Zweitstudium: Studienplatzklage für Zweitstudienbewerber?
Zweitstudienbewerber können – von Ausnahmen abgesehen – weiterhin Studienplatz einklagen!
Anlass für diesen Beitrag ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Az.: 6 BN 2.13), in dem es um die Frage ging, ob Zweitstudienbewerber eine Kapazitätsklage (= Studienplatzklage) führen dürfen.
Fall: Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem nach Landesrecht weitere versteckte Studienplätze nach Maßgabe der Vergabekriterien des Auswahlverfahrens der Hochschulen zu vergeben waren. Nach dem Vergabeverfahren der Hochschulen waren Zweitstudienbewerber ausgeschlossen. Das Gericht hat für diese besondere Fallkonstellation entschieden, dass die Vergaberegelungen, nach denen die Zweitstudienbewerber ausgeschlossen waren, zulässig sind.
Bewertung: Die vom Gericht entschiedene Fallgruppe kommt in der Praxis nur in wenigen Bundesländern vor, so z.B. in Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern oder Baden-Würrtemberg. Die meisten Bundesländer haben solche eine Regelung jedoch nicht vorgesehen.
Fazit: Zweitstudienbewerber können – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nach wie vor per Kapazitätsklage Studienplätze einklagen.
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