Überweisung von Gymnasium auf Realschule erfolgreich anfechten
Schulrecht +++ Überweisung auf Realschule nach Besuch von Gymnasium mit Realschulempfehlung +++ Überweisung erfolgreich anfechten +++
2. Fallbeispiel 1: Bei Anwendung der Schullaufbahnempfehlung
3. Fallbeispiel 2: Bei Fehlen einer Schullaufbahnempfehlung
Schüler, die auf eine Realschule verwiesen werden, befinden sich dann auf einer anderen als der bisherigen Schulform (i.d.R. Gymnasium). Dies hat Bedeutung für den nächsten Schulabschluss (Realschulabschluss statt Abitur) sowie die Möglichkeiten des Schulwechsels. So ist beispielsweise der Wechsel von einem Gymnasium auf eine IGS / KGS problemlos möglich (freie Schulplätze vorausgesetzt), ein Wechsel von der Realschule an eine IGS aber nicht. Um diese Nachteile abzuwenden, ist Rechtsschutz gegen Verweisungen auf Realschulen von Interesse.
2. Fallbeispiel 1: Bei Anwendung der Schullaufbahnempfehlung
Der Mandant besuchte die 6. Klasse eines Gymnasiums (der Fall spielte an einem Gymnasium in Niedersachsen). Er hatte eine Realschulempfehlung und hatte das Leistungsziel des Gymnasiums in der 6. Klasse nicht erreicht (2 x die Note 5). Wegen der fehlenden Empfehlung blieb er nicht sitzen. Vielmehr hatte die Schule seine Verweisung auf die Realschule angeordnet, Begründung: es sei nicht zu erwarten, dass der Schüler bei einem Sitzenbleiben am Gymnasium bei Wiederholung der Klasse das Leistungsziel erreicht. Dagegen haben wir für den Mandanten Widerspruch eingelegt. Hauptbegründung: die Schule hat ihre Entscheidung nicht begründet.
Der große Vorteil lag darin, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hatte, d.h.: für die Dauer des Widerspruchsverfahrens konnte der Schüler weiter das Gymnasium berufen.
Das Widerspruchsverfahren endete erfolgreich. Der Schüler geht jetzt weiterhin auf das Gymnasium.
Sind Sie auch betroffen von der Verweisung auf die Realschule und damit nicht einverstanden? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf: Wir helfen Ihnen, ihr Recht durchzusehen.
3. Fallbeispiel 2: Bei Fehlen einer Schullaufbahnempfehlung
Der Schüler war am Gymnasium nicht versetzt worden wegen eine Mehrzahl von “Fünfen”. Empfohlen war zudem der Besuch der Realschule im nächsten Schuljahrgang. Der Schüler war bereits zuvor am Gymnasium mehrfach “sitzen geblieben”. Der Wunsch des Schülers war darauf gerichtet, lieber die IGS als die Realschule zu besuchen. Mti der Verweisung an die Realschule war das nicht mehr möglich. In dieser besonderen Konstellation hätte die Konferenz die Überrweisung an eine andere Schulform (hier: Realschule) beschließen müssen, was unterblieben war. Auf diesen formalen Fehler haben wir uns berufen. Wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches konnte der Schüler sofort den nächsten Schuljahrgang besuchen. Denn die gesetzliche Folge (hier in Niedersachsen) war, dass der Schüler – trotz der Nichtversetzung – in den nächsten Jahrgang aufrückte. Diese Folge sieht das Gesetz in Fällen wie dem vorliegenden dann vor, wenn versäumt wurde, den Schüler an eine Schule einer anderen Schulform zu überweisen.
Auch hier hatte die Interverntion kurzfristig und schnell Erfolg.
Kalkulieren Sie bei einer Vertretung im Widerspruchsverfahren Anwaltskosten in Höhe von ca. 600,00 €.
Beratungskosten: 75 €/ halbe Stunde.
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© Rechtsanwalt Rolf Tarneden