Schadenersatz / Haftung nach bei Brand PV-/Solaranlage
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Auch wenn von PV-Anlagen kein erhöhtes Brandrisiko ausgeht, kann es dennoch zu einem Brand kommen, bei dem neben der Anlage auch das Gebäude beschädigt wird. Die Ursache für den Brand liegt zumeist nicht an der PV-Anlage selbst, sondern in der Regel an einer nicht fachgerechten Installation, mangelhaften bzw. veralteten Komponenten oder Planungsfehlern. Für den Anlagenbetreiber stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet. Der Installationsbetrieb, eine Versicherungsgesellschaft, wenn eine entsprechende Photovoltaikversicherung abgeschlossen wurde oder der Hersteller der PV-Anlage?
Mehr dazu im nachfolgenden Artikel.
1. Wer leistet Ersatz bei Brand einer PV / Solaranlage?
2. Wie hat das OLG Oldenburg, Grundurteil vom 23.09.2019 – Az.: 13 U 20/17 – entschieden?
3. Wo liegen die Chancen der Entscheidung des OLG Oldenburg? Wo die Risiken?
1. Wer leistet Ersatz bei Brand einer PV / Solaranlage?
Wird die PV-Anlage oder das mit der Anlage verbundene Gebäude beschädigt, kommen für den Anlagenbetreiber drei verschiedene Haftungsgegner in Betracht.
Haftung des Installateurs:
Gerade im Brandfall kann es zu einer Haftung des Installateurs kommen, wenn dieser die Anlage nicht gemäß den anerkannten Regeln der Technik errichtet. Hierzu gehört insbesondere die Einhaltung von DIN-Normen. So muss beispielsweise die ausreichende Trennung von Dacheindeckung des Gebäudes und der PV-Anlage gegeben sein, damit das Risiko einer Brandentwicklung vollständig ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage nicht installiert werden. Geschieht dies dennoch und kommt es zu einem Brand, so haftet der Installateur für die Schäden.
Haftung der Versicherungsgesellschaft:
Ist ein Nachweis der Schadensverursachung durch den Installateur nicht möglich oder sind Gewährleistungsansprüche wegen einer fehlerhaften Installation bereits verjährt, kommt ein Eintritt einer Versicherung in Betracht.
Es besteht keine Versicherungspflicht für PV-Anlagen. Der Anlagenbetreiber kann die Anlage daher freiwillig im Rahmen der Mitversicherung bei einer bestehenden Wohngebäudeversicherung versichern. Alternativ kann eine eigenständige Photovoltaikversicherung abgeschlossen werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass sich der Versicherungsschutz auf alle Bestandteile und Module der Anlage inkl. Solarmodule und Speicher bezieht und Reparaturkosten, Kosten zum Löschen des Feuers sowie Ertragsausfälle für den erzeugten Strom beinhaltet. Wenn das Risiko versichert ist, muss die Versicherung zahlen.
Haftung des Herstellers der PV-Anlage:
Schließlich kommt eine Haftung des Herstellers in Betracht. Der Hersteller haftet im Rahmen der Produkthaftung für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. Für die Produktsicherheit ist immer der Zeitpunkt der Inverkehrbringung und nicht der Moment des Schadenseintritts entscheidend.
Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Das bedeutet, dass der Geschädigte beweisen muss, dass der Fehler schon bestanden hat als das Produkt in Verkehr gebracht wurde, er nach dem Stand der Technik zu diesem Zeitpunkt erkannt werden konnte und der Fehler auch die Ursache für den Schaden war. Zudem ist zu beachten, dass Ansprüche aus der Produkthaftung 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts ausgeschlossen sind. Ist die schadensursächliche Komponente bereits länger als 10 Jahre auf dem Markt, scheidet ein Ersatzanspruch somit aus.
Zumeist gewähren die Hersteller der PV-Anlagen Garantien auf die Komponenten. Werden beispielsweise Solarmodule oder Batteriespeicher durch eine technische Ursache beschädigt, beschränkt sich die Ersatzpflicht des Garantiegebers auf die beschädigte Komponente. Schäden am Gebäude werden von der Garantie nicht umfasst.
2. Wie hat das OLG Oldenburg, Grundurteil vom 23.09.2019 – Az.: 13 U 20/17 – entschieden?
Der Entscheidung des OLG Oldenburg lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Eine Versicherungsgesellschaft nimmt den Installationsbetrieb einer PV-Anlage für die Schäden eines Brandschadens in Haftung. Die Solaranlage war erst kurz vor dem Brand installiert worden, Die Leistungen des Installationsbetriebes beschränkten sich ausschließlich auf die Installation. Geplant hatte die Anlage eine andere, vom Gebäude¬eigentümer direkt beauftragte Firma. Auch die Anlagekomponenten wie PV-Module, Wechselrichter, Kabel etc.) wurden vom Gebäude¬eigentümer selbst beschafft und zur Installation zur Verfügung gestellt.
Die Dachbedeckung bestand aus verschweißten Kunststoff- und Bitumen¬bahnen. Aus Sicht der Gutachter erfüllte die Dachbedeckung zwar die allgemeinen brandschutzrechtlichen Anfor¬der¬ungen für Gebäude. Dies schütze jedoch nur vor Flugfeuer und vor strahlender Wärme, nicht aber vor „unmittelbarer Befeuerung“ von außen.
Die genaue Brandursache blieb unklar. Als Ursachen kamen in Betracht eine „unfachmännische Verkabelung“, aber auch an der Anlage zur Brandverhütung angebrachte defekte Feuerwehrschalter.
Aus Sicht des OLG Oldenburg sei es für die Haftung des Installationsbetriebes nicht entscheidend welches Bauteil den Brand ausgelöst hat.
Entscheidend für die Haftung des Installateurs sei vielmehr, dass der Installationsbetrieb die PV-Anlage nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten hatte. Hierzu gehört, dass einschlägige DIN-Normen einzuhalten sind.
Nach der hier einschlägigen DIN-Norm darf der Installateur PV-Anlagen nicht ungeprüft auf das vorhandene Dach montieren. Er muss sich zuvor über die Art der Eindeckung und ihrer Brennbarkeit informieren. Lässt sich ein Risiko der Entzündung nicht ausschließen, hat die Montage zu unterbleiben.
Auch kann sich der Installationsbetrieb auch nicht auf einen Haftungsausschluss in den AGB berufen, wonach eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen sei. Die Nichtbeachtung der anerkannten Regeln der Technik ist aus Sicht des OLG Oldenburg jedoch kein Fall leichter Fahrlässigkeit.
Allerdings sah das Gericht im vorliegenden Fall auch ein Mitverschulden des Gebäudeeigentümers gegeben. Denn die Vorgaben der hier einschlägigen DIN richten sich ebenso an den Planer der Anlage. Da der Planer im Auftrag des Eigentümers tätig wurde, müsse sich der Eigentümer die entsprechende Pflichtverletzung des Planers zurechnen lassen.
Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist rechtkräftig, vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2020 – Az.: VII ZR 239/19.
3. Wo liegen die Chancen der Entscheidung des OLG Oldenburg? Wo die Risiken?
Anlagenbetreiber:
Für den Anlagebetreiber hat das Urteil des OLG Oldenburg, dass er einen Schadensersatzanspruch gegen den Installationsbetrieb, wenn dieser bei der Installation Fehler begeht. Allerdings muss der Anlagenbetreiber beweisen, dass die Arbeiten des Installationsbetriebes ursächlich sind für den eingetretenen Schaden.
Bedient sich der Anlagenbetreiber für die PV-Anlage eines Planers und unterlaufen diesem Fehler bei der Planung, muss sich der Anlagenbetreiber diese fehlerhafte Planung zurechnen lassen. Schadensersatzansprüche gegen Installationsbetrieb reduzieren sich entsprechend um das Maß des Mitschuldens. Hier bestehen dann Schadensersatzansprüche gegen den Planungsbetrieb wegen der fehlerhaften Planung. Im Ergebnis hat der Anlagenbetreiber einen Anspruch auf vollständigen Schadensersatz. Unter Umständen muss er seinen Anspruch jedoch gegen zwei Anspruchsgegner (Installationsbetrieb und Planungsbetrieb geltend machen).
Der Anlagenbetreiber geht regelmäßig leer aus, wenn die Gewährleistungsansprüche gegen den Installationsbetrieb verjährt sind. Dies ist spätestens 5 Jahre nach der Abnahme der PV-Anlage der Fall. Wenn es sich bei dem Vertrag um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt, verjähren Gewährleistungsansprüche bereits nach 2 Jahren.
Um unabhängig von Verjährungsfristen zu sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Photovoltaikversicherung bzw. die Erweiterung einer bestehenden Wohngebäudeversicherung. Kommt es zu einem versicherten Schaden durch die PV-Anlage, ist die Versicherungsgesellschaft einstandspflichtig.
Installationsbetrieb:
Aus dem Urteil des OLG Oldenburg lässt sich für den Installateur einer PV-Anlage ableiten, dass dieser vor jeder Montage selbst sorgfältig prüfen muss, ob der vorhandene Brandschutz ausreichend ist. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass diese Prüfung durch den Gebäudeeigentümer oder den Planer bereits erfolgt ist. Unterlässt er diese Prüfung, haftet er. Kann ein Brandrisiko nicht ausgeschlossen werden, darf er die PV-Anlage nicht installieren.
Auch wenn das Urteil des OLG bislang wenig Beachtung bekommen hat, könnte es für manchen Planer und Installateure Folgen haben. Denn das Gericht lässt keinen Zweifel aufkommen, dass ein Installateur vor jeder Montage selbst sorgfältig prüfen muss, ob der vorhandene Brandschutz ausreichend ist. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass diese Prüfung durch den Gebäudeeigentümer oder den Planer bereits erfolgt ist. Unterlässt er diese Prüfung, haftet er. Kann ein Brandrisiko nicht ausgeschlossen werden, darf er die PV-Anlage nicht installieren.
Auch wird sich der Installateur im Regelfall nicht auf einen Haftungsausschluss in seinen AGB berufen können, da die Nichteinhaltung von DIN-Normen nicht bloß eine leichte Fahrlässigkeit darstellt, sondern vielmehr eine erhebliche Pflichtverletzung.
Versicherungsgesellschaft:
Ist die Versicherung aufgrund des Versicherungsvertrages einstandspflichtig, kann sie den Installationsbetrieb in Regress nehmen, wenn sie Zahlungen an den versicherten Anlagenbetreiber erbracht hat. Der Erfolg des Regresses hängt maßgeblich davon ab, dass die Versicherungsgesellschaft eine Pflichtverletzung (= fehlerhafte Montage durch den Installateur) nachweisen kann. Insoweit hat die Versicherungsgesellschaft die gleichen Nachweispflichten wie der (nichtversicherte) Anlagenbetreiber, der Schadensersatzansprüche gegen den Installationsbetrieb geltend macht.
Hersteller:
Eine Haftung des Herstellers im Rahmen der Produkthaftung kommt immer nur dann in Betracht, wenn das Produkt, das einen Schaden verursacht hat, bereits beim Inverkehrbringen fehlerhaft war. Ob dem betroffenen Kunden der Nachweis gelingt, ist mehr als fraglich. Liegt dies Schadensursache nicht im fraglichen Produkt, sondern resultiert aus einer fehlerhaften Installation, scheiden Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller dem Grunde nach aus.
Haben Sie durch eine installierte PV-Anlage einen Schaden an Ihrem Wohnhaus erlitten?
Ich empfehle in Fällen dieser Art eine Beratung per Telefon, Videokonferenz oder persönlich im Büro. Vertrauen Sie auf über 15 Jahre Berufserfahrung.
Kosten der Beratung: ab 82,50 €, Details finden Sie hier.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese in der Regel die Kosten tragen.
Bei Interesse mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de) oder rufen mich an unter 0511 220 620 60.