Scheidung gemischt nationale Ehe: Worauf kommt es an?
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Die Scheidung einer gemischt-nationalen Ehe wirft etliche Fragestellungen auf. So ist beispielsweise die Frage zu klären, ob die Ehe nach deutschem oder ausländischem Recht geschieden wird. Besondere Probleme können auftreten, wenn der Ausländer das Land bereits verlassen hat, der Scheidungsantrag also im Ausland zuzustellen ist. Zudem ist nach einer Trennung häufig der Unterhalt ein sehr drängendes Problem, für beide Ehegatten mit gegenläufiger Interessenlage. Für den Ausländer ist zumeist besonders von Interesse, ob die Trennung / Scheidung Bedeutung für das Aufenthaltsrecht des Ausländers hat. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragestellungen. Ich bin seit fast 20 Jahren als Anwalt tätig. Besonders bei der Scheidung von Kurzehen stehen aufenthaltsrechtliche Fragen und Fragen zur Scheidung in engem Zusammenhang. Darauf habe ich mich spezialisiert. Sie bekommen bei mir alle Infos aus einer Hand. Zuverlässig. Hochwertig. Bundesweit.
1. Scheidung nach deutschem oder ausländischem Recht?
2. Kann eine Ehe erst dann geschieden werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist?
3. Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?
4. Bleibt das Aufenthaltsrecht bis zur Scheidung erhalten?
1. Scheidung nach deutschem oder ausländischem Recht?
Die Eheleute können selbst bestimmen, welches Recht für ihre Scheidung anwendbar sein soll. Haben Sie keine Wahl getroffen, bestimmt das Gesetz, welches Recht anwendbar ist. Hier die Regeln in Kürze:
1.1. Eheleute haben keine Wahl getroffen
In den meisten Fällen haben die Eheleute kein Wahl getroffen. Dann gilt: Für die Scheidung gilt das Recht des Staates, in dem beiden Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben also beide Ehegatten in Deutschland, ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.
Deutsches Recht gilt auch dann, wenn ein Ehegatte Deutschland wieder verlassen hat, der andere Ehegatte aber noch in Deutschland lebt.
1.2. Eheleute treffen eine Wahl
Wenn die Eheleute eine Wahl treffen möchten, können Sie wählen:
- das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten wohnen
- das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gewohnt haben, wenn zumindest ein Ehegatte dort noch wohnt
- das Recht des Staates, dem ein Ehegatte angehört
Wichtig: Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.
2. Kann die Ehe erst dann geschieden werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist?
Wenn deutsches Scheidungsrecht anwendbar ist, kann eine Ehe in der Regel nur dann geschieden werden, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist.
Sollte ausländisches Scheidungsrecht anwendbar sein, kommt es ggf. auf eine Trennungsjahr nicht an. Gerade dann, wenn eine Scheidung schnell erfolgen soll, ist es sehr wichtig, genau und richtig zu bestimmen, nach welcher Rechtsordnung die Scheidung zu erfolgen hat. Sollte ein Trennungsjahr nicht erforderlich sein, kann die Scheidung schon wenige Wochen nach der Trennung erwirkt werden. Gerade dann, wenn einer der Ehegatten neu heiraten möchten, kann daran ein überragendes Interesse bestehen.
3. Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?
3.1.
Im Idealfall ist eine Scheidung in 3 Monaten durch. Das ist aber wirklich der Idealfall. Scheidungsverfahren können auch viele Monate andauern.
Die Dauer eines Scheidungsverfahrens spielt bei gemischt-nationalen Ehen v.a. dann eine große Rolle, wenn der Ausländer erneut heiraten möchte und sein Aufenthaltsrecht von der erneuten Eheschließung abhängt. Um hier die richtige Entscheidung zu treffen, ist die genaue Kenntnis der ausländerrechtlichen Bestimmungen unerlässlich. Darin liegt meine Spezialisierung. Das optimale Zusammenspiel zwischen ausländerrechtlicher Interessenvertretung und der optimalen Taktik im Scheidungsverfahren. Darin kann der Schlüssel zum Erfolg liegen, um das Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren.
3.2.
Achtung: Zustellung des Scheidungsantrages im Ausland kann viel Zeit kosten!
Wenn ein Ehegatte schon wieder in sein Herkunftsland ausgereist ist, muss ihm der Scheidungsantrag im Ausland zugestellt werden. Erfahrungsgemäß nimmt die Auslandszustellung viel Zeit in Anspruch. Hier sollten im Vorfeld des Scheidungsantrages zwei Alternativen durchdacht werden, um diese Probleme zu vermeiden:
- der Ausländer benennt eine Person seines Vertrauens mit Wohnsitz in Deutschland als zustellungsbevollmächtigt (dann kann dort ohne Zeitverlust zugestellt werden) oder
- der Ausländer beauftragt einen Anwalt in Deutschland (dann kann dem Anwalt zugestellt werden)
Bitte unterschätzen Sie nicht die Probleme der Auslandszustellung. In vielen Ländern ist das Postwesen wenig ausgeprägt, Straßennamen mit Hausnummern und Postleitzahlen gibt es in machen Ländern gar nicht. Ich erinnere mich an einen Fall, in dem der Ausländer nach Jamaika zurück gekehrt war. Er lebte dort in einer Hütte am Strand. Postleitzahl, Straße: Fehlanzeige. Wir brauchten Monate, um das Problem zu lösen. Hätte er eine Person seines Vertrauens in Deutschland beauftragt, wäre der ganze Aufwand erspart geblieben.
4. Bleibt das Aufenthaltsrecht bis zur Scheidung erhalten?
Ein klares Nein: Das Aufenthaltsrecht kann nach der Trennung entzogen werden, auf die Scheidung kommt es aufenthaltsrechtlich nicht an.
Wichtig: Selbst wenn das Aufenthaltsrecht von der Ehe abhängt, bedeutet dies (in der Regel) nicht, dass die Aufenthaltserlaubnis mit der Trennung erlischt. Die Aufenthaltserlaubnis kann bei einer Trennung allerdings zurück genommen werden. Wer hier richtig taktiert und prozessiert, kann den Verlust der Aufenthaltserlaubnis unter Umständen langwierig hinauszögern. Dies zählt selbstverständlich zu meinen Haupttätigkeit auf der aufenthaltsrechtlichen Seite dieser Mandate.
Die Kosten für eine Scheidung berechnen sich am Quartalseinkommen der Eheleute. Quartalseinkommen bezeichnet die Einkünfte (netto) der Eheleute in 3 Monaten ( = 1 Quartal). Dazu zwei Beispiele:
Bei einem Quartalseinkommen der Eheleute in Höhe von 15.000,00 € belaufen sich die Anwaltskosten für den eigenen Anwalt auf ca. 2.000,00 €. Hinzu kommen ca. 600,00 € Gerichtskosten.
Bei einem Quartalseinkommen der Eheleute in Höhe von 5.000,00 € belaufen sich die Anwaltskosten für den eigenen Anwalt auf ca. 900,00 €. Hinzu kommen ca. 300,00 € Gerichtskosten.
So wird das Quartalseinkommen errechnet (Beispiel): Der Ehemann hat ein Monatseinkommen von 2.000,00 €, die Ehefrau von 1.000,00 €. Dann beläuft sich das Monatseinkommen auf 3.000,00 € und das Quartalseinkommen ( = 3 Monate) auf 9.000,00 €
Bei Interesse setzen Sich sich gern mit mir in Verbindung, gern per mail (tarneden@tarneden.de), gern auch telefonisch: 0511. 220 620 60 (am besten werktags zwischen 10:00 – 12:00 oder 15:00 – 17:00 Uhr).
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden