Restwertleasing: Anrechnung von Zahlungen einer Kfz-Haftpflichtversicherung auf den Restwert
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Das Restwertleasing ist eine Form des Leasings. Anders als beim Kilometerleasing ist beim Restwertleasing der Zeitwert des Fahrzeuges bei der Rückgabe entscheidend. Ist der Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf des Leasingzeitraums niedriger als der im Leasingvertrag vereinbarte voraussichtliche Restwert, muss der Leasingnehmer die Differenz an den Leasinggeber zahlen.
Erhält die Leasinggesellschaft allerdings von einer Kfz-Haftpflichtversicherung Zahlungen wegen eines Verkehrsunfalls, müssen diese Zahlungen bei der Berechnung des Restwertes berücksichtigt werden. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom (Urteil vom 30.09.2020 – VIII ZR 48/18) entschieden.
2. Wie hat der BGH (Urteil vom 30.09.2020 – VIII ZR 48/18) seine Entscheidung begründet?
3. Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
1. Wann muss die Leasinggesellschaft die Zahlung einer Kfz-Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall auf den Restwert anrechnen?
Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall stehen der Leasinggesellschaft zu, da sie die Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Auch nach einer durchgeführten Reparatur verbleibt oft ein Minderwert, da ein (repariertes) Unfallfahrzeug nicht den gleichen Marktwert hat wie ein unfallfreies Fahrzeug. Die gegnerische Kfz-Haftpflicht ist daher verpflichtet, der Leasinggesellschaft diese Wertminderung zu ersetzen.
Gibt der Leasingnehmer nach Ende des Leasingvertrags das Fahrzeug an die Leasinggesellschaft zurück, wird dies auf etwaige Schäden geprüft. Diese Schäden werden bei der Berechnung des Restwerts des Fahrzeugs entsprechend berücksichtigt.
Gibt man ein Unfallfahrzeug zurück, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Leasinggesellschaft die aus dem Unfall resultierende Wertminderung bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwertes berücksichtigt. Das hat zur Folge, dass die Differenz zwischen vertraglich vereinbarten Restwert und tatsächlichem Restwert größer wird. Diese Differenz ist vom Leasingnehmer zu erstatten.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass der Leasinggeber verpflichtet ist, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen. Der Zahlungsanspruch der Leasinggesellschaft gegen den Leasingnehmer reduziert sich entsprechend um die erhaltene Entschädigungsleistung.
2. Wie hat der BGH (Urteil vom 30.09.2020 – VIII ZR 48/18) seine Entscheidung begründet?
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Leasinggeber verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen eines Versicherers dem Leasingnehmer zugutekommen zu lassen. Dies kann dadurch geschehen, dass er die Entschädigungsleistungen für die Reparatur oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs verwendet oder diese bei Vertragsende auf den Restwertausgleichsanspruch anrechnet. Eine Zahlung, die der Leasinggeber als Minderwertausgleich von der Haftpflichtversicherung erhalten hat, mindert deshalb dessen Anspruch auf Restwertausgleich.
In der Entscheidung des BGH hat die Leasinggesellschaft von der gegnerischen Kfz-Haftpflichversicherung nach einem Verkehrsunfall für die Wertminderung des Autos nach erfolgter Reparatur einen Betrag von 5.500 EUR erhalten. Diesen Zahlbetrag musste die Leasinggesellschaft bei der Berechnung des Restwertes des Fahrzeugs berücksichtigen, sodass der sich Zahlbetrag der Leasingnehmerin entsprechend um diese 5.500 EUR reduziert hat.
3. Chancen und Risiken bei der rechtlichen Geltendmachung
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist klargestellt, dass Zahlungen einer Kfz-Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall dem Leasingnehmer zu Gute kommen müssen. Die Leasinggesellschaft kann vom Leasingnehmer daher nicht die Erstattung der unfallbedingten Wertminderung verlangen, wenn sie schon durch die Versicherung ersetzt wurde.
Sollte eine Leasinggesellschaft erhaltene Zahlungen bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs unberücksichtigt lassen und deshalb vom Leasingnehmer einen überhöhten Zahlbetrag fordern, hat der Leasingnehmer sehr gute Chancen, sich gegen die Forderung zu verteidigen.
Weitere Informationen zum Thema Autoleasing finden Sie in einem Beitrag Autoleasingvertrag: Rechte und Pflichten.
Kontaktaufnahme:
Haben Sie mit Ihrem Leasingfahrzeug einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten und von der Leasinggesellschaft nach Vertragsende eine überhöhte Schlussrechnung erhalten?
Ich empfehle in Fällen dieser Art eine Beratung per Telefon, Videokonferenz oder persönlich im Büro. Vertrauen Sie auf über 15 Jahre Berufserfahrung im Autorecht.
Kosten der Beratung: ab 82,50 €, Details finden Sie hier.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese in der Regel die Kosten tragen.
Bei Interesse mailen Sie mir buschmann@tarneden.de oder rufen mich an unter 0511 220 620 60.