Selbständige Tätigkeit bei Altersrente ist überobligatorisch!
Wer als Altersrentner auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, der muss sich ein etwaiges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht anrechnen lassen. So hat es der BGH mit Urteil vom 12.01.2011,AZ.: XII ZR 83/08 entschieden. Das Amstgericht Neustadt am Rübenberge hat diese Rechtsprechung umgesetzt, und in einem Unterhaltsverfahren des Sozialhilfeträgers wegen Kindesunterhalt aus übergeleitetem Recht gegen beide Eltern einen entsprechenden Hinweis erteilt. In dem Beschluss, der das Verfahren zu 37 F 39/11 UK beendete, führte das Gericht außerdem aus, dass die Mahnung viel zu hoher Beträge keinen Verzug begründet. Dies hatte einen weitgehenden Entfall der Unterhaltsforderungen zur Folge. Im Verfahren stellte sich heraus, dass der Unterhaltsberechtigte wesentlich behindert im Sinne des § 53 SGB XII war, womit der Unterhalt auf die in § 94 Abs. 2 SGB II genannten Beträge begrenzt war, also circa 23,70 €. Der Sozialhilfeträger hatte sich die Zahlung von circa 600,00 € moantlich vorgestellt und auch eingeklagt. Geblieben sind 23,70 € ab Stellung des Antrages auf Unterhalt bei Gericht.