Schadensersatz nach Falschbetankung von Miet-/Firmenwagen?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Schadensersatz nach Falschbetankung? Ein Fehlgriff an der Zapfsäule kann teuer werden. Es kommt immer wieder vor, dass der Mieter eines Mietwagens, der Arbeitnehmer bei einem Dienstwagen irrtümlich falschen Kraftstoff tanken. Gleiches kann auch bei der leihweisen Überlassung eines Fahrzeugs unter Bekannten passieren. Wurde der Motor dann gestartet oder das Fahrzeug bereits gefahren, kann es zu Schäden am Motor kommen. Der Motor muss dann kostspielig repariert werden, weil wahrscheinlich das gesamte Einspritzsystem (inkl. Tank, Hochdruckpumpe, Injektoren oder auch die Kraftstoffleitungen) ausgetauscht werden muss, was Reparaturkosten von mehreren Tausend Euro nach sich ziehen kann. Oftmals zieht das Falschbetanken Schadensersatzforderungen gegen die Person nach sich, die den falschen Kraftstoff getankt hat. Ob solche Schadensersatzforderungen berechtigt sind, klärt dieser Beitrag.
1. Die Betankung eines Dieselfahrzeugs mit Benzin (oder umgekehrt)
2. Muss der Mieter/Arbeitnehmer für Schäden infolge der Falschbetankung haften?
3. Referenzen: So haben Gerichte entschieden
4. Zahlt die Privathaftpflichtversicherung den Schaden bei einer Falschbetankung?
1. Die Betankung eines Dieselfahrzeugs mit Benzin (oder umgekehrt)
Es versteht sich von selbst, dass ein Fahrzeug nur mit dem zugelassenen Kraftstoff getankt werden darf. Die Falschbetankung eines Dieselfahrzeugs mit Benzin (oder umgekehrt) kann zu Motorschäden führen, was eine kostspielige Reparatur nach sich zieht. Die Mietwagenfirma oder der Arbeitgeber fordern in diesem Fall die Erstattung der Reparaturkosten vom Mieter/Arbeitnehmer, weil er den Schaden grob fahrlässig verursacht habe.
2. Muss der Mieter / Arbeitnehmer für Schäden infolge der Falschbetankung haften?
a. Der Mieter eines Mietfahrzeugs hat sich im Rahmen des Mietverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Indem das Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt wird, verletzt der Mieter seine Sorgfaltspflicht. Für die Haftung genügt bereits einfache Fahrlässigkeit.
In der Rechtsprechung wird regelmäßig angenommen, dass die Falschbetankung als grob fahrlässiges Verhalten zu bewerten sei, weil sich der Mieter vor dem Tanken nicht des benötigten Kraftstoffes vergewissert habe. Meist sei auf der Innenseite des Tankdeckels ein entsprechender ausdrücklicher Hinweis angebracht. Wenn ein solcher Hinweis fehlt, ist der Mieter gehalten, im Bordhandbuch oder in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugschein) sich über den richtigen Kraftstoff zu informieren, um nicht schulhaft zu handeln.
b. Die Mietwagenfirmen bieten dem Mieter regelmäßig an, eine Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) durch Zahlung eines Entgeltes auszuschließen. In diesem Fall haftet der Mieter je einzelnem Schadenereignis bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts.
Diese Haftungsfreistellung deckt den Schaden infolge einer Falschbetankung allerdings meist nicht ab.
Durch eine Falschbetankung eingetretene Schäden werden als sogenannte Betriebsschäden bewertet. Zu den Betriebsschäden gehören insbesondere Schäden, die im Zusammenhang mit Bedienungsfehlern entstehen. Diese unterfallen jedoch nicht der vertraglichen Haftungsfreistellung unterfällt.
Im Bereich des Arbeitsrechts sind Regelungen und Haftungsklauseln im Dienstwagenüberlassungsvertrag sowie anderweitigen Nutzungsvereinbarungen zu berücksichtigen. Oftmals haften Arbeitnehmer in hiernach nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleiches haftet der Arbeitnehmer im Regelfall für Vorsatz und grob fahrlässiges Handeln voll. Bei einer normalen Fahrlässigkeit wird die Haftung geteilt, und bei einer leichten Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.
Für eine Beurteilung des Umfangs der Haftung ist in diesem Fall somit maßgeblich, ob man die Falschbetankung als grob fahrlässiges Verhalten ansieht oder lediglich als normal fahrlässiges Verhalten bewertet. Vertrauen Sie hier auf meine fast 15 Jahre Berufserfahrung im Autorecht.
3. Referenzen: So haben Gerichte entschieden
Schadenersatzverpflicht verneint
Landgericht Osnabrück (Urteil vom 14.12.2007 – Az.: 2 O 1793/07)
Die Klägerin hatte dem Beklagten ein Fahrzeug zu einer Probefahrt überlassen. Im schriftlichen Benutzungsvertrag vereinbarten die Parteien eine unbeschränkte Haftung des Kunden, soweit ein etwaiger Schaden am Fahrzeug grob fahrlässig verursacht wurde; im übrigen eine Haftung des Kunden i.H.d. Selbstbeteiligungsbetrages (1 000,-€) bei Kaskoschäden.
Der Beklagte betankte das Fahrzeug, einen Diesel-Pkw, versehentlich mit Bio-Diesel anstatt mit herkömmlichem Diesel. Hierdurch kam es zu einem Motorschaden.
Das Landgericht Osnabrück lehnte eine Haftung des Beklagten ab, da die Betankung mit Bio-Diesel anstelle von herkömmlichem Diesel nicht als ein grob fahrlässiges Verhalten zu bewerten sei. Anders als beim Verwechseln von Benzin und Diesel, stellt die Verwechslung der beiden Dieselarten nur eine normale Fahrlässigkeit dar, da dass es nicht als allgemein bekannt anzusehen sei, dass Bio-Diesel nur im Ausnahmefall aufgrund entsprechender Hinweise getankt werden kann.
Arbeitsgericht Kassel (Urteil vom 08.02.2006 – Az: 5 Ca 536/05)
In dieser Entscheidung hatte ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen mit Benzin anstatt mit Diesel betankt, weil er die Sorte „Ultimate“ für die günstigere Version von „Ultimate Superdiesel“ hielt.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts stelle die Falschbetankung wegen “verwechslungsträchtiger” Bezeichnung- der Kraftstoffsorten nur eine normale Fahrlässigkeit dar.
Da die innerbetriebliche Dienstwagenrichtlinie eine Haftung des Arbeitnehmers wegen von ihm verursachten Schäden am überlassenen Dienstfahrzeug nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verhalten vorsah, musste der Arbeitnehmer wegen des Verschuldensgrades der normalen Fahrlässigkeit nicht haften.
Schadenersatzpflicht bejaht
Amtsgericht München (Urteil vom 24.06.2015 – Az.: 113 C 27219/14)
Die Mieterin Beklagte mietete bei einer gewerblichen Autovermietung einen PKW. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet, das dann gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse mit Dieselmotor ausgetauscht wurde. Dieses Fahrzeug betankte die Beklagte mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen der Falschbetankung liegen blieb. Die Mieterin weigerte sich zu zahlen.
Das Amtsgericht München verurteile die Mieterin zur Zahlung der Reparaturkosten, da sie ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis grob fahrlässig verletzt habe, indem sie Benzin statt Diesel getankt habe.
Das Urteil ist in der Berufungsinstanz vom Landgericht München I bestätigt worden (Urteil vom 10.05.2016 – Az.: 13 S 13503/15).
4. Zahlt die Privathaftpflichtversicherung den Schaden bei einer Falschbetankung?
Üblicherweise nein. Ist ein fremdes Fahrzeug falsch betankt worden, besteht kein Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung für einen dadurch eingetretenen Schaden. Hier greift der Haftungsausschluss der sog. Benzinklausel. In den Versicherungsbedingungen findet sich regelmäßig ein Leistungsausschluss für Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Das Betanken eines Fahrzeugs gehört zu den Bedienvorgängen. Wer ein Fahrzeug fehlerhaft bedient, gebraucht das Fahrzeug. Wird das Fahrzeug dadurch beschädigt, ist dieser Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht und unterfällt nicht den Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung
Beratung: ab 80,00 €, Details hier
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis) für Mandate dieser Art bei einer angenommenen Schadensersatzforderung von 4.000,00 €:
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 453,87 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 850,85 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de).