Studienplatz einklagen Fristen
Studienplatz einklagen Fristen
Studienplatz einklagen: Welche Fristen gelten für die Studienplatzklage außerhalb der festgesetzten Kapazität? Die früheste Frist ist der 15.07. (Wintersemester) sowie der 15.01. (Sommersemester) für den Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität. In Niedersachsen und Sachsen gilt als Grundregel der 15.10. (Wintersemester) und 15.04. (Sommersemester). In Hessen gilt der 01.09. (Wintersemester) und 01.03. (Sommersemester). Die Fristen unterscheiden sind von Bundesland zu Bundesland (eine Übersicht finden Sie in diesem Beitrag unter 1.). Wichtig: In vielen Bundesländern endet die Frist deutlich vor dem Vorlesungsbeginn. Das bedeutet: Wer einen Studienplatz einklagen will, sollte sich frühzeitig informieren, um die besten Chancen für eine Klage zu haben. Mehr dazu in diesem Beitrag.
2. Welche Bedeutung haben die Fristen für Studienplatzklagen außerhalb der festgesetzten Kapazität?
3. Das müssen Sie beachten für eine erfolgreiche Studienplatzklage!
1. In welchem Bundesland geltend welche Fristen für das Studienplatz einklagen?
Für Studienplatzklagen gelten folgend Fristen:
Niedersachsen: 15.10. (Wintersemester) und 15.04. (Sommersemester)
Achtung: Für alle Bachelor-Studiengänge an der Leuphana Universität Lüneburg gelten abweichende Fristen. 15.09. (Wintersemster) und 15.03. (Sommersemester)
Bremen: 15.09. (Wintersemester) und 15.03. (Sommersemester)
Hamburg: binnen Monatsfrist nach Erhalt des Ablehnungsbescheides, gegen den vor jeder Klage Widerspruch eingelegt werden muss; spätestens zum Vorlesungsbeginn
Sachsen-Anhalt: 15.07. (Wintersemester) und 15.01. (Sommersemester)
Mecklenburg-Vorpommern: 15.07. (Wintersemester) und 15.01. (Sommersemester)
Brandenburg: 15.09. (Wintersemester) und 15.03. (Sommersemester)
Berlin: 01.10. (Wintersemester) und 01.04. (Sommersemester)
Hessen: 01.09. (Wintersemester) und 01.03. (Sommersemester)
Nordrhein-Westfalen: 01.10. (Wintersemester) und 01.04. (Sommersemester)
Baden-Württemberg: 15.07. (Wintersemester) und 15.01. (Sommersemester)
Bayern: keine Frist, meine Empfehlung: bis Vorlesungsbeginn
Saarland: 15.09. (Wintersemester) und 15.03. (Sommersemester)
Thüringen: 15.07. (Wintersemester) und 15.01. (Sommersemester)
Rheinland-Pfalz: keine Frist, meine Empfehlung: bis Vorlesungsbeginn
Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein gelten abhängig von der jeweiligen Hochschule verschiedene Ausschlussfristen:
– Fachhochschulen und Europa-Universität Flensburg: 01.09. (Wintersemester) und 01.03.(Sommersemester)
– Christian-Albrechts-Universität Kiel und Universität Lübeck: 01.10. (Wintersemester) und 01.04.(Sommersemester)
Sachsen: 15.10. (Wintersemester) und 15.04. (Sommersemester)
Achtung: Eilanträge zulässig ab 15.03. (Sommersemester) und 15.09. (Wintersemester), vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 10.06.2015 – 2 B 117/15.NC
Achtung: Bei Fachhochschulen können anderen Fristen gelten.
Die angegebenen Daten sind nach bestem Wissen erstellt. Das Hochschulrecht befindet sich hinsichtlich der Fristen in einem massiven Umbruch. Teilweise semesterweise werden die Fristregelungen geändert. Daher muss jedes Semester neu geprüft werden, ob es Änderungen gibt.
2. Welche Bedeutung haben die Fristen für Studienplatzklagen außerhalb der festgesetzten Kapazität?
Es handelt sich um Ausschlussfristen, d.h.: wer die Frist versäumt, ist von der Klage auf verschwiegene Studienplätze ausgeschlossen. Die o.g. Fristen gelten unabhängig von den Fristen, die Sie in Ihrem Ablehnungsbescheid finden!
Wichtig: Die unter 1. genannten Fristen werden von den Hochschulen nicht kommuniziert. Schauen Sie bei Ihrer Wunschuni einmal auf die homepage. Von Fristen für diese Klagen ist dort nirgends etwas zu finden. Das macht die Sache so tückisch. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig zu informieren, welche Frist für die Studienplatzklage auf Ihr Wunschstudium zu beachten ist.
Die o.g. Fristen betreffen den vorgerichtlichen Antrag (an die Hochschule) auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität. Bei jeder Studienplatzklage muss der Nachweis erbracht werden, dass diese Frist gewahrt wurde.
3. Das müssen Sie beachten für eine erfolgreiche Klage!
Als Faustformel gilt: Eine Klage ist nur gegen eine Universität möglich, bei der eine Direktbewerbung für eine Studienplatz erfolgt ist (ob Ausnahmen davon möglich sind, muss im Einzelfall geprüft werden).
Da die unter 1. genannten Fristen in vielen Fällen von der Frist für die Direktbewerbung abweichen, empfehle ich, dass Sie sich frühzeitig informieren, idealerweise vor dem frühesten Termin, also vor dem 15.01. und 15.07.
Die Fristen können teilweise innerhalb eines Bundeslandes von Universität zu Universität abweichend sein (so beispielsweise immer häufiger in Niedersachsen) oder es gelten sogar unterschiedliche Fristen an einer Universität für unterschiedliche Studiengänge. Daher ist zu berücksichtigen, dass für Ihren Fall ausnahmsweise eine andere als die unter 1. genannte Frist gilt. Für die Beratung bedeutet dies, dass eine frühzeitige Beratung für eine optimale Entscheidungsfindung ratsam ist.
Schlusswort: die Bestimmung der richtigen Frist ist in den letzten 20 Jahren deutlich schwieriger geworden. Die Fristbestimmung sollte daher aufmerksam bedacht werden.
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen durch: 0511. 220 620 60, am besten werktags in der Zeit von 10:00 – 12:00 oder 15:00 – 17:00 Uhr.

