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    Studienplatz einklagen Fristen

    Studienplatz einklagen Fristen

    Wer einen Studienplatz einklagen will (Studienplatzklage) außerhalb der festgesetzten Kapazität, muss sein Verfahren innerhalb bestimmter Fristen eingeleitet haben. Wer die Frist versäumt, ist vom Verfahren gänzlich uhrausgeschlossen. Diese Fristen sind unabhängig von den Fristen auf den Ablehnungsbescheiden. Das Hochschulrecht befindet sich in den letzten Jahren im Umbruch. Immer mehr Bundesländer ziehen die Fristen deutlich vor den Vorlesungsbeginn. Das bedeutet: Wer einen Studienplatz einklagen will, sollte sich frühzeitig informieren, ob für seinen Studiengang Fristen zu beachten sind. In welchem Bundesland welche Fristen gelten und was sonst zu beachten ist, klärt dieser Beitrag.

    alt 1. Bedeutung der Fristen

    alt 2. In welchem Bundesland gelten welche Fristen?

    alt 3. Achtung: frühzeitig informieren, um Chancen zu wahren!

     

    1. Bedeutung der Fristen

    Es handelt sich um Ausschlussfristen. D.h.: wer innerhalb der Frist keinen Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität stellt, ist von einer späteren Studienplatzklage auf verschwiegene Studienplätze ausgeschlossen. Diese Fristen gelten unabhängig von den Fristen, die Sie in Ihrem Ablehnungsbescheid finden!

    Wichtig: Die Fristen werden von den Hochschulen nicht kommuniziert. Schauen Sie bei Ihrer Wunschuni einmal auf die homepage. Von Fristen für diese Klagen ist dort nirgends etwas zu finden. Das macht die Sache so tückisch. Deshalb ist es wichtig, sich frühzeitig zu informieren, welche Frist für Ihr Wunschstudium zu beachten ist für eine Studienplatzklage.

    alt Seitenanfang

    2. In welchem Bundesland gelten welche Fristen?

    Für Studienplatzklagen gelten folgend Fristen:

    Niedersachsen: 15.10. (Wintersemester) und 15.04. (Sommersemester)

    Achtung: Für alle Bachelor-Studiengänge an der Leuphana Universität Lüneburg gelten abweichende Fristen. 15.09. (Wintersemster) und 15.03. (Sommersemester)

    Bremen: 15.09. (Wintersemester) und 15.03. (Sommersemester)

    Hamburg: Vorlesungsbeginn

    Sachsen-Anhalt: 15.07. (Wintersemester) und 15.01. (Sommersemester)

    Mecklenburg-Vorpommern: 15.07. (Wintersemester) und 15.01. (Sommersemester)

    Brandenburg: 15.09. (Wintersemester) und 15.03. (Sommersemester)

    Berlin: 01.10. (Wintersemester) und 01.04. (Sommersemester)

    Hessen: 01.09. (Wintersemester) und 01.03. (Sommersemester)

    Nordrhein-Westfalen: 01.10. (Wintersemester) und 01.04. (Sommersemester)

    Baden-Württemberg: 15.07. (Wintersemester) und 15.01. (Sommersemester)

    Bayern: keine Frist, meine Empfehlung: bis Vorlesungsbeginn

    Saarland: 15.09. (Wintersemester) und 15.03. (Sommersemester)

    Thüringen: 15.07. (Wintersemester) und 15.01. (Sommersemester)

    Rheinland-Pfalz: keine Frist, meine Empfehlung: bis Vorlesungsbeginn

    Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein gelten abhängig von der jeweiligen Hochschule verschiedene Ausschlussfristen:

    – Fachhochschulen und Europa-Universität Flensburg: 01.09. (Wintersemester) und 01.03.(Sommersemester)

    – Christian-Albrechts-Universität Kiel und Universität Lübeck: 01.10. (Wintersemester) und 01.04.(Sommersemester)

    Sachsen: 15.10. (WS) und 15.04. (Sommersemester)

    Achtung: Eilanträge zulässig ab 15.03. (Sommersemester) und 15.09. (Wintersemester), vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 10.06.2015 – 2 B 117/15.NC

     

    Achtung: Bei Fachhochschulen können anderen Fristen gelten.

     

    Die angegebenen Daten sind nach bestem Wissen erstellt. Das Hochschulrecht befindet sich hinsichtlich der Fristen in einem massiven Umbruch. Teilweise semesterweise werden die Fristregelungen geändert. Daher muss jedes Semester neu geprüft werden, ob es Änderungen gibt.

    alt Seitenanfang

    3. Achtung: frühzeitig informieren, um Chancen zu wahren!

    Einige Bundesländer (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg) haben in den letzten Semestern vermehrt die Fristen deutlich vor den Vorlesungsbeginn gezogen! D.h.: wer den Ablehnungsbescheid der Uni abwartet (ergeht zumeist wenige Wochen vor Vorlesungsbeginn), kann zu dem Bewerbungssemester schon häufig nicht mehr klagen. Er muss vor Ablauf der Frist einen Antrag zur Vorbereitung der Studienplatzklage stellen (so genannter Antrag außerhalb der Kapazität).

    Daher ist unbedingt zu empfehlen, sich möglichst zu dem Zeitpunkt zu informieren, zu dem die „reguläre Bewerbung“ aufgesetzt wird (also vor den Stichtagen 15.01. und 15.07.). Denn manche Bundesländer haben die Fristen auf diese Stichtage gesetzt. Nur dann können alle Chancen gewahrt werden.

    Bei Interesse setzen Sie sich gern mit mir (tarneden@tarneden.de) oder 0511. 220 620 60 in Verbindung.

    alt Seitenanfang

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