Studienplatz Medizin einklagen 5. Fachsemester = 1. Klinisches FS
Die Studienplatzklage zum 5. Fachsemester ( = 1. klinisches Semester) hat in den vergangen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Dies hat seine Ursache insbesondere in der Nachfrage der "Auslandsmedizinern", die nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnittes im Ausland den klinischen Ausbildungsabschnitt in Deutschland absolvieren wollen. Dazu kommen die Bewerber mit dem vorklinischen Studienabschluss aus Deutschland, die in Deutschland nur einen Teilstudienplatz innehatten. Der Druck ist immens, fast größer als beim ersten Fachsemester, denn eine Wartezeitzulassung gibt es nicht. Eine Studienplatzklage kann das Problem lösen. Mehr als 70 Studienplätze sind über Klagen im WS 17/18 bundesweit hinzugekommen (s. Ziff. 4). Hier die wichtigsten Infos zur Klage auf das erste klinische Fachsemester Humanmedizin.
1. Wichtig: Früh klagen (vor 15.07. WS/ 15.01. SoSe) sichert die besten Chancen!
3. Wie wird die Kapazität für den klinischen Studienabschnitt berechnet?
1. Wichtig: Früh klagen (vor 15.07. WS/15.01.SoSe) sichert die besten Chancen!
Jena, Heidelberg, Saarland, Tübingen zählen zu den Orten, die ich besonders empfehle. Wer dort klagen will, muss sein Verfahren zum WS vor dem 15.07. eingeleitet haben, zum Sommersemester vor dem 15.01.
Es gibt auch andere interessante Orte (z.B. zuletzt die MHH in Hannover, bei der etliche weitere Studienplätze zum ersten klinischen Fachsemester hinzu gekommen sind). Dort gelten auch andere Fristen. Da aber erfahrungsgemäß immer mehr Kläger klagen als Studienplätze zugesprochen werden, entscheiden sich die meisten für mehrere Klagen, um die Erfolgsaussichten zu verbessern.
Selbstverständlich habe ich an allen den hier genannten Orten Studienplatzklagen geführt und die nötige Prozesserfahrung.
Bitte beachen Sie, dass beispielsweise in den Verfahren in Jena, Heidelberg oder Saarland zum WS 17/18 alle Kläger die gleiche Entscheidung erhalten haben (und damit dieselben Chancen hatten), egal welcher Anwalt sie vertreten hat.
Zu den besonderes empfohlenen Unis s.o. Ziff. 1.
Aber auch an vielen anderen Unis sind Klagen möglich. Bei der Auswahl der zu verklagenden Unis ist dabei zu berücksichtigen, dass die Auswahl nicht parallel zum ersten vorklinischen Studienabschnitt verläuft. Insbesondere sind Klagen auf das klinische Semester zum Teil auch zum Sommersemester möglich, obwohl zum Sommersemester kein erstes vorklinisches Fachsemester angeboten wird, so z.B. in Kiel.
Für eine nähere Auswahl ist eine individuelle Besprechung unerlässlich. Dabei spielen auch örtliche Präferenzen des Klägers eine Rolle. Ferner ist vielfach eine Klage nur dann möglich, wenn der Mandant eine Direktbewerbung für die Wunschuni nachweisen kann.
3. Wie wird die Kapazität für den klinischen Studienabschnitt berechnet?
Ganz anders als für den vorklinsichen Studienabschnitt. Für den klinischen Studienabschnitt wird die Aufnahmekapazität in aller Regel anhand der patientenbezogenen Kapazität errechnet, während für den vorklinischen Studienabschnitt in aller Regel auf die personelle Ausstattung zurückgegriffen wird.
Dies führt zu gänzlich anderen Berechnungskriterien.
Insbesondere wird gerade bei Klageverfahren zum klinischen Studienabschnitt offenbar, wo die Ursachen für den Mangel aus Studienplätzen liegen. Dazu zwei Beispiele:
In Schleswig-Holstein (Kiel und Lübeck) beispielsweise werden bis heute die Privatpatienten bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht mit einberechnet. Immer wieder versuchen die Hochschulanwälte, dies zu ändern. M.E. ist die Rechtsprechung dazu in Schleswig-Holstein nicht zeitgemäß. In Zeiten großen Ärztemangels passt es m.E. nicht in die Zeit, Privatpatienten, die ja als Ausbildungsressource zur Verfügung stehen, nicht kapazitätserhöhend mit einzuberechnen.
Ein anderer Streitpunkt ist vielfach die sog. Mitternachtszählung. Dabei geht es darum, ob auch derjenige Patient, der beispielsweise um 20:00 Uhr (also vor Mitternacht, daher "Mitternachtszählung") das Krankenhaus wieder verlässt, in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität einbezogen wird. Vielfach wird dies verneint, u.a. mit der Erwägung des Patientenschutzes. Auch diese Erwägung passt m.E. nicht in die Zeit. In Zeiten von akutem Ärztemangel ist es eine Herausforderung für alle Beteiligten, diesem Mangel entgegenzuwirken, sodass zu Ausbildungszwecken auch Patienten gezählt werden sollten, die vor Mitternacht das Klinikum verlassen. Wenn der Ärztemangel behoben ist, mag man zu der alten Zählung zurückkehren.
Dies soll einen kleinen Einblick hinter die Kulissen geben, wo die "Kapazität" zu Ausbildungszwecken eigentlich "herkommt" und welche Interessen dort eine Rolle spielen.
Nur wer mehrere Klagen führt, kommt in den Bereich brauchbarer Chancen. Wer nur eine Klage führt, wird nur mit viel Glück Erfolg haben, so z.B. in Verfahren gegen die MHH zum WS 16/17: Dort erhielten alle Kläger zum ersten klinischen Fachsemester einen Studienplatz. Das kommt aber nur sehr selten vor. Gemeinhin ist die Loschance in einem singulären Verfahren nur selten größer als 30 %. Nachfolgend habe ich eine Tabelle zusammengestellt. Dort finden Sie Verfahren (die Unis sind hier anonymisiert) aus dem WS 17/18 (nicht abschließend). Anhand der Zahlen können Sie sich einen Eindruck verschaffen, wie viele Kläger um wie viele Studienplätze konkurriert haben. Wichtig: In den aufgeführten Verfahren wurden alle Kläger mit derselben Loschance an der Vergabe der Studienplätze beteiligt (egal, welcher Anwalt sie vertreten hat).
Uni | Semester | Anzahl Studienplätze | Anzahl Kläger |
Uni A | WS 17/18 | 14 | 134 |
Uni B | WS 17/18 | 22 | 60 |
Uni C | WS 17/18 | 4 | 138 |
Uni D | WS 17/18 | 20 | 113 |
Uni E | WS 17/18 | 3 | 103 |
Uni F | WS 17/18 | 11 | 82 |
Gesamt | 74 |
Aus den Beispielen folgt, dass die Loschancen sehr stark schwanken. Von ca. 33 % (Uni B) über 18 % (Uni D) bis zu ca. 3 % (Uni C).
In der Summe kommen aber doch etliche Studienplätze hinzu, im Beispiel 74.
Die Klägerzahlen relativieren sich (verkleinern) sich dadurch erheblich, dass die meisten Kläger mehrere Verfahren führen. Kläger, die mehrere Verfahren führen, fallen bei allen weiteren Verfahren dann raus, wenn sie ausgelost werden.
Wer die richtigen Unis verklagt und das nötige Losglück hat, bekommt dann irgendwann seinen Studienplatz.
Die Kostenunterschiede sind riesig. Die günstigsten Verfahren kann man im Saarland führern für ca. 500,00 € (einschließlich Anwalts- und Gerichstkosten). Die teuersten in Heidelberg mit ca. 2.000,00 €. In der Mitte liegen Verfahren in Jena (ca. 1.000,00 €). An der MHH sind es ca. 1.300,00 €.
Warum die Preise so stark schwanken?
Dies ist im Wesentlichen auf unterschiedliche Fremdkosten (also Universitätsanwalt und Gerichtskosten) zurückzuführen sowie auf auf unterschiedlichen Streitwertfestsetzungen. Am Beispiel Heidelberg ist darauf hinzuweisen, dass fast die Hälfte der Kosten für den Gegenanwalt und Gerichtskosten sind.
Fazit: Wegen der sehr unterschiedlichen Preise ist eine einzelfallbezogene Kostenaufstellung unerlässlich. Diese erhalten Sie kostenfrei und unverbindlich.
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden