Studienplatzklage in Niedersachsen ab WS 20/21 nur noch nach Direktbewerbung möglich
Mit Wirkung zum WS 20/21 wurde die Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung – NHZVO – geändert. Sie enthält eine wesentliche Neuregelung für das Bundesland Niedersachsen:
eine Kapazitätsklage in den Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren
einbezogen sind (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie) ist nur noch
möglich, wenn eine Direktbewerbung (über hochschulstart) für den betreffenden Studiengang
und Studienort sowie dasselbe Fachsemester erfolgt ist. Bei Studienplatzklagen
in Niedersachsen ist daher künftig unbedingt darauf zu achten, dass der
Nachweis der Direktbewerbung erbracht werden kann.

