Rücktritt und Rückabwicklung Vertrag über Photovoltaikanlage
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Rücktritt vom Vertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage? Ärger mit der Installation der Photovoltaikanlage? Kein Baufortschritt? Anlage funktioniert nicht? Fehlerhafte Ertragsprognose oder mangelhafte Leistung? Wer diese Probleme hat, stellt sich die Frage, ob ein Rücktritt von dem Vertrag über das Photovoltaikpaket möglich ist. Bei typischen Aufdachanlagen, die sie zumeist auf Einfamilienhäusern zu finden sind, handelt es sich rechtlich zumeist um Kaufverträge. Ist die Anlage mangelhaft und beseitigt der Installationsbetrieb den Mangel nicht, kann der Anlagenbetreiber den Rücktritt erklären. Er kann dann die vollständige Rückabwicklung verlangen, im Extremfall das volle Geld und den Rückbau. Worauf es ankommt und was zu beachten ist, klärt dieser Beitrag.
1. Wann besteht ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag über das Photovoltaikpaket?
2. Wie wird die Rückabwicklung vollzogen?
3. Beispielsfall, wann ein Rücktritt vom Anlagenvertrag möglich sein kann
4. In diesen Fällen ist ein Rücktritt ebenfalls denkbar
5. Wann kann (statt des Rücktrittes) ein Widerruf erklärt werden, wann die Kündigung?
1. Wann besteht ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag über das Photovoltaikpaket?
Das Rücktrittsrecht setzt voraus, dass der Installationsbetrieb (Schuldner) eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt.
Hierbei sind folgende Konstellationen denkbar:
- Der Installationsbetrieb befindet sich mit der Fertigstellung der Anlage in Verzug.
- Die PV-Anlage ist mangelhaft, und der Installationsbetrieb beseitigt den Mangel trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist.
Zu den Mängeln gehören nicht nur technische Probleme an der Anlage, sondern auch fehlerhaft erstellte Ertragsprognosen.
Ist die Ertragsprognose fehlerhaft, weil der Installationsbetrieb bei der Erstellung der Prognose unsauber gearbeitet hat, hat der Kunde die Möglichkeit, vom PV-Anlagevertrag zurückzutreten.
2. Wie wird die Rückabwicklung vollzogen?
Hat der Installationsbetrieb die PV-Anlage nicht fristgerecht fertiggestellt oder Mängel an der Anlage trotz Aufforderung nicht behoben, besteht für den Kunden ein Rücktrittsrecht. Im Rahmen des Rücktritts müssen die Parteien die empfangenen Leistungen rückgewähren. Zudem erlöschen bislang noch nicht erfüllte Leistungen. Im Rahmen des Rücktritts werden somit die Kaufpreiszahlung und die Anlage gegenseitig zurückgewährt.
a. Wer hat die Demontagekosten zu tragen?
Ist die PV-Anlage bereits Installiert, stellt sich für den Kunden regelmäßig die Frage, wer für die Demontage der Anlage verantwortlich ist bzw. die Kosten hierfür zu tragen hat. Anders als bei der Reparatur, die der Verkäufer auf seine Kosten vorzunehmen hat, gibt es in den einschlägigen Vorschriften zur Rückabwicklung eines Vertrages (§§ 346 ff. BGB) keine entsprechende Regelung (vgl. Landgericht Itzehoe, Urteil vom 16.09.2009 – Az.: 3 O 357/08). Ein vrschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Demontagekosten oder Vornahme der Demontage durch den Installationsbetrieb besteht daher nicht. Der Käufer kann aber die Demontagekosten als Schadensersatz vom Installationsbetrieb fordern, wenn diesen ein Verschulden trifft.
Folgende Fälle sind zur unterscheiden:
Wer trägt Demontagekosten, wenn Ertragsprognose fehlerhaft war?
Der Installationsbetrieb hat die Demontagekosten zu tragen, wenn er die Ertragsprognose fehlerhaft erstellt hat (beispielsweise Dachneigung und Dachwinkel nicht berücksichgt).
Wer trägt Demontagekosten, wenn Installationsbetrieb die Errichtung trotz Mahnung nicht fertig stellt?
Auch in diesem Fall hat der Installationsbetrieb die Demontagekosten zu tragen, da er die PV-Anlage schuldhaft nicht fertiggestellt hat.
Wer trägt Demontagekosten, wenn Installationsbetrieb die PV-Anlage nach Installation nicht funktioniert und trotz Mahnung keine Reparatur erfolgt ist?
In diesem Fall kommt es darauf an, ob den Installationsbetrieb an dem Fehler ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache in einem defekten Modul, das der Installationsbetrieb vom Hersteller oder einem anderen Händler erworben hat, scheidet ein Verschulden des Installationsbetriebes aus. Liegt die Schadensursache hingegen in einer fehlerhaften Arbeitsausführung, trifft den Installationsbetrieb ein Verschulden und er muss für die Demontagekosten aufkommen.
b. (Wo) muss der Installationsbetrieb die Anlage abholen?
Verpflichtet sich der Verkäufer dazu, die PV-Anlage zum Käufer zu liefern, so wird die vertragliche Lieferpflicht auf dem Grundstück des Käufers „erfüllt“.
Der Erfüllungsort ist also beim Käufer.
Gibt es keine anderweitige vertragliche Vereinbarung, ergibt sich aus der Natur eines kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis, dass Erfüllungsort sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgewähr der Kaufsache der Ort ist, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 08.04.2020 – Az.: 1 AR 18/20).
Dies hat zur Folge, dass der Installationsbetrieb die PV-Anlage beim Kunden abholen muss.
3. Beispielsfall, wann ein Rücktritt vom Anlagenvertrag möglich sein kann
Den Rücktritt erläutere ich an diesem Beispiel:
Die Photovoltaikanlage ist ein Jahr in Betrieb. Der Anlagenbetreiber bemerkt, dass die Anlage die prognostizierte Leistung nicht erbringt und die Berechnung fehlerhaft ist. Der Installationsbetrieb hat mit einem Strompreis im Netzbezug von 45 ct. gerechnet. Der Betreiber muss aber nur 29 ct an die örtlichen Stadtwerke zahlen. Außerdem ist der Ertrag der Anlage nur bei 10.000 kw/h statt der prognostizierten 11.000,00 kw/h. Der Installationsbetrieb verweigert die Nachbesserung. Der Betreiber will die Anlage nicht mehr und erklärt den Rücktritt. Er verlangt vom Installationsbetrieb den Rückbau und die Erstattung des Kaufpreises. Der Installationsbetrieb meint, der Rückbau wäre unverhältnismäßig. Kann der Anlagenbetreiber den Rückbau der PV-Anlage und die Rückzahlung des Geldes für die Errichtung verlangen?
Lösung:
Ein Rücktritt ist möglich, wenn Ertragsprognose fehlerhaft ist und eine Nachbesserung nicht erfolgreich oder möglich war.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Fehler für den nicht erreichten Ertrag in der Ertragsprognose selbst liegt oder seine Ursache in technischen Problemen wie fehlerhaften Modulen oder dem Wechselrichter liegt. Liegt der Fehler in einem technischen Problem, so muss der Installationsbetrieb diesen Fehler beseitigen.
Liegt die Ursache nicht an einem technischen Problem, liegt ein Mangel vor, wenn der Installationsbetrieb die Ertragsprognose unsauber bzw. methodisch fehlerhaft erstellt hat. Da eine Prognose naturgemäße gewissen Unsicherheiten unterliegt, stellt nicht jede Abweichung automatisch einen Mangel dar. Vielmehr muss geprüft werden, ob der Installationsbetrieb bei seiner Prognose sämtliche örtlichen Begebenheiten, wie z.B. die Dachneigung- und Ausrichtung oder Verschattungen durch andere Gebäude oder Bäume etc., bei der Ertragsprognose zutreffend berücksichtigt hat.
Ist dies nicht der Fall, liegt ein Sachmangel vor, da der Ertrag einer Photovoltaikanlage an einem bestimmten Betriebsort zur Beschaffenheit der Kaufsache zu zählen ist, auch wenn dieser Ertrag neben der Leistungsfähigkeit der kaufgegenständlichen Photovoltaikanlage selbst maßgeblich von den Verhältnissen des Betriebsorts abhängt (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.12.2014 – 14 U 345/14).
Wird aufgrund einer fehlerhaften Prognose ein überhöhter Ertrag in Aussicht gestellt, so ist die PV-Anlage mangelhaft, weil der Ertrag als eine zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit zu bewerten ist. Dieser Ertrag ist das hauptsächliche, wenn nicht gar allein maßgebliche Kriterium aus Sicht des Käufers, um über die Brauchbarkeit der Anlage für seine Zwecke zu entscheiden. Der Energieertrag hängt zwar von der Ausrichtung, der Neigung und anderen Eigenschaften des Dachs ab, auf dem die Solarmodule angebracht werden, er beruht aber auch auf deren physischen Eigenschaften.
Das OLG München führt in der zitierten Entscheidung aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits dann von einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen ist, wenn der „Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt“. Es ist daher erst recht von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn der Verkäufer eine eigene Berechnung zum Ertrag einer Solaranlage anstellt und diese dem Käufer mitteilt. Der Verkäufer hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Käufer von einer entsprechenden Beschaffenheit ausgehen kann. Beim zu erwartenden Ertrag der Solaranlage handelte es sich – für den Verkäufer offensichtlich – auch um einen für die Kaufentscheidung erheblichen, wenn nicht gar den kaufentscheidenden Umstand.
Der Rücktritt ist allerdings nur dann möglich, wenn die Abweichung zwischen prognostiziertem und tatsächlichem Ertrag einen erheblichen Sachmangel darstellt.
Die Beurteilung, ob die in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich und deshalb ein Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf Grundlage der Umstände des Einzelfalls, bei der auf den Zeitpunkt der Rücktritterklärung abzustellen ist. Dabei indiziert ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung zwar regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung (BGH, Urteil vom 06.02.2013 – Az.: VIII ZR 374/11). Diese Indizwirkung kann allerdings durch besondere Umstände ausgeräumt werden, etwa wenn das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit nur mit sehr geringfügigen Beeinträchtigungen verbunden und sie auch unter Berücksichtigung der mit dem Abschluss einer Beschaffenheitsvereinbarung verfolgten Interessen des Käufers als eine unwesentliche Pflichtverletzung einzustufen wäre (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – Az.: VIII ZR 361/18).
Bei einer fehlerhaften Ertragsprognose ist bei der vorzunehmen Abwägung somit der Umfang der Abweichung zwischen Ertragsprognose und tatsächlichem Ertrag zu berücksichtigen.
Eine Abweichung von 2-3 % ist anders zu bewerten als eine Abweichung von 10 % und mehr.
Soweit ersichtlich, gibt es keine einschlägige Rechtsprechung, ab wann eine Abweichung der Ertragsprognose erheblich ist. Es ist abzuwarten, wo die Rechtsprechung die Grenze ziehen wird.
Ein Ansatz ist die Orientierung an der Erheblichkeitsgrenze im Autorecht.
Hier gibt es verschiedene Ansätze.
Der Bundesgerichtshof nimmt bei einem behebbaren Mangel an, dass dieser erheblich ist, wenn die Reparaturkosten mehr als 5 % des Kaufpreises betragen (BGH, Urteil vom 28.05.2014 – Az.: VIII ZR 94/13).
Im dem Fall, dass der Kraftstoffverbrauch eines Neufahrzeugs von den Herstellerangaben abweicht, nimmt der BGH eine Erheblichkeit hingegen erst an, wenn der Kraftstoffmehrverbrauch mindestens 10 % beträgt (BGH, Beschluss vom 08.05. 2007 – Az.: VIII ZR 19/05).
Welche Grenze bei einer fehlerhaften Ertragsprognose gilt, hängt aus meiner Sicht davon ab, ob die Ertragsprognose beispielsweise durch die Montage weiterer Solarmodule erreicht werden kann. Ist eine Erweiterung der PV-Anlage möglich, handelt es sich um einen behebbaren Mangel. Hier gilt die 5 % -Grenze, d.h. der Sachmangel ist dann erheblich, wenn die Zubaukosten mehr als 5% des Kaufpreises ausmachen.
Ist ein Zubau oder eine andere Art der Leistungssteigerung des Ertrages nicht möglich, ist von einem unbehebbaren Mangel auszugehen.
Bei unbehebbaren Mängeln ist auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen BGH, Urteil vom 29.6.2011 – Az.: VIII ZR 202/10).
Diese Situation ist vergleichbar mit den Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch. In beiden Fällen (Ertrag PV-Anlage und Kraftstoffverbrauch) gibt der Verkäufer an, dass die Kaufsache einen bestimmten Ertrag erzielen wird bzw. einen genau bezeichneten Kraftstoffverbrauch hat. Sowohl ein Minderertrag als auch ein zu hoher Kraftstoffverbrauch stellen eine Funktionsbeeinträchtigung dar, sodass man in diesen Fällen die Erheblichkeitsgrenze bei einem Minderertrag von 10 % haben wird.
Falscher Strompreis
Gleiches gilt für den in der Wirtschaftlichkeitsprognose genannten Strompreis. Der Installationsbetrieb hat mit einem Strompreis im Netzbezug von 45 ct. gerechnet. Der Betreiber muss aber nur 29 ct an die örtlichen Stadtwerke zahlen.
Der bei der Prognose zugrunde gelegte Strompreis gehört dann zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der PV-Anlage, wenn für den Kunden ersichtlich war, dass es sich um verbindliche Zahlen handelt und nicht bloß um eine beispielshafte Modellrechnung mit willkürlich genannten Zahlen. Neben dem Ertrag ist die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage das hauptsächliche, wenn nicht gar maßgebliche Kriterium, um über die Brauchbarkeit der Anlage für seine Zwecke zu entscheiden.
Von einer zumindest stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung ist auszugehen, wenn der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Dies gilt erst recht, wenn der Verkäufer dem Käufer eine eigene Berechnung zur Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage anstellt und diese dem Käufer mittteilt. Der Verkäufer bringt damit zum Ausdruck, dass der Käufer von einer entsprechenden Wirtschaftlichkeit ausgehen kann (Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.12.2014 – Az.: 14 U 345/14).
Dadurch, dass der Installationsbetrieb bei seiner Berechnung von falschen Zahlen zum Strompreis ausgegangen, ist die gesamte Berechnung und damit die Anlage mangelhaft. Eine Beseitigung des Mangels ist nachträglich nicht mehr möglich, sodass dem Käufer hier ein Rücktrittsrecht zusteht.
4. In diesen Fällen ist ein Rücktritt ebenfalls denkbar
Andere Module als im Vertrag vereinbart
Liefert der Installationsbetrieb im Rahmen des PV-Anlagenvertrages andere Module oder einen anderen Wechselrichter als im Vertrag vereinbart, liegt eine Falschlieferung vor. Die Lieferung einer falschen Ware ist begrifflich kein Sachmangel, steht nach § 434 Abs. 5 BGB einem Sachmangel der Ware allerdings gleich.
Das bedeutet, dass der Kunde im Fall einer Falschlieferung gegen den Installationsbetrieb einen Anspruch auf Einbau der vertraglich vereinbarten Module hat. Den Einbau anderer Module muss er nicht hinnehmen.
Weigert sich der Installationsbetrieb, die falsch gelieferten Module auszutauschen, ist ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag denkbar, wenn die Abweichung erheblich ist.
Wie beim „normalen“ Sachmangel auch, setzt das Rücktrittsrecht voraus, dass der Sachmangel erheblich ist.
Erheblich ist die Abweichung vom bestellten Produkt dann, wenn es im Vergleich minderwertig ist, weil es beispielsweise eine geringere Leistung oder eine schlechtere Qualität hat. Der Kunde erwirbt ein bestimmtes Produkt zum entsprechenden Preis, weil er die Qualität dieses Produktes wünscht und nicht ein x-beliebiges anderes Produkt zum gleichen Preis haben möchte.
Gefälschtes Zertifikat der Module
Auch sind Produktfälschungen keine Seltenheit. Immer wieder kommen täuschend echte Duplikate, die allerdings qualitativ minderwertig sind, auf den Markt. Da diese gefälschten Module wohl kaum eine Qualitätskontrolle durchlaufen haben, stellen sie ein Sicherheitsrisiko dar.
Bei der Verwendung von Produktfälschungen handelt es sich regelmäßig um einen Sachmangel, da vertraglich der Einbau des Originalprodukts geschuldet ist. Stellt sich heraus, dass es sich um eine Produktfälschung handelt, hat der Kunde gegen den Installationsbetrieb einen Anspruch auf Austausch. Weigert sich der Installationsbetrieb, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
5. Wann kann (statt des Rücktrittes) ein Widerruf erklärt werden, wann die Kündigung?
a) Widerruf
Ein Widerruf ist immer (sowohl bei Kaufvertrag als auch bei Werkvertrag) dann möglich, wenn der PV-Anlagenvertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers oder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird. Kommt also der Unternehmer nach Hause zum Interessenten (in dessen Haus oder Wohnung) und wird dort ein Vertrag über den Erwerb und die Montage einer PV-Anlage abgeschlossen, hat der Kunde ein gesetzliches Widerrufsrecht. Gleiches gilt, wenn der Kunde die PV-Anlage im Internet bestellt.
Zum Widerruf finden Sie hier weitere Informationen
b) Nur bei Werkvertrag: Kündigung
Eine Kündigung ist jederzeit möglich, wenn der PV-Anlagenvertrag rechtlich als Werkvertrag zu bewerten ist. Das Gesetz räumt dem Auftraggeber hier ein entsprechendes Kündigungsrecht ein (§ 648 BGB.). Der Nachteil der Kündigung für den Besteller liegt darin, dass dem Unternehmer als Auftragnehmer im Falle der freien Kündigung die vereinbarte Vergütung zu. Dieses Vergütungsrecht kann selbst dann bestehen, wenn noch keinerlei Arbeitsergebnisse vorliegen. Der Unternehmer muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, weiterhin auch was er anderweitig erwirbt und was er böswillig zu erwerben unterlässt. Nach der Regelung des § 648 Satz 3 BGB wird gesetzlich vermutet, dass dem Auftragnehmer eine Vergütung in Höhe von mindestens 5 % zusteht. Kann der Unternehmer darlegen, dass die ersparten Aufwendungen geringer sind, kann er eine wesentlich höhere Vergütung beanspruchen.
Mehr zur Kündigung finden Sie hier.
c) Fazit:
Es gibt also drei Möglichkeiten, den Vertrag über die Errichtung einer PV-Anlage zu beenden: Rücktritt (hier beschrieben), Kündigung und Widerruf. Welche Variante die richtige ist, bedarf der genauen Prüfung. Zum Widerruf und zur Kündigung finden Sie hier weitere Informationen.
Die Entscheidung, ob der Vertrag über die Errichtung einer PV-Anlagen beendet wird, ist weitreichend und schwierig. In diesen Fällen ist immer eine Beratung zu empfehlen. Wenn Sie eine Beratung wünschen, benötige ich unbedingt den Vertrag über die Errichtung der PV-Anlage. Nur dann ist ein konkrete Beratung möglich. Nachstehend finden Sie die Konditionen für Beratung und Vertretung.
Beratung: ab 82,50 €, Details hier
Vertretung:
Kalkulieren Sie folgende Kosten (Grundpreis)für Mandate dieser Art bei einem angenommenen Streitwert von 25.000,00 € (Preis für die PV-Anlage):
Eigene Anwaltskosten außergerichtlich: 1.375,88 €
Eigene Anwaltskosten nur Gerichtsverfahren: 2.623,95 €
Rechtsschutzversicherung? Wer eine Privatrechtsschutz bzw. ein hat, kann in aller Regel davon ausgehen, dass diese die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt. Gerne setzte ich mich diesbezüglich mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung.
Bei Interesse rufen Sie mich an (0511 – 220 620 60) oder mailen mir (buschmann@tarneden.de).