Trennungsunterhalt bei gemischt-nationaler Ehe
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Der Trennungsunterhalt ist bei gemischt-nationalen Kurzehen (Ehezeit bis zu 3 Jahren) oft von zentraler Bedeutung. Denn das weitere Aufenthaltsrecht des Ausländers hängt häufig von seinem Einkommen ab. Der Ausländer kann sein Einkommen häufig nur dadurch sichern, dass er Trennungsunterhalt verlangt. Umgekehrt kann durch ausbleibende Unterhaltszahlungen der Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet in große Gefahr geraten. Für beide Ehegatten ist es von großem Interesse, die aufenthaltsrechtlichen Regeln genau zu kennen. Denn dies ermöglicht ein optimales taktisches Vorgehen, insbesondere mit Blick auf das zeitliche Vorgehen, also Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ich habe mich auf die besondere Situation bei Trennung von Kurzehen spezialisiert. Bei mir erhalten Sie Scheidungsrecht, Trennungsunterhalt und Aufenthaltsrecht aus einer Hand. Nach fast 20 Jahren Berufserfahrung. In diesem Beitrag finden Sie die wichtigsten Informationen für Trennungsunterhalt bei einer gemischt-nationalen Kurzehe.
1. Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
2. Welche Bedeutung hat der Trennungsunterhalt für das Aufenthaltsrecht des Ausländers?
3. Wie kann kurzfristig Trennungsunterhalt duchgesetzt werden?
4. Kann Trennungsunterhalt auch aus dem Ausland geltend gemacht werden?
5. Welche Argumente können dem Trennungsunterhalt entgegen gehalten werden?
6. Kontaktaufnahme zum Anwalt / Anwaltskosten?
1. Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
Abhängig vom Einkommen.
Der Selbstbehalt beträgt 1.100,00 €, d.h.: wer 1.100,00 € verdient, muss keinen Unterhalt zahlen.
Im Übrigen wird vereinfacht gesagt die Einkommensdifferenz ermittelt. Der Trennungsunterhaltsanspruch beläuft sich dann auf 3/7 der Differenz.
Beispiel:
Ein Ehegatte verdient 2.400.00 €.
Der andere verdient 1.100,00 €.
Im ersten Schritt wird die Einkommensdifferenz ermittelt: hier 2.400,00 € – 1.000,00 € = 1.400,00 €.
Im zweiten Schritt wird davon 3/7 ermittelt, hier also 600 € ( = 3/7 von 1.400,00 €).
Der Trennungsunterhaltsanspruch beläuft sich hier also auf 600 €.
2. Welche Bedeutung hat der Trennungsunterhalt für das Aufenthaltsrecht des Ausländers?
Das Aufenthaltsrecht in der Trennungsphase hängt bei Kurzehen häufig davon ab, ob der Ausländer seinen Lebensunterhalt selbst sichert oder durch Sozialleistungen. Im letztgenannten Fall ist das Aufenthaltsrecht häufig in Gefahr.
Um den Aufenthalt zu sichern, kann es daher unerlässlich sei, schnell und effektiv die zustehenden Unterhaltsansprüche durchzusetzen.
Dies erfordert genaue Kenntnis der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen voraus. Darauf bin ich spezialisiert. Vertrauen Sie auf meine 20 -jährige Berufserfahrung. Ich führe die entscheidenden Fragen im Unterhalt und Aufenthaltsrecht zusammen.
3. Wie kann kurzfristig Trennungsunterhalt durchgesetzt werden?
Hier ist das Prozessrecht günstig für den Ausländer. Denn es kann in jeder Phase ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden. Mit der einstweiligen Anordnung können Unterhaltsansprüche schnell und effektiv durchgesetzt werden. Insbesondere muss bei Gericht keine “Eilbedürftigkeit” vorgetragen werden. Problematisch ist für Betroffene einer einstweiligen Anordnung, dass es kein Rechtsmittel gibt. Man kommt so schnell also nicht wieder weg von einer einmal getroffenen Anordnung. Zumeist kann erst im Hauptsacheverfahren versucht werden, eine Korrektur zu erreichen. Bis dort eine Entscheidung ergeht, kann aber aus der einstweiligen Anordnung vollstreckt werden oder anders gewendet: Solange die einstweilige Anordnung in der Welt ist, muss der dort festgesetzte Unterhalt gezahlt werden.
Für Unterhaltsschuldner ist daher eine der wichtigsten Fragen überhaupt, ob der Unterhaltsgläubiger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt. Ich hatte hier in den letzten Jahren etliche so gelagerte Fälle. Obgleich die einstweilige Anordnung kurzfristig und schnell eine Lösung ermöglicht, wird sie nach meiner Erfahrung eher selten beantragt.
4. Kann Trennungsunterhalt auch aus dem Ausland geltend gemacht werden?
Ja, ist der Ausländer wieder in sein Heimatland zurück gekehrt, kann er den Trennungsunterhalt auch aus den Ausland verlangen. Bei solchen Unterhaltsansprüchen ist insbesondere zu prüfen, ob es zu einer Korrektur der Berechnungsregeln kommt, wenn die Lebenshaltungskosten in dem Herkunftsland deutlich geringer sind als in Deutschland. Beispiel: Im Nordkaukasus (Russland) sind die Lebenshaltungskosten deutlich geringer als in Deutschland. Wer dann Unterhalt verlangt nach den üblichen Berechnungsregeln, wäre “reich” im Nordkaukasus. Das ist nicht der Sinn des Trennungsunterhaltes. Denn die Unterhaltsregeln in Deutschland gehen davon aus, dass die Lebenshaltungskosten für den Unterhaltsgläubiger und den Unterhaltsschuldner in etwa gleich sind. Daher kommt es zu einer erheblichen Herabsetzung des Unterhaltsanspruches, wenn die Lebenshaltungskosten im Herkunftsland erheblich geringer sind sind als in Deutschland.
5. Welche Argumente können dem Trennungsunterhalt entgegen gehalten werden?
Viele! Hier die häufigsten: Verwirkung, Kurzehe, Unterhaltsobliegenheit, Zahlungen auf Kredite, fehlende Bedürftigkeit. Im Einzelnen:
Verwirkung Kurzehe Unterhaltsobliegenheit Zahlungen auf Kredite fehlende Bedürftigkeit
Im Einzelnen:
Verwirkung: Unterhaltshaltsansprüche können aus den verschiedenen Gründen verwirkt sein, beispielsweise weil ein Ehegatte dem anderen gegenüber gewalttätig (häusliche Gewalt) war. Denkbar ist auch, dass der Ehegatte, der Unterhalt verlangt, das Vermögen des angeblich unterhaltsverpflichteten Ehegatten geschädigt hat.
Kurzehe: Je kürzer die Ehe, desto geringer sind die Unterhaltsansprüche. Bei kurzer Ehezeit (Ehezeit: 2-3 Jahre bis zur Trennung) können Unterhaltsansprüche sehr gering ausfallen.
Unterhaltsobliegenheit: Gemeint ist damit, dass der Unterhaltsberechtigte verpflichtet ist, z.B. eine Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit zur Minderung der Unterhaltsforderungen aufzustocken.
Zahlungen auf Kredite: Unterhaltsmindernd wirken sich all die Kreditzahlungen aus, die bereits zu Ehezeiten erbracht wurden. Wichtig: Dies gilt nicht für Kredite, die erst nach der Trennung aufgenommen wurden. Wer sich also nach der Trennung ein Auto auf Kredit kauft, kann damit nicht seine Unterhaltslast minimieren.
fehlende Bedürftigkeit: Unterhalt kann nur fordern, wer bedürftig ist. Wenn ein Ehegatte über Ersparnisse verfügt, kann seine Bedürftigkeit entfallen.
Richtet sich der Bedarf nach den Lebensverhältnissen im Herkunftsland? Der Bundesgerichtshof (Az.: XII ZR 39/10) hat entschieden, dass es bei der Bemessung des Bedarfes an Unterhalt darauf ankommt, wie die Lebensverhältnisse im Herkunftsland gewesen sind. Dies gilt dann, wenn der Unterhaltsgläubiger “nur wegen der Ehe” nach Deutschland gekommen ist. Die Entscheidung betraf den Gattenunterhalt (nicht den Trennungsunterhalt). In der Entscheidung führt das Gericht jedoch aus, dass der es dennoch einen Mindestbedarf gibt. Dieser Bedarf beläuft sich auf den in den Leitlinien der OLG ausgewiesenen notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners (zur Zeit Stand 2021: 960 €). Das bedeutet, dass es auf diese Rechtsprechung erst dann ankommt, wenn eine Unterhaltsforderung geltend gemacht wird, die höher als 960,00 € ist.
6. Kontaktaufnahme zum Anwalt / Anwaltskosten?
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60. Zu Beginn empfehle ich immer ein Beratung, um die Chanen genau einschätzen zu können. Kalkulieren Sie folgende Kosten:
Beratung: ab 75,00 €, auch telefonisch
Vertretung: abhängig von der Höhe des geltend gemachten Trennungsunterhaltes: Kostenanschlag kann ich Ihnen kurzfristig erstellen.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden