Studienplatzklage Hessen: Neue Ausschlussfrist (01.03./01.09.) ist gültig
Studienplatzrecht +++ Fristregelung für Studienplatzklage +++ Hessen +++
Verwaltungsgericht Gießen vom 09.12.2011 , Az.: 1 L 3918/11.MM.W1
Jüngst hat der Gesetzgeber in Hessen Ausschlussfristen eingeführt, die unbedingt bei Studienplatzklagen zu beachten sind:
Zum Sommersemester: 01.03. und zum Wintersemester: 01.09.
Fristregelungen wie diese sind immer wieder in der Kritik der Studienplatzkläger. Hauptargument: Es ist unfair, eine Frist für die Klage zu normieren, die vor Ablauf des “normalen” Bewerbungsverfahrens abläuft. Denn der Durchschnittsstudent interessiert sich erst nach Ablehnung seines Antrages im “normalen” Verfahren für eine Klage. Wenn zu dem Zeitpunkt aber die Frist schon abgelaufen ist, wird diesem Studenten dann faktisch eine Klagemöglichkeit abgeschnitten.
Die o.g. Regelung – eingeführt zum Winteresemester 2011/2012 für das Bundesland Hessen -stand daher jetzt auf dem gerichtlichen Prüfstand – und hat bestanden: Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Regelung für wirksam erachtet. Antragstellern sei es eben zuzumuten, sich schon so früh für eine Studienplatzklage zu interessieren.
Näheres zu den bei Studienplatzklagen zu beachtenden Fristen finden Sie im einem Fachartikel zu Fristen bei Studienplatzklagen, hier auf unserer homepage.
Kommentar: Praktisch bedeutet dies eine weitere Verschärfung bei den Fristen. Klägern an hessischen Unis/Fachhochschulen ist daher zu raten, die Frist unbedingt zu beachten. In der Sache ist die Entscheidung wie auch die Frist selbst zu kritisieren. Sie dient aus meiner Sicht nur der Beschränkung der Rechte der Studienplatzkläger. Es leuchtet niemand ein, wieso sich ein Studienbewerber für eine Klage interessieren soll Monate, bevor ihm überhaupt klar wird, dass er eine Klage benötigt. Abzuwarten bleibt, wie das Hessische Oberverwaltungsgericht auf Beschwerden gegen diese Entscheidung reagieren wird.