Schule Bußgeld Niedersachsen
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Wenn die Schule dem Schüler eine Pflichtverletzung (insbesondere Schulverweigerung / Schule schwänzen) vorwirft, können Eltern oder Schüler einen Bußgeldbescheid erhalten. Manchmal wissen Eltern nichts vom Schwänzen ihrer Kinder oder können die Schulverweigerung nicht verhindern (weil die Kinder schon groß sind oder die Schulverweigerung krankheitsbedingt ist (z.B. Schulangst, Depressionen…)). Wer dennoch einen Bußgeldbescheid erhält, kann sich dagegen mit Erfolgsaussichten wehren. Die wichtigsten Fragen klärt dieser Beitrag. Vertrauen Sie auf meine fast 20 Jahre Berufserfahrung. Mehrfach konnte ich die Aufhebung von Bußgeldbescheiden erwirken.
1.Bußgeld erhalten wegen Verletzung der Schulpflicht?
2. Bußgeld erhalten wegen Verletzung von Coronaregeln?
3. Verfahrensgang: Einspruch einlegen gegen Bußgeldbescheid!
5. Anwaltskosten? Kontaktaufnahme zum Anwalt?
1. Bußgeld erhalten wegen Verletzung der Schulpflicht?
Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder zur Schule gehen (die Kinder sind schulpflichtig). Dies regelt § 71 NSchG. Wird diese Pflicht verletzt, können Eltern einen Bußgeldbescheid erhalten, weil ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, § 176 NSchG.
Hier die häufigsten Fälle
Kinder kommen nicht zur Schule, weil sie sich weigern (Schulverweigerung)
Schwierig gestalten sich Fälle, in denen Schüler*innen sich weigern zur Schule zu gehen. Sind die Kinder älter als 13 Jahre, wird es für Eltern immer schwerer, sich gegen eine Verweigerungshaltung des Kindes durchzusetzen. Denkbar ist auch, dass die Kinder zwar das Elternhaus verlassen, aber gar nicht zur Schule gehen. Auch das bemerken die Eltern dann erst durch Rückmeldungen der Lehrer. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass dennoch die Eltern (!) einen Bußgeldbescheid erhalten. In diesen Fällen rate ich klar zu einem Einspruch.
Eltern legen Entschuldigung für das Fehlen der Kinder vor, Schule akzeptiert die Entschuldigung nicht
In Fällen, in denen die von den Eltern ausgesprochene Entschuldigung der Kinder von der Schule nicht akzeptiert wird, ist der Entschuldigungsgrund genau zu prüfen. Gibt es einen plausiblen Entschuldigungsgrund, empfehle ich, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.
Kinder kommen nicht zur Schule, weil die Familie 3 Tage vor dem Ferienstart in den Urlaub fährt
Dieser Fall ist vermutlich der Bekannteste. Wer “zu früh” in den Urlaub fährt oder “zu spät” zurück kehrt, riskiert einen Bußgeldbescheid.
2. Bußgeld erhalten wegen Verletzung von Coronaregeln?
Abstand halten in der Schule. Maske tragen in der Schule. Klar, dass es zu Verstößen kommt. Doch können Kinder überhaupt einen Bußgeldbescheid erhalten?
Wichtig: Erst ab 14 Jahren kann ein Bußgeldbescheid verhängt werden. Das regelt § 12 OWiG. Bei Jugendlichen (14-18 Jahren) kann ein Bußgeldbescheid nur dann verhängt werden, wenn Einsichtsfähigkeit besteht (vgl. §§ 13 OWiG i.V.m. 3 JGG).
Welche Strafen bei Coronaverstößen drohen, finden Sie im Bußgeldkatalog für Niedersachsen.
Wichtig: Bußgelder drohen in Schulen bei Verstoßen allen, also
- Lehrer*innen
- Schüler*innen
- Mitarbeiter*innen an Schulen (Sekretariat, pädagogische Hilfskräfte)
Die die Mehrheit der Schüler noch nicht 14 Jahre alt ist, sind Schüler*innen weniger stark betroffen.
3. Verfahrensgang: Einspruch einlegen gegen Bußgeldbescheid!
Wer einen Bußgeldbescheid erhalten hat, hat zwei Wochen Zeit, dagegen Einspruch einzulegen. Nach dem Einspruch kann Stellung genommen werden (z.B. durch einen Anwalt). Danach kommt es dann zu einem Gerichtstermin, in dem z.B. Zeugen vernommen werden. Stellt sich heraus, dass die Eltern keine Verantwortlichkeit trifft, wird der Bußgeldbescheid aufgehoben.
Eine Rechtsschutzversicherung ist sehr hilfreich bei Bußgeldverfahren im Schulrecht. Denn in aller Regel sind die Anwaltskosten deutlich höher als das Bußgeld. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese zumeist die Verfahrenskosten. Fragen Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach, ob sie die Kosten übernimmt.
5. Anwaltskosten? Kontaktaufnahme zum Anwalt?
Mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 und 15:00 – 17:00 Uhr. Idealerweise mailen Sie mir gleich den Bußgeldbescheid.
Kalkulieren Sie folgende Kosten:
Beratung: ab 75 €
Vertretung: ab 350,00 €
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden