtl. doch nicht erloschen ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
- ein Aufenthaltsrecht wegen langjährigen Voraufenthaltes möglich ist (Verwurzelung)
- ein Aufenthaltsrecht wegen einer Berufstätigkeit möglich ist
- ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen möglich ist (Ehegatten oder Kinder)
- ob die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist wegen eines Voraufenthaltes von mehr als 15 Jahre
- …
6. Kontaktaufnahme zum Anwalt und Anwaltskosten?
Beratung: ab 75 €, auch telefonisch.
Vertretung: ab 600,00 € gegenüber der Ausländerbehörde, je nach Einzelfall ggf. auch deutlich teurer.
Wenn Sie Interesse haben, rufen Sie an: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 Uhr oder 15:00 – 17:00 Uhr) und mailen mir: tarneden@tarneden.de
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden