Rücktritt vom Kaufvertrag bei zugesicherter Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens
Rücktritt vom Kaufvertrag bei zugesicherter Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens
Das Landgericht Coburg hat in einem Urteil vom 06.02.2014 – Az.: 41 O 555/13 – entschieden, dass der Vermerk „unfallfrei“ im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 444 BGB darstellt.
Stellt sich heraus, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei ist, berechtigt dies zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Unfallfreiheit liegt nach Ansicht des LG Coburg vor, wenn das Fahrzeug keinen als erheblich anzusehenden Schaden erlitten hat. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blechschäden und „Schönheitsfehler“ als unerheblich ansieht.