Schadensersatzpflicht für Beamte nach Falschbetankung Behördenfahrzeug?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Land / Bund fordert vom Beamten Schadenersatz nach Falschbetankung eines Dienstfahrzeuges. Zu Recht? Nach Beamtenrecht können Bund und Länder von ihren Beamten Schadenersatz verlangen, wenn diese im Dienst Schäden verursachen. Betankt ein Beamter / eine Beamtin einen Dienstwagen falsch, können schwere Motorschäden entstehen. In der Falschbetankung liegt eine Pflichtverletzung. Schadenersatz kann deshalb aber nicht immer verlangt werden. Wann der Beamte / die Beamten die Schadenersatzforderung nach Falschbetankung abwehren kann, klärt dieser Beitrag.
1. Die Betankung eines Dieselfahrzeugs mit Benzin (oder umgekehrt)
2. Muss ein Beamter für Schäden infolge der Falschbetankung haften?
3. Referenzen: So haben Gerichte entschieden
4. Zahlt die Privathaftpflichtversicherung den Schaden bei einer Falschbetankung?
1. Die Betankung eines Dieselfahrzeugs mit Benzin (oder umgekehrt)
Bei einem Behördenfahrzeug gilt nichts anderes wie bei einem Mietwagen. Auch diese Fahrzeuge dürfen selbstverständlich nur mit dem zugelassenen Kraftstoff betankt werden. Eine Falschbetankung kann auch hier zu schwerwiegenden Schäden am Motor führen, die eine aufwendige Reparatur des Einspritzsystems zur Folge haben kann.
Der Dienstherr wird in diesem Fall aller Voraussicht nach vom Mitarbeiter/Beamten die Reparaturkosten zurückfordern, da dieser den eingetreten Schaden am Motor durch die Falschbetankung des Dienstfahrzeugs grob fahrlässig verursacht habe.
2. Muss ein Beamter für Schäden infolge der Falschbetankung haften?
Auch im öffentlichen Dienstrecht gilt der Grundsatz, dass der Mitarbeiter dem Dienstherrn den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung entstandenen Schaden ersetzen muss.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird regelmäßig angenommen, dass die Falschbetankung als grob fahrlässiges Verhalten zu bewerten sei. Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges handelt ein Beamter angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vor dem Tanken vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist.
Wer sich beim Tankvorgang nicht vergewissere, die richtige Zapfpistole gewählt zu haben, missachtet in der Regel diejenigen Verhaltenspflichten, die jedem Kraftfahrzeugführer beim Betanken eines Fahrzeugs ohne weiteres einleuchten.
Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen Einsatz bedingten – unverschuldeten – Eilbedürftigkeit.
Für eine Beurteilung des Umfangs der Haftung ist in diesem Fall somit maßgeblich, ob man die Falschbetankung als grob fahrlässiges Verhalten ansieht oder lediglich als normal fahrlässiges Verhalten bewertet. Vertrauen Sie hier auf meine fast 15 Jahre Berufserfahrung im Autorecht.
3. Referenzen: So haben Gerichte entschieden
Schadensersatzpflicht abgelehnt:
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 08.02.2011 – Az.: 1 K 1880/10
In dem vom Verwaltungsgericht Aachen entschiedenen Fall hat ein Briefzusteller das ihm zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug irrtümlich mit Superbenzin anstatt wie vorgeschrieben mit Dieselkraftstoff betankt.
Die Deutsche Post AG forderte von ihrem Mitarbeiter wegen des infolge der Falschbetankung entstanden Schadens Schadensersatz.
Das Verwaltungsgericht Aachen hob den Zahlungsbescheid der Deutschen Post AG auf, da die Falschbetankung in diesem Fall nicht als grob fahrlässig zu bewerten sei.
Der Postmitarbeiter sei bei dem irrtümlichen Tankvorgang dadurch abgelenkt gewesen, dass sich eine Postkundin bei ihm über einen mangelhaften vertretungsweisen Zustelldienst beschwert habe. Ein solcher Vorgang allein könne bereits geeignet sein, die gebotene Aufmerksamkeit beim Betanken eines Fahrzeugs zu beeinträchtigen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Falschbetankung zwei Tage vor Heiligabend geschah sei. Zu dieser Zeit werde erfahrungsgemäß sehr viel Post versandt und von den Zustellern ausgetragen, sodass die Arbeitsbelastung deutlich höher als zu anderen Zeiten gewesen sein dürfte. Diese Umstände ließen das Fehlverhalten in einem deutlich milderen Licht erscheinen.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21.07.2007 – Az.: 3 A 19/07
Ein Polizeibeamter betankte das Dienstfahrzeug irrtümlich mit Benzin anstatt mit Diesel.
Zu Beginn des Tankvorgangs wurde der Polizeibeamte von einem älteren Mitbürger angesprochen und in ein Gespräch betreffend dienstliche Belange verwickelt. Während des Gesprächs setzte der Polizeibeamte mit Öffnen des Tankdeckels, Entnahme der Zapfpistole und Betanken des Fahrzeugs den Tankvorgang fort. Nach Abschluss des Befüllens hängte er die Zapfpistole zurück. Nach dem Ende des Tankvorgangs stellte der Polizeibeamten fest, dass er das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt hatte.
Der Polizeibeamte weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht hob den Zahlungsbescheid auf.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts könne eine grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein, wenn ein Polizeibeamter bei angewöhnten alltäglichen Handlungsabläufen infolge von äußeren Umständen abgelenkt werde und infolge dieser Ablenkung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzte. Dies könne der Fall sein, wenn ein Polizeibeamter zu Beginn des Tankvorgangs von einem Bürger angesprochen, in ein Gespräch verwickelt, hierdurch so abgelenkt werde, dass er irrtümlich die falsche Zapfpistole greift und diesen Irrtum erst nach Betanken des Fahrzeugs bemerkt.
Schadensersatzpflicht bejaht:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.02.2017 – Az.: 2 C 22.16
In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte ein Polizeibeamter ein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff betankt. Weil er das Fahrzeug nach dem Betanken normal genutzt hat, kam es zu einer Beschädigung des Motors. Die Reparaturkosten betrugen rund 4.500,00 € und wurden vom Land Mecklenburg-Vorpommern vom Polizeibeamten zurückgefordert.
Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Falschbetankung des Polizeiwagens ein grob fahrlässiges Verhalten des Polizeibeamten. Er habe beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen.
Ein Mitverschulden könne dem Dienstherrn nicht angelastet werden, weil dieser aufgrund der Fürsorgepflicht nicht gehalten war, einen Tankadapter einzubauen.
4. Zahlt die Privathaftpflichtversicherung den Schaden bei einer Falschbetankung?
Hier gelten die gleichen Grundsätze, die ich bereits in meinem Beitrag zur Falschbetankung bei Mietwagen beschrieben hatte. Ist ein fremdes Fahrzeug falsch betankt worden, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung für einen dadurch eingetretenen (Motor)-Schaden. Hier greift der Haftungsausschluss der sog. Benzinklausel. In den Versicherungsbedingungen findet sich regelmäßig ein Leistungsausschluss für Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Beratung: ab 80,00 €, Details hier.
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einer angenommenen Schadensersatzforderung von 4.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 453,87 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 850,85 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de).