Mit Wirkung zum WS 20/21 wurde die Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung – NHZVO – geändert. Sie enthält eine wesentliche Neuregelung für das Bundesland Niedersachsen: eine Kapazitätsklage in den Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie) ist nur noch möglich, wenn eine Direktbewerbung (über hochschulstart) für den betreffenden Studiengang und Studienort sowie dasselbe Fachsemester erfolgt ist. Bei Studienplatzklagen in Niedersachsen ist daher künftig unbedingt darauf zu achten, dass der Nachweis der Direktbewerbung erbracht werden kann.