Studienplatz einklagen: Härtefall
Studienplatz einklagen: Härtefall
Studienplatz einklagen im Härtefall ermöglicht die Zulassung zum Studium unabhängig von Note und Wartezeit. Die Zulassung im Härtefall ist immer dann möglich, wenn die „sofortige Aufnahme des Studiums“ für den Bewerber geboten ist. Wer seinen Härtefall gründlich plant, kann seine Chancen im Vorfeld gut taxieren und ggf. bei Gericht mit einer Studienplatzklage Härtefall durchsetzen. Ich bin langjährig im Hochschulrecht tätig und habe zahlreiche Härtefallverfahren erfolgreich vertreten. Wann ist die sofortige Aufnahme zu Studium geboten? Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden? Welche Anforderungen werden bei Krankheiten und Behinderungen an ärztliche Atteste gestellt? Ist ein Härteantrag auch bei einem Zweitstudium möglich? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Wann liegt ein Härtefall vor? Beispiele?
2. Gibt es Härtefallklagen nur gegen die Stiftung für Hochschulzulassung (ehem. ZVS)?
3. Welche Unterlagen müssen zur Geltendmachung des Härtefalles vorgelegt werden?
4. Welche Anforderungen müssen ärztliche Atteste bei Krankheit oder Behinderung erfüllen?
5. Liegt ein Härtefall vor, wenn der Student im elterlichen Betrieb mitarbeitet?
1. Wann liegt ein Härtefall vor? Beispiele?
Wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Klassisch sind gesundheitliche Probleme (Krankheit) in der Person des Bewerbers. Die familiäre Situation (finanzielle Abhängigkeit, pflegerische Verpflichtungen) können hier auch eine Rolle spielen und eine Ortsbindung rechtfertigen. Eine Ortsbindung kommt auch gehäuft vor bei einem Netzwerk von Ärzten / Therapeuten am Wohnort, der der Studienort sein soll.
Jeder Fall ist einzigartig und bedarf eine individuellen Analyse.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung. Hier einige Beispiele, in denen ich für Mandanten in Härtefällen Studienplätze erstritten habe:
- Student studiert BWL und ist nach schwerem Verkehrsunfall nicht mehr in der Lage, einen Beruf mit BWL auszuüben: Härtefallzulassung für Humanmedizin wurde zugesprochen
- chronisch und schubhaft verlaufende komplexe systemische Autoimmunerkrankung, die mit multiplen, teils schwerwiegenden und potenziell auch lebensbedrohlichen, Organbeteiligungen einhergeht (systemischer Lupus erythematodes, SLE)
- chronische Schmerzstörung mit massiver Belastungseinschränkung und anerkanntem Grad der Schwerbehinderung (mindesten 50 %), WS 20/21
- Härtefallzulassung wegen colitis ulcerosa: Besonderheit dieser Erkrankung: Sie verläuft in Schüben. Schwere Phasen schließen Studierfähigkeit meist aus, Studiengang: Humanmedizin
- Härtefall für Humanmedizin (VG Gelsenkirchen): SoSe 2016: Härtefallzulassung erfolgreich erstritten wegen Diabetes Typ Mellitus 1
- Härtefall für Humanmedizin beim höchsten Gericht in Nordrhein-Westfalen (Az.: 13 B 1439/10), Hauptgrund: sehr schwieriger Lebensweg des Klägers
- Humanmedizin: 1 Studienplatz für Härtefall (SoSe 2012): Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: 13 B 1589/11): Vergleich vom 22.02.2012, besondere Umständen: Gesundheitliche Probleme beim Kläger
- 1 Studienplatz BWL HTW Dresden SoSe 2012: besondere Gründe: Pflege von Angehörigen
- Humanmedizin WS 13/14: Härtefallzulassung an der MHH Hannover, Grund: Gesundheitliche Probleme (morbus crohn) des Antragstellers, VG Gelsenkirchen, Studienplatz durch Vergleich erhalten, Az.: 6z L 1022/13
- …
Achtung: Zweitstudium und Härtefall:
Der Härtefall soll absichern, dass ein Studienbewerber sein Wunschstudium absolvieren kann, bevor eine Krankheit ihn daran hindert. Der Zweitstudienbewerber hat schon einen Studienabschluss. In der Konkurrenz zu Bewerbern, die noch gar keinen Abschluss haben, wird er daher nicht mehr berücksichtigt. Einzige mir bekannte Ausnahme: Der Zweitstudienbewerber kann durch eine schwere Erkrankung den Beruf aus dem Erststudium nicht mehr ausüben, ein anderes Studium (Zweistudium) ist aber möglich.
2. Gibt es Härtefallklagen nur gegen die Stiftung für Hochschulzulassung (ehem. ZVS)?
Bei Medizinstudienplatzklagen (Humanmedizin, Tiermedizin, Zahnmedizin), die über die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) vergeben werden, gibt es nach meiner Erfahrung die meisten Härtefallverfahren.
Nach den Vergabeverordnungen für andere Studiengänge, die direkt von der Uni oder Fachhochschule vergeben werden, gibt es dort auch Härtefallregelungen.
Der Unterschied ist gering: Bei zentral vergebenen Studiengängen klagen wir in Gelsenkirchen (das Gericht, das für alle Klagen gegen hochschulstart zuständig ist). Bei Klagen direkt gegen die Universitäten oder Hochschule klagen wir dem Gericht, das für die jeweilige Hochschule zuständig ist.
Fazit: Liegt ein Härtefall vor, kann dieser für jeden Studiengang geltend gemacht und ggf. eingeklagt werden.
3. Welche Unterlagen müssen zur Geltendmachung des Härtefalles vorgelegt werden?
Nachweise (ärztliche Atteste), die belegen, dass die sofortige Zulassung zum Studium geboten ist. Nach meiner Erfahrung leiden Härteanträge vielfach daran, dass sie im Vorfeld nicht gut genug vorbereitet sind.
Ich empfehle daher, schon vor dem Antragstellung bei der Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS) oder der Uni oder Hochschule mit einem erfahrenen Anwalt Kontakt aufzunehmen. Ziel ist dann, schon im Vorfeld einen Härteantrag zu stellen, er Erfolg hat oder dem die Unterlagen beigefügt sind, mit denen ein Klageverfahren Erfolg haben kann.
In solchen Fällen ist der Härtegrund des Mandanten zu ermitteln und gemeinsam zu beraten, welche Unterlagen zweckmäßig in welcher Form und mit welchem Inhalt beigebracht werden können. Da entsprechende Belege im Gerichtsverfahren nur eingeschränkt nachgereicht werden können, ist die sorgfältige Planung des Härteantrages die „halbe Miete“ für den späteren möglichen Prozess. Sind die Unterlagen nicht „gut genug“, ist immer zu entscheiden, ob statt einer Klage die Unterlagen optimiert werden und eine neuer Antrag zum nächst möglichen Semester versucht wird.
4. Welche Anforderungen müssen ärztliche Atteste bei Krankheit oder Behinderung erfüllen?
So ausführlich und prüfbar wie möglich.
Anhaltspunkte, wie idealerweise ein Attest für einen Härteantrag aussehen könnte, gibt die Stiftung für Hochschulzulassung (ehemals ZVS). Dort in den Hinweisen zur Studienplatzbewerbung heißt es, dass das Gutachten folgende Eigenschaften haben bzw. Angaben enthalten sollte: Zunächst sollte es ein fachärztliches Gutachten sein. Sodann muss es enthalten:
- Aussagen über Entstehung der Krankheit
- Aussagen über Schwere der Krankheit
- Angaben über den Verlauf
- Angaben über Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung
- sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten.
Als zusätzliche Nachweise kann alles beigebracht werden, dass der Überzeugung dienen kann (z.B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes, der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr).
Der Fall kann aber auch anders gelagert sein: z.B. so, dass eine Bündelung schwerer Umstände gibt (z.B. schwerer Lebenlauf, schwere – teilweise – überwundene Krankheit, Nachwirkung des Lebenslaufes). Hier kann es die Bündelung mehrerer einzelner (einen Härtefall allein nicht begündender) Umstände sein, die insgesamt den Härtefall ausmachen.
Sind es mehrere Umstände, müssen diese alle einzeln – was mühevoll sein kann – möglichst gründlich unter Vorlage amtlicher oder beglaubiger Dokumente glaubhaft gemacht werden.
5. Liegt ein Härtefall vor, wenn der Student im elterlichen Betrieb mitarbeitet?
Ja, es können dann „soziale oder familiäre“ Härtegründe vorliegen. Gerade in Familienbetrieben (Landwirtschaft, Tierhaltung) kann die Mitarbeit eines Kindes unersetzlich („familiäre Härte“) sein. Ich habe Mandanten beraten, die solche Besonderheiten sorgfältig dokumentiert und vorgetragen haben und die Zulassung von der Uni / Fachhochschule im Härtefallverfahren erhalten haben.
Härtefallklagen kosten mindestens ca. 550,00 € Anwaltskosten, je nach Verfahrensgang auch deutlich teurer.
Beratung: ab 75 € (auch telefonisch).
Kostenvoranschläge erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei: Fragen Sie einfach an (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an (0511. 220 620 60).