Strafrecht Allgemeines
Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt – im Strafrecht oft Verteidiger oder Strafverteidiger genannt – erstreckt sich auf alle Bereiche des Strafrechts. Nachstehend soll ein Überblick über häufig vorkommende Straftatbestände gegeben werden. Bezogen auf diese Straftatbestände werden dann kurz typische Problemkonstellationen und mögliche Reaktionen und Strategien der Strafverteidigung aufgezeigt.
I. Straßenverkehrsdelikte (insbesondere Trunkenheitsfahrt, Verkehrsunfallflucht, Gefährdung des Straßenverkehrs, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot)
II. Körperverletzung und Tötungsdelikte (z.B. Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung)
III. Andere Gewaltdelikte (z.B. Raub, Erpressung, Vergewaltigung)
V. BtM Sachen (also Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, BtMG)
VI. Wie hoch wird meine Strafe?
VII. Reststrafengesuche (also Anträge auf vorzeitige Entlassung)
VIII. Anträge nach § 456 a StPO (also vorzeitige Abschiebung von Ausländern aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) in ihr Heimatland)
I. Straßenverkehrsdelikte (insbesondere Trunkenheitsfahrt, Verkehrsunfallflucht, Entziehung der Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahrverbot)
1. Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
Die Trunkenheitsfahrt ist ein sehr häufig begangenes Delikt. Die Strafdrohung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe liegt – im Vergleich zu anderen Straftaten nach dem StGB – im untersten Bereich.
Die eigentliche Strafe liegt in der regelmäßig mit der Bestrafung einhergehenden Entziehung der Fahrerlaubnis, die für viele der Beschuldigten den Verlust der beruflichen Position bedeuten kann.
Ziel einer Strafverteidigung in diesen Fällen ist deswegen in erster Linie, den Verlust von Fahrerlaubnis und Führerschein zu vermeiden oder die Dauer ihrer Entziehung jedenfalls so kurz wie möglich zu gestalten.
Die Trunkenheitsfahrt und die Entziehung der Fahrerlaubnis sind abhängig von dem Grad der Beeinflussung durch Alkohol oder andere berauschende Stoffe (z.B. Haschisch, Cannaboide). Gegebenenfalls müssen die Werte vom Trinkende bis zum Zeitpunkt der Blutprobe nachberechnet werden.
Werden die maßgebenden Promillewerte nicht erreicht, kann ein Strafverfahren abgewendet werden. Je nach Lage des Falles wird der Vorwurf dann in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren weiter verfolgt. Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wird dann häufig ein Fahrverbot angeordnet. Für den Mandanten ist dann in der Regel die Länge des Fahrverbotes von besonderem Interesse.
2. Verkehrsunfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB)
Die Verkehrsunfallflucht ist ein Delikt, das mit einer Strafdrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe noch weit unter dem Durchschnittsstrafmaß im Strafgesetzbuch liegt.
Gleichwohl wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort von Polizei und Staatsanwaltschaft hartnäckig verfolgt.
Ein großes Problem birgt die Verkehrsunfallflucht für den Beschuldigten deswegen, weil der Gesetzgeber sehr viele Fälle unter Strafdrohung gestellt hat, die der juristische Laie für straflos hält.
Wer zum Beispiel des Nachts auf einer wenig befahrenen Straße auf einen abgestellten Anhänger fährt, hat dort zunächst etwa eine halbe Stunde zu warten (auch wenn nicht anzunehmen ist, dass z.B. der Berechtigte mitten in der Nacht erscheint). Wer in einem solchen Fall ohne zu warten zur Polizei fährt, ist schon einer Verkehrsunfallflucht verdächtigt – und je nach Einzelfall sogar schuldig.
Außerdem hat der Gesetzgeber den Begriff der Personen, die die Tat begehen können sehr weit gefasst, sodass – je nach Lage des Falles – auch Bei- oder Mitfahrer die Tat begehen können.
Aus diesen Gründen erfordert die Verteidigung im Rahmen der Verkehrsunfallflucht häufig eine intensive rechtliche Auseinandersetzung mit den genauen Vorkommnissen, um beurteilen zu können, ob eine Unfallflucht überhaupt begangen worden ist.
Weiter ist zu bedenken, dass bei der Verkehrsunfallflucht häufig neben einer Geldstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgeurteilt wird. Deswegen hat sich die Strafverteidigung intensiv mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Sanktionen für den Führerschein oder die Fahrerlaubnis zulässig sind.
Eine weitere – häufig auf den ersten Blick nicht bedachte – Folge einer Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht liegt darin, dass derjenige, der wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt wird, seinen Versicherungsschutz verliert, d.h. dass er für den von ihm verursachten Schaden (zumindest teilweise) in Regress genommen wird. In diesem Umfang geht das Interesse des wegen Verkehrsunfallflucht Beschuldigten regelmäßig weit über die Frage der eigenen strafrechtliche Verurteilung hinaus.
3. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
Die Gefährdung des Straßenverkehrs kommt in zwei Varianten vor.
In dem einen Fall ist der Fahrer betrunken oder berauscht und des kommt zu einem Unfall oder Beinaheunfall.
In dem anderen Fall ist der Fahrer zwar weder betrunken oder berauscht, aber es kommt wegen eines groben Verkehrsverstoßes (z.B. Rückwärtsfahren auf der Autobahn) zu einem Unfall oder Beinaheunfall.
Dieses Delikt ist deutlich härter strafbewehrt als die Trunkenheitsfahrt oder die Unfallflucht. Für die vorsätzliche Begehung werden bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht.
Daneben – und darin liegt für die Beschuldigten regelmäßig das Hauptproblem – droht die Entziehung der Fahrerlaubnis. Ziel einer Strafverteidigung in diesen Fällen ist deswegen in erster Linie, den Verlust des Führerscheines oder der Fahrerlaubnis zu vermeiden.
In Fällen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis unvermeidbar ist, “verlängern” sich diese Mandate häufig insoweit, als der Anwalt auch beauftragt wird mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. In diesem Zusammenhang steht im Mittelpunkt des Interesses des Mandanten regelmäßig die Frage, ob für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Teilnahme an der Medizinsich psychologischen Untersuchung (MPU) – im Volksmund Idiotentest – erforderlich ist.
II. Körperverletzung und Tötungsdelikte (z.B. Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung)
1. Körperverletzung
Nach dem Gesetz wird die Körperverletzung mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Der Nachweis einer strafbaren Körperverletzung bereitet in der Praxis häufig erhebliche Schwierigkeiten. Dies ist auf einfachen Umstand zurückzuführen, dass die eine Person die eine andere Person in aller Regel nicht einfach ohne Grund schlägt. Jede Körperverletzung hat ihre Vorgeschichte – in einer vorherigen Beleidigung, wechselseitiger Körperverletzung, Provokation, Notwehrrecht oder ähnliches.
In diesem Bereich liegt denn auch häufig die Hauptaufgabe der Strafverteidigung, nämlich zu ermitteln, ob tatsächlich ein strafbares Verhalten vorliegt oder ob der Beschuldigte nicht freizusprechen ist, z.B. weil er in Notwehr gehandelt hat.
Das Interesse des Beschuldigten geht über die strafgerichtliche Verurteilung regelmäßig weit hinaus, weil die Geschädigten – im Fall der Verurteilung – häufig Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, verbessert sich die Position des Beschuldigten für eine Schmerzensgeldklage nachhaltig.
Eine Gefängnisstrafe ohne Bewährung hat regelmäßig nur zu erwarten, wer (einschlägig) vorbestraft ist.
Wer nicht vorbestraft ist, hat – je nach Lage des Einzelfalles – unter Umständen nur eine geringe Strafe zu erwarten. Dann kann es – wenn eine Verurteilung nicht vermieden werden kann – Ziel der Strafverteidigung sein, ein Strafmaß zu erwirken, das nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird.
2. Mord und Totschlag
Für Mord gibt es nur eine Strafe: lebenslang.
Für Totschlag ist die Strafdrohung: nicht unter fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Für Mord und Totschlag gilt das, was eben (II.1) zur Körverletzung ausgeführt ist. Jede Auseinandersetzung hat ihre Vorgeschichte. Daher ist es zunächst Aufgabe der Verteidigung diese Vorgeschichte darauf hin zu untersuchen, ob sich aus ihr z.B. ein Notwehrrecht ergibt mit der Folge, das der Angeklagte freizusprechen ist.
Sollte eine Verurteilung unvermeidbar sein, hat die Strafverteidigung das Ziel, eine Strafe zu erwirken, die so gering wie möglich ausfällt. Dabei ist von größter Bedeutung, ob wegen Mordes oder wegen Totschlages verurteilt wird. Denn zwischen den Strafmaßen (nicht unter 5 Jahren für Totschlag; lebenslang für Mord) liegen Welten.
Sollte eine Verurteilung dann wegen Totschlags möglich sein, ist das Ziel, ein Urteil unterhalb des Strafmaßes von 5 Jahren zu erwirken. Diese Möglichkeit bietet der sogenannte minder schwere Fall des Totschlags (§ 213 StGB).
Da Mord und Totschlag in erster Instanz vor dem Landgericht verhandelt werden und der Beschuldigte deswegen nur Revision (und keine Berufung) einlegen kann, muss bereits während der Verteidigung in erster Instanz an eine Revision gedacht werden und die Verteidigung entsprechend geführt werden, um die Chancen für eine etwaige Revision zu verbessern.
III. Andere Gewaltdelikte (z.B. Raub, Erpressung, Vergewaltigung)
1. Raub und Erpressung
Die Strafdrohung für den Raub mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist recht streng ausgefallen. Aus Sicht des Beschuldigten bereitet aber das größte Problem der sogenannte “schwere Raub” (§ 250 StGB), der im Mindestmaß bereits eine Strafe von nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe androht.
Dabei muss bedacht werden, dass die Beschuldigte ihrem Verhalten häufig nicht die Bedeutung beimessen, die dem Raub nach dem Gesetz zukommt. So fällt z.B. das unter Jugendlichen weit verbreitete “Abziehen von Handy oder Turnschuhen” je nach Lage des Falles bereits unter Raub.
Aus diesen Gründen steht der wegen schweren Raubes Beschuldigte in der Regel vor einem längeren Freiheitsentzug. Er wird aus seinem bisherigen sozialen Leben für längere Zeit herausgerissen.
Um die Folgen für den Beschuldigten und dessen Familie in einem solchen Fall so gering wie möglich zu halten, ist das Augenmerk der Strafverteidigung auf eine maßvolle Strafe zu richten. Dies ermöglicht vor allem der minder schwere Fall des Raubes, nach dem es möglich ist, eine Strafe auszuurteilen, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
Dabei muss angemerkt werden, dass Strafen über 2 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können.
2. Vergewaltigung (Sexuelle Nötigung)
Die Vergewaltigung wird hart bestraft. Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist das Mindestmaß. Im Ermittlungsverfahren ist häufig einziges Beweismittel die Geschädigte. Andere Zeugen stehen unter Umständen nicht zur Verfügung. Die Strafverteidigung hat im Wesentlichen zwei Ziele:
Sollte eine Bestrafung unumgänglich sein, so ist eine Verurteilung zu erwirken, deren Folgen für den Beschuldigten so gering wie möglich ausfallen.
Sollte eine unrichtige Bezichtigung des Beschuldigten vorliegen, ist die Freisprechung des Angeklagten das Ziel der Verteidigung.
1. Diebstahl
Eins der am meisten begangenen Delikte in Deutschland ist der Diebstahl. Das Recht des Diebstahls sieht für den “normalen” Diebstahl (§ 242 StGB) Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Dieses Strafmaß kann sich aber gravierend erhöhen: Nicht unter 3 Monaten Freiheitsstrafe sieht der besonders schwere Fall des Diebstahls vor (§ 243 StGB). Der Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB) haben ein Mindestmaß von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Einen Großteil aller Diebstähle macht die Beschaffungskriminalität und der Mitarbeiterdiebstahl aus. Bei der Beschaffungskriminalität liegen häufig bereits Vorverurteilungen, sodass das Augenmerk der Strafverteidigung häufig auf die zu erwartende Strafe gerichtet sein muss. Bei dem Mitarbeiterdiebstahl sind die Beschuldigten unter Umständen das erste Mal in ihrem Leben Beschuldigte in einem Strafverfahren. Da mit dem Vorwurf oft der Verlust des Arbeitsplatzes droht, kann das Interesse des Beschuldigten an einem Freispruch hier besonders groß sein.
2. Betrug
Wie der Diebstahl zählt der Betrug zu den am häufigsten begangenen Straftaten. Die Strafdrohung mit Freiheitsstafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe fällt durchschnittlich aus. Jeder, der wegen eines Betruges verdächtig ist, muss sich vergegenwärtigen, dass der Betrug rechtlich das schwierigste Delikt im deutschen Strafrecht ist. Bei weitem nicht jedes Verhalten, das “landläufig” als Betrug eingestuft wird, ist auch nach dem Gesetz ein Betrug. Deswegen ist es die erste und wichtigste Aufgabe des Strafverteidigers, zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen der Vorwurf überhaupt berechtigt ist. Erst wenn diese Frage entschieden ist, kann der Verteidiger die weitere Strategie mit dem Mandanten erarbeiten.
Liegt nach Ansicht der Verteidigung kein Betrug vor, wird das Ziel der Verteidigung regelmäßig der Freispruch, hilfsweise die Einstellung sein.
Lässt sich ein Urteil nicht vermeiden, muss ein Weg gefunden werden, der zu einer für die Beteiligten tragbaren Lösung führt.
V. BtM Sachen (Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, BtMG)
Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erfolgen in ganz unterschiedlicher Art und Weise. Im Wesentlichen lassen sich der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenbedarf (1) und das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (2) unterscheiden.
1. Konsum von Betäubungsmitteln zum Eigenbedarf
Auch der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenbedarf lässt sich wiederrum unterteilen in vereinzelten Erwerb und dauerhaften Erwerb von abhängigen Personen.
a) Vereinzelter Erwerb von Betäubungsmitteln
In diesem Zusammenhang ist hier der seltene oder gelegentliche Konsum von Betäubungsmitteln (insb. Haschisch) gemeint, der von Schülern, Studenten, Arbeitern, Angestellten, Beamten u.s.w. vorgenommen wird.
Es ist allgemein bekannt, dass in allen sozialen Schichten Betäubungsmittel konsumiert werden. Für Beschuldigte aus diesem Personenkreis stellt sich in der Regel die Frage, welche Auswirkungen das Strafverfahren für das persönliche Fortkommen hat.
Bei Ausländern muss bedacht werden, dass die Ausländerbehörden automatisch von dem Strafverfahren unterrichtet werden und das Strafverfahren unter Umständen negative Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel des Ausländers haben.
Bei Beamten muss bedacht werden, dass der Dienstherr von Strafverfahren unterrichtet wird und deswegen Disziplinarmaßnahmen berufliche Konsequenzen haben können.
Studenten müssen bedenken, ob spätere Arbeitgeber die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen und welche Verurteilungen dort eingetragen und wann diese getilgt werden. Fragen des Führungszeugnisses und des Bundeszentralregisters spielen hier häufig eine dominierende Rolle.
Ziel der Strafverteidigung ist hier zuvörderst, ein Ergebnis zu erzielen, dass das berufliche und persönliche Fortkommen des Beschuldigten so wenig wie möglich beeinträchtigt. Weil dieser Personenkreis häufig strafrechtlich nicht vorbelastet ist, bietet sich gerade hier der “weiche” Teil des Strafverfahrensrechtes an: die Einstellung des Strafverfahrens.
Die Einstellung eines Strafverfahrens bietet den überragenden Vorteil, dass das Verfahren nicht im Zentralregister eingetragen wird. So kann z.B. gegen Zahlung einer Geldbuße die Angelegenheit “aus der Welt geschafft werden”.
b) Dauerhafter Erwerb von Betäubungsmitteln durch abhängige Personen
In diesen Fällen liegen zumeist (einschlägige) Vorstrafen vor. Die Verteidigung hat sich dann mit den Vorbelastungen auseinanderzusetzen und dann ein für den Beschuldigten optimales Ergebnis zu erzielen. Wesentliche Gesichtspunkte, die mit dem Mandanten erörtert werden müssen, sind:
– Bewährungsstrafe mit Therapieauflage
– Therapie statt Strafe, also Zurückstellung der Strafe gemäß §§ 35, 36 BtMG
– Gesamtstrafenbildung
Die Strafverteidigung hat dann anhand der Vorgaben, die der Mandant macht, eine Strategie zu erarbeiten, die für den Beschuldigten zu einer akzeptablen Lösung führt.
Gerade in diesem Bereich erschöpft sich die Strafverteidigung häufig nicht in der Verteidigung in diesem einen Fall. Je nach Lage des Falles geht es darum, für den Beschuldigten unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfestellungen (Therapieeinrichtungen, Bewährungshelfer) eine Möglichkeit zu finden, sich von der Sucht zu lösen und in ein drogenfreies Leben zurück zu kehren.
2. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln wird – wenn mit nicht geringen Mengen gehandelt wird – sehr hart bestraft, nicht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Das Hauptproblem für die Prozessbeteiligten liegt häufig in einer schwierigen Beweislage.
Beispiel: Die Anklage wird auf abgehörte und aufgezeichnete Telefongespräche gestützt. Danach sollen sich Händler und Konsument (z.B.) für Freitag, 15.00 Uhr zur Übergabe verabredet haben. Dann beweist dieses Gespräch zwar, dass ein Gespräch stattgefunden hat. Ob jemals Drogen übergeben sind, beweist das Gespräch aber nicht.
Oder: Einem Drogenabhängigen ist von der Polizei – was legal – ist eine mildere Strafe in Aussicht gestellt worden, wenn er gegen den Händler eine Aussage macht. Der Drogenabhängige hat dabei den Händler für Verkäufe beschuldigt, die nie stattgefunden haben.
Erfahrungsgemäß ist die Folge dieser schlechten oder schwierigen Beweislage jedoch nicht etwa ein Freispruch des Angeklagten. Nach einer durchgeführten Beweisaufnahme sieht das Gericht häufig einen Teil für erwiesen an, wegen eines anderen Teils wird teilweise freisgesprochen oder eingestellt. Am Ende steht ein – unter Umständen recht hartes – Urteil.
Ein deutlich besseres Ergebnis – also ein Urteil mit weniger Strafe – lässt sich in einer solchen Situation oft dadurch erzielen, dass der Verteidiger mit dem Gericht in ein sogenanntes “Rechtsgespräch” eintritt. In diesen Fällen wird erörtert, welche Strafe der Beschuldigte zu erwarten hat, wenn er die ihm vorgeworfene Tat (wenigstens zum Teil) geständig einräumt.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind hier häufig zu großen Zugeständnissen bereit, weil den Beteiligten eine langwierige Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang erspart bleibt. Der Vorteil für den Beschuldigten liegt darin, dass er sich in gewissem Umgang an dem Verfahren beteiligen kann, das Gerichtsverfahren von kürzerer Dauer ist und ein für ihn vorhersehbares und akzeptables Urteil erzielt wird.
VI. Wie hoch wird meine Strafe?
Die quälenste Frage für den in einem Strafverfahren Beschuldigten ist die Folgende:
Wieviel Strafe werde ich bekommen?
Soweit sich das Gericht nicht im Verfahren äußert, kann diese Ungewissheit bis zur Verkündung des Urteils bestehen. Gerade bei länger dauernden Strafverfahren ist aber die zu erwartenden Strafhöhe für die weitere Lebensplanung von überragender Bedeutung.
Diese ungewisse Frage kann zumindest statistisch beantwortet werden. Die in Deutschland verübten Straftaten werden alle gesammelt von Statistischen Bundesamt. Ich habe diese Statistiken bereits mehrfach für Mandanten anhand von Fragen, die der Mandant vorgegeben hat, ausgewertet.
Wer ein Beispiel sehen möchte, findet dies hier.
Anzumerken ist noch, dass die statistisch ermittelte Strafe der tatsächlich ausgeurteilten Strafe erstaunlich nah gekommen ist.
VII. Reststrafengesuche (also Anträge vor vorzeitige Entlassung)
Wer zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt ist, muss diese Zeit unter Umständen nicht vollständig verbüßen. Nach dem Strafgesetzbuch gibt es die Möglichkeit, bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe entlassen zu werden. Dabei spielen namentlich eine Rolle die Situation nach einer etwaigen Entlassung (also insbesondere die familiären Bindungen), das Verhalten im Vollzug, die Aussicht auf einen Arbeitsplatz der der Entlassung u.s.w..
Die vorzeitige Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt wird nicht jedem Gefangenen gewährt. Jeder, der eine Haftstrafe antritt, sollte bereits bei Strafantritt bedenken, dass er jeden Tag der Gefangenschaft nutzen kann, seine Chancen für eine vorzeitige Entlassung zu erhöhen. Der erste Schritt in diese Richtung kann sein, dass sich der Gefangene selbst der Justizvollzugsanstalt stellt. Anschließen sollte sich dann ein bestandungsfreies Verhalten im Vollzug.
Der Strafverteidiger hat in diesem Bereich die Aufgabe, die Umstände im Einzelnen auszuleuchten und im Rahmen des zu stellenden Antrages gegenüber dem zuständigen Vollstreckungsgericht darzulegen und glaubhaft zu machen.
VIII. Anträge nach § 456 a StPO (also Abschiebung von Ausländern aus der Justizvollzugsanstalt (JVA) in ihr Heimatland)
Nach § 456 a StPO kann die weitere Strafvollstreckung vorzeitig ausgesetzt werden und der Gefangene wird vorzeitig in sein Heimatland abgeschoben. Dieses Verfahren kommt naturgemäß nur für Ausländer in Betracht. Für all diejenigen, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht mehr haben, ist dieses Verfahren von größtem Interesse, da es Ihnen – je nach Lage des Einzelfalles – erspart bleibt, einen Großteil der ausgeurteilten Strafe zu verbüßen. Im Rahmen dieser Verfahren ist von Bedeutung, ob der Antragsteller vorbestraft ist, ob er bereits früher illegal in Deutschland gewesen ist, sein Verhalten in der Gerichtsverhandlung.
Die Aufgabe des Verteidigers liegt hier in der Ermittlung aller für das Verfahren maßgebenden Aspekte und der Darstellung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen im Verfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft.