Studienplatz einklagen Wintersemester 2013/2014
Studienplatz einklagen Wintersemester 2013/2014? Rechtsanwalt Rolf Tarneden |
Studienplatz einklagen zum Wintersmester 2013/2014: Wer Erfolg haben will, sollte sich möglichst frühzeitig informieren. Zur erfolgreichen Studienplatzklage gehört die richtige Strategie. Die Strategie ist auszurichten an den individuellen Gegebenheiten des Studienbewerbers: die Wunschuni (-s), die Note, die Wartezeit, der finanzielle Rahmen. Ich habe mir zum Schwerpunkt gemacht, eine maßgeschneiderte Strategie für den einzelnen Kläger zu entwickeln. Masseverfahren (Rundschlagverfahren) gibt es bei mir nicht, weil nach meiner Auffassung der Anteil völlig aussichtsloser Verfahren bei dieser „Strategie“ viel zu groß ist. Ein weiteres garantiere ich: in Hochschulsachen bin ich ihr Anwalt. Zu allen wichtigen Fragen zur Studienplatzklage finden Sie auf unserer homepage Informationen. Dieser semesterweise veröffentlichte Fachbeitrag lenkt den Blick lediglich punktuell auf aktuelle Besonderheiten.
1. Die beste Strategie für die Studienplatzklage Medizin in Mecklenburg-Vorpommern
2. Humanmedizin an der Uni Oldenburg?
3. Studienplatzklage Hamburg: erfolgreiche Klage im höheren Fachsemester Hamburg
4. Bachelor einklagen bei bestehender Einschreibung für Diplom in demselben Studiengang möglich?
5. Kann Studiengang in beliebig niedrigerem Fachsemsester eingeklagt werden?
1. Die beste Strategie für die Studienplatzklage Medizin in Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg Vorpommern hat für die Medizinstudiengänge in Rostock und Greifswald zwei wichtige Regeln. Erstens kann nur klagen, wer die Klage bis 15.07. vorbereitet hat (1.1.). Zweitens werden durch das Gericht ermittelte versteckte Studienplätze nach Maßgabe des Rangplatzes im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) vergeben (1.2).
1.1. Frist 15.07. im Mecklenburg-Vorpommern (Unis Greifswald/Rostock) beachten!
Nur wer bei 15.07. außerhalb des Vergabeverfahrens bei der Stiftung für Hochschulzulassung ein Klageverfahren (in der Regel über einen Anwalt) eingeleitet hat, kann dann (etwa im September für das Wintersemester) klagen.
D.h. Bewerber für Medizinstudiengänge an den Unis Rostock und Greifswald müssen die Studienplatzklage in Mecklenburg-Vorpommern einleiten bis 15.07., idealerweise ca. 2-3 Wochen vorher.
1.2. Vergabe versteckter Studienplätze in Medizin in Mecklenburg-Vorpommern (Rostock/Greifswald) nach Maßgabe des Rangplatzes im AdH
Das Gericht für die Unis Rostock und Greifswald hat entschieden, dass versteckte Studienplätze vergeben werden nach Maßgabe des Rangplatzes im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH). Im AdH stehen immer die Bewerber vorne, die gute Noten haben, wenn die Wunschuni mit Ortspräferenz 1 angegeben wurde.
1.3. Probate Strategie
Wer ein gutes Abi hat und sich für die Unis Rostock oder Greifswald interessiert, sollte daher Rostock oder Greifswald mit Ortspräferenz 1. angeben im Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung. Dann sollte über einen Anwalt das Klageverfahren bis 15.07. zum Wintersemester eingeleitet werden.
Dann ist die Basis gelegt für ein aussichtsreiches Studienplatzklageverfahren für Mecklenburg-Vorpommern für Medizin an den Unis Rostock und Greifswald.
2. Humanmedizin an der Uni Oldenburg
Niedersachsen – das Bundesland unseres Kanzleisitzes – hat in Oldenburg eine neue Fakultät für Medizin gegründet. Ziel ist es, hier den Bedürfnissen des Flächenlandes Niedersachsens gerecht zu werden: nämlich eine Ärzteversorgung auf dem Land. Daran soll die studentische Ausbildung von Anbeginn ausgerichtet sein. Daher kommt diese Uni vor allem für Bewerber in Betracht, die sich mit diesen Ausbildungsbesonderheiten identifizieren.
Für Klageverfahren bleibt abzuwarten, wie sich diese Ausbildungsbesonderheiten auf die Klagekonkurrenz auswirkt. Da der Beruf des „Landarztes“ eher unbeliebt ist, könnte dies dafür sprechen, dass mit einer geringeren Klägerkonkurrenz zu rechnen ist. Dies würde – wenn versteckte Studienplältze hinzukommen – die Chancen für die Bewerber erhöhen, die dort Verfahren führen.
3. Studienplatzklage Hamburg: erfolgreiche Klage im höheren Fachsemester in Hamburg
3.1. Für wen sind die Vergaberegeln für das höhere Fachsemester von Bedeutung?
Für das höhere Fachsemester bewerben sich folgende Bewerbergruppen:
- Ortswechsler
- Quereinsteiger (insb. Auslandsmediziner, also Deutsche, die im Ausland den vorklinischen Teil des Medizinstudiums studieren)
- „Wiedereinsteiger“.
3.2. Wie werden die Studienplätze im höheren Fachsemester in Hamburg vergeben?
Die Entscheidung imAuswahlverfahren wird von den Hochschulen in Hamburg nach dem Grad der Eignung und Motivation des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. Grad der Eignung und Motivation kann insbesondere durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien bestimmt werden:
- Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung = Abizeugnis (muss in jedem Fall in erheblichem Umfang in die Auswahlentscheidung einbezogen werden)
- Noten aus Pflichtkursen oder fachlich einschlägige Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung
- schriftliche Auswahltests
- Auswahlgespräche
- Ergebnisse von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 37 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG)
- einschlägige Berufsausbildungen oder praktische Tätigkeiten und
- schriftliche Erläuterungen zur Begründung der Studien- und Berufszielwahl
Für den Bereich Medizin giltfolgendes: die Uni hat eine Satzung erlassen, die die Bestimmung der Rangfolge wie folgt festlegt:
Um die Ranglistezu erstellen, wird
- die Note der Hochschulzugangsberechtigung mit dem Faktor 3 multipliziert
- die Note der Abschlussprüfung des 1. Abschnitts der ärztlichen Prüfung oder die aus den Einzelleistungen gebildete Gesamt-/Ersatznote mit dem Faktor 7
- die Summe dieser beiden Werte bestimmt den Rangplatz. Je kleiner sie ist, desto besser ist der Platz in der Rangliste.
- bei Ranggleichheit entscheidet die Note der Abschlussprüfung des 1. Abschnitts der ärztlichen Prüfung bzw. die aus den Einzelnachweisen gebildete Gesamt-/Ersatznote. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los
3.3. Für wen sind die Vergaberegeln in Hamburg günstig, für wen ungünstig?
In Hamburg werden besonders die Leistungen im bisherigen Studium berücksichtigt, daneben die Note des Abis. Hamburg wählt damit einen aus meiner Sicht vorbildlichen Weg. Es wird praktisch allenthalben gefordert, dass die Auswahl interessenbezogen erfolgen soll. Gute Leistungen im Wunschstudiengang sollen sich also besonders auszahlen. Genau das ist in Hamburg der Fall.
Für die „Auslandsmediziner“ – also Deutsche, die in Ungarn, Österreich, Rumänen… Medizin studieren und zurück nach Deutschland wollen – ergibt sich, dass in Hamburg Bewerber mit guten Studienleistungen und gutem Abitur die mit Abstand besten Chancen haben.
Wichtig: Härtegründe spiele für die Vergabe im höheren Fachsemester im Hamburg keine Rolle. Aus meiner Sicht ein verfassungswidriger Zustand. Während Hamburg Härtefälle für das erste Semester vorsieht, gibt es für die höheren Fachsemester solche Härteregelungen nicht mehr. Da sich Härtefälle nicht auf das erste Fachsemester beschränken, sehe ich darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG).
3.4. Wie sind die Chancen für eine Klage ins höhere Fachsemester in Hamburg?
Hamburg hat für Mediziner eine einfache klare Regelung. Wer gute Noten hat, kommt zum Zug. Einziges Problem kann eine hohe Bewerberzahl sein, womit bei Medizinstudiengängen immer zu rechnen ist.
Wer lediglich durchschnittliche Noten hat, sollte von Klageverfahren absehen. Nach meiner Erfahrung ist die Konkurrenz in Hamburg groß, so dass, wenn durch das Gericht weitere Studienplätze vergeben werden, diese in aller Regel unter den Bewerbern mit guten Noten vergeben werden.
3.5. Welche Frist muss ich in Hamburg beachten zur Bewerbung ins höhere Fachsemester?
• Wintersemester: 15.07.
• Sommersemester: 15.01.
Bitte unbedingt auf der homepage der Hochschulen in Hamburg schauen, ob evtl. Besonderheiten gelten. Klageverfahren können bis Vorlesungsbeginn eingleitet werden.
4. Bachelor einklagen bei bestehender Einschreibung für Diplom in demselbem Studiengang möglich?
Das Hochschulrecht kennt folgenden Grundsatz: Wer im Wunschstudiengang eingeschrieben ist, kann per einstweiliger Anordnung keinen Studienplatz an einer anderen Hochschule einklagen.
Die Umstellung auf die Bachelorstudiengänge bringt nun die Besonderheit mit sich, dass Studienbewerber aus einem Diplom- oder Staatsexamensstudiengang wechseln wollen in denselben Studiengang mit Bachelorabschluss oder umgekehrt.
Hier stellt sich die Frage, ob diese Bewerber von einer einstweiligen Anordnung, also einer Studienplatzklage auf versteckte Studienplätze, ausgeschlossen sind.
Dass eine solche Klage zulässig ist, dafür spricht die Grundverschiedenheit des „alten“ Studiensystems (Staatsexamen/Diplom) zum „neuen“ System mit Bachelor und Master, d.h.: man kann sagen, dass es sich eben nicht um „denselben“ Studiengang handelt, weil z.B. ein Diplomstudiengang Psychologie etwas anderes ist als ein Bachelorstudiengang Psychologie.
Dieser von mir vertretenen Sichtweise ist das Verwaltungsgericht Hannover in einer von mir erstrittenen Entscheidung für den Studiengang Sonderpädagogig gefolgt, Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 8 C 5956/12.
5. Kann Studiengang in beliebig niedrigerem Fachsemester eingeklagt werden?
Wer in das 5. Fachsemester will, dem könnte – wenn im 5. Semester kein Platz frei ist – auch damit geholfen sein, einen Platz im 4. Fachsemester zu erhalten. Er könnte sich dann evtl. auf das 5. Fachsemester hochstufen lassen oder hätte eben ein Semester „verloren“, den Studienplatz aber sicher.
Daher empfehle ich für die von mir vertretenen Klageverfahren, die Bewerbungen auf jedes mögliche, niedrigere Fachsemester auszudehnen.
Die Gerichte zeigen nach meiner Erfahrung darauf ganz unterschiedliche Reaktionen. Während einige Gerichte die Vorgehensweise für zulässig erachten, sind andere der Ansicht, solch eine Vorgehen sei nicht zulässig.
MEIN TIP: Da im Vorfeld häufig nicht bekannt ist, wie das Gericht entscheidet, sollte – bei Interesse des Bewerbers – auf jeden Fall auch gerichtlich geltend gemacht werden, den Studienplatz wenn schon nicht im Zielsemester, so doch hilfsweise im nächst möglichen niedrigeren Semester zu erhalten.
© ROLF TARNEDEN