Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Schengenvisum wegen Corona verlängern? Eine drängende Frage für Ausländer, die mit Schengenvisum nach Deutschland eingereist sind und sich jetzt in Deutschland aufhalten. Die Bundesregierung hat den “Corona-Erlass” für das Aufenthaltsrecht erlassen, der Erleichterungen für Ausländer mit Schengensvisum in Deutschland enthält. Aktuell gilt laut Verordnung, dass Inhaber von Schengenvisa, die coronabedingt in Deutschland “festsitzen”, bis 30.09.2020 bleiben dürfen. Für die Zeit nach dem 30.09.2020 bleibt abzuwarten, ob eine Anschlussregelung erlassen wird. Die Verordnung regelt nicht, wie mit Ausländern zu verfahren ist, die coronabedingt in Deutschland festsitzen, aber visumsfrei eingereist sein, weil sie für die Einreise kein Visum benötigen.
1. Kann mein Schengenvisum wegen Corona verlängert werden?
2. Welche Ausländerbehörde ist für die Verlängerung zuständig?
3. Muss ich den Antrag stellen, bevor das Schengenvisum abgelaufen ist?.
4. Kann ich auch eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten?
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
1. Kann mein Schengenvisum wegen Corona verlängert werden?
Aktuell ist per Verordnung geregelt, dass alle Inhaber von Schengenvisa bis 30.09.2020 in Deutschland bleiben dürfen, wenn Sie wegen Corona in Deutschland “festsitzen”.
Für die Zeit ab 30.09.2020 gibt es noch keine Anschlussregelung.
Entfällt die Wirksamkeit der Verordnung, dann gilt: Das Schengenvisum kann nach dem Gesetz verlängert werden, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visumsinhaber wegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe gehindert ist, die Bundesrepublik vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen.
Die Corona Pandemie kann i.V.m. weiteren Umständen eine Verlängerung des Schengenvisums rechtfertigen. Günstig für eine Verlängerung ist, wenn der Betroffene (durch ärztliches Attest nachgewiesen) als Risikopatient gilt. Dies allen genügt aber nicht. Hinzu treten müssen weitere, besondere Umständen. Ideal ist eine ärztliche Bescheinigung der Reiseunfähigkeit. Eine Rolle kann auch die ärztliche Versorgung im Herkunftsland sein. Sollte im Herkunftsland das Gesundheitssystem kollabieren, könnte dies einen vorübergehenden längeren Aufenthalt in Deutschland rechtfertigen.
2. Welche Ausländerbehörde ist für die Verlängerung zuständig?
Zuständig ist im Normalfall die Ausländerbehörde, an der sich der Ausländer gewöhnlich aufhält. Wer also z.B. zu Besuch bei seinen Angehörigen in Deutschland ist und dort wohnt, wendet sich an die Ausländerstelle, wo die Angehörigen wohnen.
3. Muss ich den Antrag stellen, bevor das Schengenvisum abgelaufen ist?
Ja, das ist sehr wichtig. Der Antrag auf Verlängerung sollte unbedingt rechtswirksam gestellt sein, bevor das Visum abläuft.
Wichtig: Es sollte unbedingt die Reisekrankenversicherung verlängert werden.
4. Kann ich auch eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erhalten?
Lesen Sie dazu hier weiter in meinem Fachbeitrag.
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt? Anwaltskosten?
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 oder 15:00 – 17:00 Uhr). Vertrauen Sie auf meine Berufserfahrung aus fast 20 Jahren Tätigkeit im Aufenthaltsrecht.
Kalkulieren Sie folgende Kosten:
Beratung: ab 75 €, auch telefonisch.
Vertretung: ab 600,00 €, je nach Fall, individuell zu vereinbaren.
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