Studienplatzklage Wintersemester 2011/2012
Studienplatzklage Wintersemester 2011/2012? Rechtsanwalt Rolf Tarneden
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Mit dem Wintersemester 2011/2012 steht ein wichtiger Bewerbungszeitraum bevor. Es gilt die Herausforderung zu meistern, die sich daraus ergibt, dass in Bayern und Niedersachsen zwei Abiturjahrgänge an die Hochschulen drängen. Für Studienplatzbewerber stellt sich damit verschärft die Frage, ob und wann eine Bewerbung Erfolg haben kann. Noch stärker als sonst ist dabei darauf hinzuweisen, dass eine frühe Information über die Bewerbungsfristen immer wichtiger wird. Denn es ist ein Trend erkennbar, dass die Fristen immer weiter verkürzt werden (s. ausführlich im Artikel unter 3.). Ich bin seit 2002 selbständiger Rechtsanwalt in Hannover mit Schwerpunkten (u.a.) im Hochschulrecht. In dem Bemühen, semesterweise die wichtigsten Änderungen und Trends aufzuzeigen und zu kommentieren, setzt dieser Artikel die Tradition meiner semesterweisen Veröffentlichungen fort, bisher:
Studienplatzklage Sommersemester 2011?
Studienplatzklage Wintersemester 2010/2011?
Studienplatzklage Sommersemester 2010?
Studienplatzklage Wintersemester 2009/2010?
Studienplatzklage Sommersemester 2009?
Studienplatzklage Wintersemester 2008/2009?
Studienplatzklage Sommersemester 2008?
Studienplatzklage Wintersemester 2007/2008?
Studienplatzklage Sommersemester 2007?
Studienplatz durch Studienplatzklage WS 2006/2007?
Studienplatzklage Sommersemester 2006?
1. Welche Chancen bietet die Studienplatzklage?
2. Neuregelung in Mecklenburg-Vorpommern: Bewerbungsschluss 15.07.!
3. Unbedingt Bewerbungsfristen für Studienplatzklagen auf versteckte Studienplätze beachten!
4. Was kostet die Studienplatzklage?
5. Studienplatzklage bei Härtefall gegen Stiftung für Hochschulzulassung
8. Studienplatzklage Baden-Württemberg nur noch bei Direktbewerbung möglich!
9. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester im Bundesland Brandenburg?
1. Welche Chancen bietet die Studienplatzklage?
Die Studienplatzklage bietet die Möglichkeit, am geregelten Bewerbungsverfahren vorbei eine Studienplatz zu erhalten. Die Chancen hängen sehr stark von dem Studiengang ab, in den der Bewerber sich einklagen will. Die Chancen können daher nur gruppenweise für bestimmte Studiengänge dargestellt werden. Dabei differenziere ich zwischen drei großen Gruppen. Den Medizinstudiengängen, den drei Studiengängen Psychologie, soziale Arbeit und Sonderpädagogik sowie den sonstigen Studiengängen. Im Einzelnen:
Studienplatzklage in den Medizinstudiengängen (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin)
Zu den Chancen ist diesen Verfahren haben ich schon viel veröffentlicht, sodass ich auf die Artikel verweise. Zusammengefasst geht es bei Medizin wegen der hohen Nachfrage (mehr Kläger als versteckte Studienplätze) um eine Chance, einen versteckten Studienplatz zu erhalten. Hauptaufgabe für mich als Anwalt ist es, dem Mandanten den Weg zu weisen, wo er die besten Chancen hat. Dafür gibt es im Wesentlichen folgende Kriterien:
• Werden versteckte Studienplätze mit gleicher Chance verlost oder nach Note/Wartezeit vergeben?
• Werden versteckte Studienplätze exklusiv vergeben unter Bewerbern, die sich für diese Uni auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung SfH (ehem. ZVS) beworben haben?
• Welche Fristen sind zu beachten? Wer eine gute Note hat, dem ist zu empfehlen, dort zu klagen, wo versteckte Kapazitäten nach Note vergeben werden. Wer sich dort bewirbt, wo eine Klage nur dann möglich ist, wenn auch bei der SfH die zu verklagende Uni angegeben worden ist, dem ist diese Uni umso mehr zu empfehlen. Wer einen durchschnittlichen NC hat, sollte dort klagen, wo mit gleicher Chance gelost wird… Es kommt auf Ihren Einzelfall an. Schildern Sie uns Ihren Bedarf. Wir erstellen Ihnen binnen 24 Stunden ein bedarfsgerechtes Angebot.
Studienplatzklage Psychologie, Soziale Arbeit, Sonderpädagogik
Für eine Studienplatzklage in den Studiengängen Psychologie, Soziale Arbeit und Sonderpädagogik ist auf die Besonderheit hinzuweisen, dass das Bewerberaufkommen im Mittelfeld liegt. Wer hier klagt, muss damit rechnen, dass das Bewerberaufkommen etwas höher als versteckte Kapazitäten sind. Deshalb empfehle ich hier in der Regel, vorsorglich mehr als nur eine Hochschule zu verklagen, um sich bessere Chancen zu verschaffen.
Sonstige Studiengänge
In allen anderen Studiengängen empfehle ich die Studienplatzklage uneingeschränkt. Die Chancen bewerte ich als gut. Fast jeder Mandant, der hierfür in den letzten Jahren hier Mandat erteilt hat, hat seinen Studienplatz erhalten.
2. Neuregelung in Mecklenburg-Vorpommern: Bewerbungsschluss 15.07.!
In Mecklenburg-Vorpommern ist eine Baden-Württemberg ähnliche Regelung eingeführt worden. Nach § 23 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung – VergVO M-V) ist der Bewerbungsschluss jetzt der 15.07. für Bewerber für versteckte Studienplätze. Eine weitere massive Beschränkung ist eingeführt: Denn eine Klage auf versteckte Studienplätze kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Antrag auf Zulassung in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort bei der SfH erfolgt ist.
Kommentar:
Dies hat – wie so oft im Leben – zwei Seiten. Günstig ist diese Regelung für all diejenigen, die unbedingt an eine Hochschule in Mecklenburg Vorpommern wollen. Ungünstig ist die Regelung für die “Rundschlagverfahren”. Wer durch bundesweite Rundschlagverfahren zum Erfolg kommen will, kann hier nur dann Erfolg haben, wenn er sich auch konkret für die jeweilige Uni bei der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH = ehemals ZVS) beworben hat. Abzuwarten bleibt, ob dieser Regelung höchstrichterlicher Überprüfung standhält.
3. Unbedingt Bewerbungsfristen für Studienplatzklagen auf versteckte Studienplätze beachten!
Bitte beachten Sie, dass die Bewerbungsfristen bundesweit sehr unterschiedlich sind. Hier die wichtigsten Fristen im Kurzüberblick:
31.05.
- z.B. in Bayern ist hier die erste Frist normiert
- Bewerbungsschluss Stiftung für Hochschulzulassung (SfHZ) (ehem. ZVS) für Altabiturienten
15.07.
- Bewerbungsschluss Stiftung für Hochschulzulassung (SfHZ) (ehem. ZVS) für Neuabiturienten, Näheres bei www.hochschulstart.de.
- Stichtag für die Kapazitätsklagen z.B. in den Bundesländern Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt
- Bewerbungsschluss im geregelten Verfahren: Wer sich für das 1. FS direkt bei der Hochschule bewerben muss, sollte unbedingt diese Frist im Auge haben. Bitte unbedingt auf der Homepage der Hochschule prüfen, ob diese Frist auch tatsächlich gilt.
01.09.
Fristablauf bei einigen Fachhochschulen:
Bei Fachhochschulen laufen die Fristen teilweise früher ab als für Universitäten, z.T. schon am 01.09. Welche Frist für Ihr Bundesland gilt, erfahren Sie auf Anfrage.
10.09.
Fristablauf für Studienplatzklage gegen Fachhochschule in Bremen:
Andere Fachhochschulen haben den Bewerbungsstichtag auf den 10.09. festgesetzt, so für Fachhochschulen in Bremen.
15.09.
Stichtag für Studienplatzklage in Bremen:
In Bremen gilt die Universität (s.o. aber für die Fachhochschule) der 15.09. als Frist.
01.10.
Stichtag für Studienplatzklagen in Berlin und Nordrhein-Westfalen (NRW:)
Für Berlin und Nordrhein-Westfalen gilt als äußerster Bewerbungsschluss der 01.10.
15.10.
Am 15.10. – dem Land meines Kanzleisitzes – läuft am 15.10. die Ausschlussfrist ab.
Kommentar:
Es ist in den Fristregelungen der einzelnen Länder ein klarer Trend erkennbar. Die Bewerbungsfristen werden immer weiter nach vorn gezogen. Schauen Sie in meine Artikel von vor 4-5 Jahren. Damals gab es nur vereinzelt Ausschlussfristen. Allein in den letzten 3 Jahren haben die Bundesländern Bremen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern Fristen eingeführt bzw. bestehende Fristen deutlich nach vorne gelegt. Wer sich “regulär” bei der Hochschule bewirbt, erhält seinen Ablehnungsbescheid häufig gegen Ende September oder noch später. Wer sich die Fristen ansieht, erkennt, dass für den Studienplatzbewerber dann die Frist für eine Klage schon abgelaufen sein kann, wenn er seinen Ablehnungsbescheid in den Händen hält. DAHER MEIN TIP: Erkundigen Sie sich idealerweise schon in der Zeit, wo Sie Ihre Bewerbung einreichen, wann ein Klageverfahren einzureichen wäre. Da für die meisten Studiengänge das Studienjahr eingeführt ist (also Beginn nur zum Wintersemester möglich) kann ein Fristversäumnis ein Jahr Zeitverlust bedeuten.
4. Was kostet die Studienplatzklage?
Für die gerichtlichen Verfahren lege ich die gesetzlichen Gebühren zugrunde. Im außergerichtlichen Bereich vereinbare ich zumeist günstigere als die gesetzlichen Gebühren. Schauen Sie in unsere Preisverzeichnisse bzw. fragen Sie Ihre Kosten an:
Für SfHZ (ehem. ZVS) -Studienplatzkläger hier.
Für Studienplatzkläger in “Nicht-ZVS-Studiengängen” hier.
Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.
5. Studienplatzklage bei Härtefall gegen Stiftung für Hochschulzulassung
Die Klage bei Vorliegen eines Härtefalles bietet die einmalige Möglichkeit, an “Note und Wartezeit vorbei” einen Studienplatz zu erlangen. Einen Härtefall durchzusetzen, bedarf sorgfältiger Vorarbeit und evtl. eines Klageverfahrens. Wer die Informationen bei der Stiftung für Hochschulzulassung www.hochschulstart.de/fileadmin/downloads/Sonderdrucke/S07.pdf liest, muss aus meiner Sicht fast den Eindruck gewinnen, als könne ein Härteantrag nie Erfolg haben. Davon sollte man sich nicht beeindrucken lassen. Aus meiner Sicht liegt hinter diesen Empfehlungen letztlich das Interesse der Stiftung für Hochschulzulassung, möglichst wenige Härteanträge prüfen zu müssen.
Ein Härtefall liegt dann vor, “wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern.”
Es lässt sich nicht allgemein sagen, in welchen Fällen dies Erfolg hat und in welchen nicht. Entscheidend ist der Einzelfall und – ganz wichtig – seine Darstellung. Zahlreiche Härteanträge scheitern daran, dass sie nicht sorgfältig genug dargestellt werden. Wer Erfolg haben will, sollte den Antrag – evtl. sogar mit anwaltlicher Hilfe – vorbereiten. Zur Orientierung einige Erwägungen aus meiner Erfahrung, wann ein Härteantrag vorliegen kann.
Zunächst zur “sofortigen Aufnahme des Studiums“: Hiermit kann nur die sofortige Aufnahme des (z.B.) Medizinstudium gemeint sein, nicht eines Studiums allgemein. Denn sonst könnte man jeden Antrag abweisen unter Verweis auf einen zulassungsfreien anderen Studiengang.
Dann zum Merkmal der “sofortigen Aufnahme des Studium”: Wann nun die “sofortige” Aufnahme zu bejahen sein soll, ist bis heute in der Rechtsprechung – soweit mir ersichtlich – uneinheitlich. Dazu zwei Extrembeispiele:
Die sofortige Aufnahme könnte geboten sein, bei einem Bewerber, der eine krankheitsbedingte Lebenserwartung von nur noch 7 Jahren hat. Wenn er erst auf 5 Jahre Wartezeit verwiesen wird, kann er das Studium voraussichtlich nicht mehr beenden. Wozu aber soll ein Arzt ausgebildet werden, der sicher vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit versterben wird?
In einem anderen Fall wurde die sofortige Aufnahme verneint in einem Fall, in dem ein Elternteil des Studienbewerbers ein Attest vorlegte, aus dem sich ergab, dass er sich das Leben nehmen wolle, wenn sein Kind nicht den Studienplatz erhielte.
Diese Extrembeispiele zeigen, dass sich das Merkmal der “sofortigen” Aufnahme nicht ohne weiteres bestimmen lässt. Als Eingrenzung ergibt sich, dass die Härte in der Person des Antragstellers liegen muss. Damit wird häufig begründet, dass Pflege von Angehörigen keinen Härtefall begründet. So einfach lässt sich aus meiner Erfahrung aber nicht argumentieren: Denn letztlich lebt jeder in einer Welt von Umwelteinflüssen. Diese können sich “in der Person” des Antragstellers so verdichten, dass ein Härtefall auch denkbar ist, wenn die Umstände teilweise aus der Außenwelt herrühren.
Wichtig ist: Es gilt ein strenger Maßstab. Jeder Interessent sollte eine sorgfältige Vorprüfung vornehmen, ob sein Schicksal hart oder sehr hart ist. Nur wer zu dem Urteil kommt, dass sein Fall “sehr hart” ist, sollte das Thema weiter verfolgen. Denn eine Härtefall ist nur gegeben bei einer “außergewöhnlichen” Härte. Im vergangenen Wintersemester haben wir klagweise beim Oberverwaltungsgericht Münster einen Studienplatz (für Humanmedizin) für einen Härtefall erstritten (Az.: 13 B 1439/10). Wie es geht, wissen wir: Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir geben Ihnen unserer Einschätzung. Näheres zum Härtefall bei Studienplatzklagen finden Sie auch in meinem Artikel Studienplatzklage Sommersemester2011?
6. Studienplatzklage und Nachteilsausgleich durch Verbesserung der Durchschnittsnote bei der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH)?
6.1. Ausgangspunkt
Wer (z.B.) durch einen Unfall vorübergehend gehindert war, seine gewöhnliche Leistung zu erbringen, erhält durch diese Regelung einen Ausgleich. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- es gibt einen Grund, warum der Studienbewerber keinen besseren Schnitt im Abiturzeugnis erreicht hat
- diese Grund hat er selbst nicht verschuldet
- der Studienbewerber kann dies beweisen durch
- Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens und
- Vorlage eines Schulgutachtens
- der Studienbewerber hat einen Antrag auf Notenverbesserung gestellt
Beispiel: Der Studienbewerber hat im zwölften Schuljahr einen Unfall, kann deswegen nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen. Vor dem Unfall hatte er langjährig einen Notendurchschnitt von 1,8. Im Jahr des Unfalles nur noch von 2,3. Die Schule attestiert ihm, dass er ohne Unfall voraussichtlich die Note von 1,8 erreicht hätte.
6.2. Welche Fälle können Erfolg haben? Welche nicht?
Jeder Umstand, der ursächlich war dafür, dass keine bessere Note erzielt wurde, reicht aus.
Beispiele:
• Zugehörigkeit zum A-, B-, C- oder D/C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes)
• Besondere familiäre Umstände
- Betreuung eigener minderjähriger Kinder oder Geschwister in den letzten drei Jahren vor dem Abi
- Versorgung pflegebedürftiger Eltern, Geschwister.. in den letzten 3 Jahren vor dem Abi
- Studienbewerber hat einen oder beide Elternteile verloren in den letzten 3 Jahren vor dem Abi
- häufiger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor dem Abi wegen Umzugs der Eltern
• Besondere soziale Umstände
- Besondere gesundheitliche Umstände (soweit durch fachärztliches Gutachten attestiert)
- Schwangerschaft in den letzten 3 Jahren vor dem Abi
- Besondere wirtschaftliche Umstände
• Sonstige vergleichbare besondere Umstände
Die Vielgestaltigkeit des Lebens lässt sich nicht katalogisieren. Obige Fallgruppen sind nur typisiert. Es geht um Ihren Einzelfall. Weist er schwerwiegende Besonderheiten auf, die ursächlich für ein mutmaßlich schlechteres Abi sind, sollte der Fall näher geprüft werden.
6.3. Welche Nachweise muss ich vorlegen, damit der Nachteilsausgleich anerkannt wird?
Hier liegt der Schlüssel zum Erfolg in diesen Verfahren. Denn die Darstellung einer besseren Note ist nicht einfach. Denn es muss dargestellt werden, welche Note der Studienbewerber konkret erreicht hätte, wenn er (z.B.) nicht krank geworden wäre.
Jedem leuchtet ein, dass niemand wissen kann, welche Note der Betroffene erreicht hätte. Aus Bescheinigungen, die ich über die Jahre gelesen habe, geht häufig wohlwollend hervor, dass “der Betroffene ohne die Krankheit sicher eine bessere Note erreicht hätte.” Ja, aber welche? Aber genau darauf – auf die genaue Note – kommt es an! Letztlich kann dazu nur ein Einschätzung abgegeben werden. Aber schon daran fehlt es häufig. Bloß wohlwollende Erklärungen genügen nicht. Es mag auf den ersten Blick merkwürdig anmuten, dass eine Bescheinigung verlangt wird, welche Note jemand erzielt hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre. Bei näherer Betrachtung ist diese Anforderung aber der einzig richtig Weg. Denn es geht um die Frage, welche Note die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) bei der Vergabe zugrunde legen soll. Dazu kann nur die Schule mit einer konkreten Angabe behilflich sein. Schreibt die Schule dagegen, die Note wäre “ohne Krankheit besser” gewesen, stellt sich die Frage, wieviel dieses “besser” dann ist.
Aus meiner Erfahrung scheitert eine beträchtliche Anzahl aussichtsreicher Fälle an ihrer gut gemeinten, aber unzureichenden Darlegung durch unzureichende Schulbescheinigungen. Aus den Schilderungen der Mandanten habe ich den Eindruck gewonnen, dass den Lehrern und Schulen auch gar nicht bekannt ist, dass es rechtlich erforderlich ist, eine genaue Note zu benennen, die ohne Krankheit erzielt worden wäre.
Wie aber kann eine konkrete Note ermittelt werden, die jemand erzielt hätte, wenn er gesund gewesen wäre? Das muss sich der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Zeugnisse und Schulbescheinigungen nachweisen. Ein Schüler, der in den Jahrgängen 7-11 immer einen Zeugnisschnitt von 1,8 erreicht hat und im letzten 12. Jahrgang nur noch 2,3, verzeichnet im langjährigen Mittel einen Notenabfall von 0,5. Lässt sich dies plausibel auf eine längere Erkrankung zurück führen und sind auch keine anderen Gründe für den Leistungsabfall ersichtlich, dürfte dies genügen. Ob dies der Fall ist, darüber muss ein Schulgutachten entscheiden.
Gegenbeispiel: Der Schüler hat in 7. Jahrgang die Endnote 2,4, im 8. die Note 2,7, im 9. die Note 1,9, im 10. die Note 2,1, im 11. die Note 2,6 und im 12. die Note 2,0. Dann läge eine große Schwankungsbreite vor. Hat er im 11. Jahrgang eine längere Krankheit gehabt, wäre darzustellen, ob er ohne Krankheit eine bessere Note erzielt hätte. Dies fällt hier schon sehr viel schwerer zu begründen. Die Entscheidung muss letztlich die Schulleitung treffen.
Wenn der Schulleitung der Fall zu unsicher ist, kann sie eben nicht auf eine konkret zu beziffernde bessere Note erkennen. Nur eine wohlwollende Bescheinigung, dass die Note “besser gewesen wäre” hilft ebenso wenig wie gar keine Bescheinigung.
Zu den Anforderungen an die Nachweise selbst:
Es ist streng zu unterscheiden der Nachweis für die den Grund des Leistungsabfalles (z.B.) Krankheit und der ohne diese Grund erreichten (besseren konkreten) Note im Abitur.
Der Grund für den Leistungsabfall selbst muss durch fachärztliches Gutachten belegt sein. Ungenügend sind einfache Atteste. Die konkret – ohne diesen Grund erreichte – Note muss durch ein Schulgutachten (nicht ausreichend ist die Stellungnahme nur eines Lehrers) belegt sein.
Das Gutachten muss folgende Mindestangaben enthalten:
- eine kurze Beschreibung der Schullaufbahn des Bewerbers
- die Angabe der für eine etwaige Leistungsbeeinträchtigung maßgeblichen, nicht selbst zu vertretenden Umstände nach Art und Dauer; dabei muss sich die Schule auf nachgewiesene Tatsachen beschränken
- die Angabe der erkennbaren und glaubhaft gemachten Auswirkungen jener Umstände auf die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern nach dem Urteil der jeweiligen Fachlehrkräfte;
- eine Klausel, wonach das Gutachten nur für die Vorlage bei der Stiftung für Hochschulzulassung bestimmt ist und nur für diesen Zweck verwendet werden darf
- Dienstsiegel.
- Wenn die Schule davon überzeugt ist, dass die geltend gemachten (nicht selbst zu vertretenden) besonderen Umstände zu einer Beeinträchtigung der schulischen Leistungen geführt haben, so muss unter Berücksichtigung der langjährigen Gesamtentwicklung der Leistungen für jedes in Betracht kommende Unterrichtsfach glaubhaft festgestellt werden, welche bessere Note bzw. höhere Punktzahl ohne jene Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. Die sich hieraus für die Hochschulzugangsberechtigung ergebende bessere Durchschnittsnote bzw. höhere Gesamtpunktzahl ist anzugeben.
Nachzulesen sind diese Anforderungen auch im Merkblatte der SfH, hier,www.hochschulstart.de/fileadmin/downloads/Sonderdrucke/S07.pdf.
Wenn man diese Anforderungen liest, traut man sich kaum, zu einer Schulleitung zu gehen, und um ein solches Gutachten zu bitten. Wenn die Schule ein solches Gutachten erstellen soll, muss sie sich intensiv mit den Anforderungen an die Erstellung solcher Gutachten befassen. Das wird nur wenig Begeisterung bei betroffenen Schulleitungen hervorrufen. Dies zu kritisieren, nützt aber nichts. Wer ein solches Schulgutachten nicht vorlegen kann, kann in diesen Verfahren keinen Erfolg haben.
Mein Tip: Legen Sie der Schule unbedingt das eben zitierte Merklatte der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) vor, damit die Schule weiß, was zu beachten ist.
Lohnt sich eine Klage auf Notenverbesserung?
Nur bei denen, die “dicht” dran sind. Wer nach den Quoten absehen kann, dass er optimaler Notenverbesserung das Limit zur Zulassung erreichen kann, sollte eine Klage ernsthaft prüfen. Wer dabei feststellt, dass er auch im Idealfall das Limit nicht erreichen kann, für den ist von der Klage abzuraten.
7. Studienplatzklage und Nachteilsausgleich durch Verbesserung der Wartezeit bei der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH)?
7.1. Ausgangspunkt
Die Studienplätze werden im Wesentlichen nach Note und Wartezeit vergeben. Die Wartezeit kann in folgenden Fällen verkürzt werden:
- es gibt einen Grund, der zu einem verzögerten Erwerb des Abiturs geführt hat
- dieser Grund liegt in der Person des Studienbewerbers
- der Bewerber hat diesen Grund nicht selbst verschuldet
- der Studienbewerber beantragt deshalb die Wartezeitverkürzung
Beispiel: Der Studienbewerber erleidet in der 9. Klasse einen schweren Verkehrsunfall. Deswegen muss er die 9. Klasse wiederholen. Unterstellt dieser Student wartet schon seit 2 Jahren auf seine Zulassung, so hätte er 4 Wartesemester. Er kann dann einwenden, er ohne seine Schuld ein Jahr später das Abi gemacht hat. Deshalb kann er seine Wartezeit dann verkürzen, da seine Wartesemester von 4 auf 6 Semester hochgesetzt werden.
7.2. Welche Fälle können Erfolg haben? Welche nicht?
Nach dem Gesetz sind alle Gründe geeignet, die zu einem verspäteten Erwerb des Abiturzeugnisses geführt haben, z.B.
- Krankheit
- Verkehrsunfall
- Behinderung
- Erziehung eines eigenen Kindes
- Pflege von Angehörigen
- wirtschaftliche Notlage
- Schwangerschaft
- Zugehörigkeit zum A-, B-, C- oder D/C-Kader der Bundessportfachverbände von mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer (Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes)
- sonstige Sondersituation
Diese Umstände müssen alle durch amtliche Bescheinigungen oder fachärztliche Gutachten belegt sein.
7.3. Welche Nachweise muss ich vorlegen, damit der Nachteilsausgleich anerkannt wird?
Sie müssen für zweierlei Umstände Nachweise erbringen. Zum einen für die Tatsachen, Geschehnisse oder Vorfälle, die Ursache Ihrer Nachteile sind (z.B. Nachweis über erlittenen Verkehrsunfall und dadurch erfolgte langwierige Krankschreibung). Zum anderen muss auch der tatsächlich eingetretene Nachteil bestätigt werden (z.B. Bescheinigung der Schule, dass der Betroffene wegen des Verkehrsunfalles sitzen blieb). In der Regel werden also mindestens zwei Bescheinigungen erforderlich sein, die auch von unterschiedlichen Stellen erfolgen! Die Krankschreibung für den Verkehrsunfall wird der Arzt attestieren können. Dass deshalb der Betroffene “sitzen geblieben” ist, nur die Schule. Damit soll abgesichert sein, dass Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Betroffene auch ohne Verkehrsunfall und Krankschreibung “sitzengeblieben” wäre.
Lohnt sich eine Klage auf Wartezeitverkürzung?
Nur bei denen, die “dicht” dran sind. Wer nach den Quoten absehen kann, dass er bei idealer Wartezeitverkürzung das Limit zur Zulassung erreichen kann, sollte eine Klage ernsthaft prüfen. Wer dabei feststellt, dass er auch im Idealfall das Limit nicht erreichen kann, für den ist von der Klage abzuraten.
8. Studienplatzklage Baden-Württemberg nur noch bei Direktbewerbung möglich!
In Baden-Württemberg ist die Studienplatzklage nur noch unter eingeschränkten Bedingungen möglich. Nur wer sich über die Stiftung für Hochschulzulassung direkt bei der jeweiligen Universität in Baden-Württemberg beworben hat, hat ein Klagerecht. Dies beschränkt vor allem die so genannten “Rundschlagverfahren”, in denen alle Unis bundesweit verklagt werden. Denn wer sich an der jeweiligen Uni (nur) in Baden-Württemberg nicht beworben hat, hat keine Chance. Dies hat – wie so oft im Leben – zwei Seiten. Die Beschränkung in den “Rundschlagverfahren” wirkt sich günstig aus für die Bewerber, die sich dort beworben haben. Denn sie können sicher davon ausgehen, dass die Bewerberkonkurrenz geringer als vor Einführung dieser Regelung ausfällt.
Kommentar:
Da das Bundesverwaltungsgericht ( Az.: BVerwG 6 CN 3.10) die Regelung jüngst als verfassungsgemäß eingestuft hat, dürfte davon auszugehen sein, dass diese Regelung bis auf Weiteres das Klageverhalten in Baden-Württemberg bestimmen wird.
9. Studienplatzklage ins höhere Fachsemester im Bundesland Brandenburg?
Semesterweise werden die Vergaberegeln für das höhere Fachsemester für je ein Bundesland beleuchtet. In diesem Semester werden die Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen im höheren Fachsemester im Bundesland Brandenburg betrachtet. Hier der Überblick über die bislang beleuchteten Bundesländer:
Bundesland Berlin: Studienplatzklage Wintersemester 2008/2009?
Bundesland Niedersachsen: Studienplatzklage Wintersemester 2008/2009?
Bundesland Hessen: Studienplatzklage Wintersemester 2009/2010?
Bundesland Bremen: Studienplatzklage Sommersemester 2010?
Bundesland NRW (Nordrhein-Westfalen): Studienplatzklage Wintersemester 2010/2011?
Bundesland Schleswig-Holstein:Studienplatzklage Sommersemester 2011?
9.1. Für wen sind die Vergaberegeln für das höhere Fachsemester von Bedeutung?
Von Interesse ist die Zugang an die Hochschule in das höhere Fachsemester für Ortswechsler, Quereinsteiger und “Wiedereinsteiger”.
9.2. Wie werden die Studienplätze im höheren Fachsemester in Brandenburg vergeben?
Vorab eine Besonderheit: Die Vergaberegelungen stellen deutsche und ausländische Bewerber in jeder Hinsicht gleich, sodass hier alle dieselben Chancen haben. Freie Studienplätze werden sodann in folgender Reihenfolge vergeben: An erster Stelle stehen Aufrücker. Damit sind Studierende gemeint, die in dem Studiengang, für den sie die Zulassung zu einem höheren Fachsemester beantragen, an der Hochschule zugelassen sind. An zweiter Stelle stehen Bewerber, die im gleichen Studiengang an einer Hochschule endgültig und nicht nur auf einen Abschnitt des Studiengangs beschränkt zugelassen und immatrikuliert sind oder waren (Hochschulwechsel, Studienunterbrechung), An dritter Stelle stehen sonstige Bewerber (Quereinstieg, Teilzulassung).
9.3. Wie erfolgt die Auswahl in Brandenburg, wenn innerhalb einer Bewerbergruppe mehrere konkurrieren?
Durch Losentscheid.
9.4. Für wen sind die Vergaberegeln in Brandenburg günstig, für wen ungünstig?
In Brandenburg werden privilegiert diejenigen, die in dem Studiengang bereits (entweder an der jeweiligen Uni oder an einer anderen Hochschule) eingeschrieben sind oder waren. Der Rechtsvergleich zu anderen Bundesländern weist diverse Besonderheiten auf:
Keine Rolle spielen die bisher erlangten Studienleistungen. Bewerber mit sehr guten Noten aus ihrem bisherigen Studium haben dieselben Chancen wie Bewerber mit mäßigen Studienleistungen. Es entscheidet allein das Los. Damit weisen die Regelungen Ähnlichkeiten mit den Regelungen in Nordrhein-Westfalen auf.
Ebenfalls keine Rolle spielen Härten in der Person des Bewerbers. Während Härtefälle in Niedersachsen an erster Rangstelle und in Schleswig-Holstein an zweiter Rangstelle stehen, gibt es für sie keine besondere Berücksichtigung. Aus meiner Sicht ein bedenkliche Regelung. Denn ein Bewerber kann z.B. durch ein besonderes Schicksal sein Studium aufgegeben haben. Er erhält dann keinen Ausgleich dafür durch erleichterte Bewerbungsmöglichkeiten. Auch soziale oder familiäre Belange spielen weder im Rang noch bei der Auswahl eine Rolle. Aus meiner Sicht auch eine wenig gelungene Regelung. Denn wenn sich im Lebenslauf des Studierenden erhebliche familiäre Änderungen ergeben (z.B. Geburt eines Kindes), sollte dies einen besonderen Schutz erlangen.
9.5. Wie sind die Chancen für eine Klage ins höhere Fachsemester in Brandenburg?
Bei der Beantwortung der Frage ist zu differenzieren, ob geklagt wird gegen eine Ablehnung, die aufgrund oben beschriebener Regelungen ergangen ist oder ob eine Klage auf versteckte Studienplätze ( = Kapazitätsklage) geführt werden soll.
Für die Erfolgsaussichten der Kapazitätsklage sind obige Ausführungen ohne Bedeutung. Denn bei der Kapazitätsklage wird unabhängig vom bisherigen Studienverlauf des Bewerbers geprüft, ob es “versteckte” – nicht vergebene – Studienplätze gibt. Die konkreten Erfolgsaussichten dieser Klagen hängen stark von den Besetzungszahlen in den Semestern ab, so dass erst nach Einsicht in diese Besetzungszahlen konkrete Erfolgsaussichten gegeben werden können. Eines aber lässt sich verallgemeinernd sagen: Klagen ins höhere Fachsemester sind in aller Regel chancenreicher als Klagen ist erste Fachsemester, insbesondere in allen Medizinstudiengängen, Grund: geringeres Bewerberaufkommen.
Wer dagegen einen Ablehnungsbescheid von der Universität oder Fachhochschule erhalten hat, sollte diesen gründlich prüfen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Bescheide in ihrer Begründung in aller Regel von den Hochschulen so knapp und inhaltsleer wie nur irgend möglich gehalten werden. Die wahren Ablehnungsgründe werden konkret fast nie mitgeteilt. Das erschwert es, die Erfolgschancen zu beziffern. Es ist ein bisschen so, dass man mit einer Klage “ins Laub sticht und dann schaut, wo ein Vogel auffliegt”. Meine Erfahrung zeigt, dass es sich sehr lohnen kann, denn hinter den knapp formulierten Bescheiden kann eine nachlässige Auswahlentscheidung stehen. Eine Klage gegen solche Bescheid hat Mandanten schon Studienplätze gebracht.
9.6. Welche Frist muss ich beachten zur Bewerbung ins höhere Fachsemester in Brandenburg?
Zu beachten sind die Formalien! Die Anträge auf Zuweisung des Studienplatzes im höheren Fachsemester stehen unter einer Ausschlussfrist. Häufig laufen die Bewerbungsfristen zum 15.07. (Wintersemester), 15.01. (Sommersemester) ab. Allerdings können die Hochschulen kürzere Fristen festsetzen. Bitte schauen Sie daher unbedingt auf der Homepage Ihrer Wunschuni!
9.7. Welche Unterlagen muss ich der Bewerbung ins höhere Fachsemester beifügen?
Mindestens erforderlich sind: o Hochschulzugangsberechtigung o bisher erbrachte Studienleistungen o Beides in beglaubigter Kopie. Je nach Fall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Lesen Sie dazu detailliert nach in meinem Artikel Studienplatzklage Wintersemester 2010/2011?, dort unter Ziffer 6.6. Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.
Ich bin seit Jahren auf dem Gebiet des Bildungsrechtes tätig. Wir haben Kindergartenplätze eingeklagt, Notenverbesserungen eingeklagt, befangene Prüfer aus Prüfungsverfahren ausgeschlossen, die einzige Vorschule in Niedersachsen möglich gemacht, Studienplätze eingeklagt…. Seit Beginn meiner Tätigkeit als Anwalt bin ich auf diesem Bereich tätig. Es begann einmal damit, dass ich Rechtsberater für das Studentenwerk in Hannover war. Im Bereich der Studienplatzklage haben inzwischen in jedem Bundesland Verfahren geführt. In wohl jeder Konstellation haben wir Prozesserfahrung, z.B.
• Studienplatzklagen auf versteckte Studienplätze
• Studienplatzklage ins höhere Fachsemester
• Studienplatzklage gegen Fachhochschulen
• Studienplatzklage in Masterstudiengängen
• Studienplatzklage auf Diplom- und Bachelorstudiengänge
• Studienplatzlagen für Lehramtsstudiengänge
• ….
Werfen Sie einen Blick in die Liste von Studiengängen, die wir schon eingeklagt haben, hier (dort unter 2.): Studienplatzklage Wintersemester 2010/2011?
Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung.