Punkte Flensburg Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage, wie viele Punkte ein Autofahrer im Verkehrszentralregister in Flensburg erhält, wenn er von der Polizei mit Alkohol im Blut angetroffen wird. Daneben soll die Frage beantwortet werden, wie es um das Punktekonto bestellt ist, wenn der Autofahrer, dem infolge einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, nach Ablauf der Sperrfrist eine Wiedererteilung beantragt.
1. Wie viele Punkte in Flensburg bekomme ich für eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)?
2. Wann werden die Punkte in Flensburg für eine Trunkenheitsfahrt gelöscht?
3. Bleiben die Punkte im Verkehrszentralregister stehen, wenn ich einen neuen Führerschein erhalte?
4. Welche Punkte bekomme ich für eine Alkoholfahrt nach § 24a StVG?
1.Wie viele Punkte in Flensburg bekomme ich für eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)?
Wenn bei einer Trunkenheitsfahrt ein Alkoholgehalt von mehr als 0,3 Promille gemessen wird und daneben Anzeichen von Verkehrsunsicherheit vorliegen oder es gar zu einem Verkehrsunfall kommt, liegt eine strafbare Handlung gemäß § 316 StGB vor. Für diese Alkoholfahrt sieht das Gesetz neben einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis (umgangssprachlich: Führerscheinentzug) sowie die Sperrfrist für die Wiedererteilung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren oder auf Dauer vor. Daneben werden für die Trunkenheitsfahrt im Verkehrszentralregister, welches vom in Flensburg ansässigen Kraftfahrtbundesamt geführt wird, für Verstöße 3 Punkte (vormals 7 Punkte) eingetragen.
Weitergehende Ausführungen zur Trunkenheitsfahrt finden Sie in meinem Artikel Trunkenheitsfahrt § 316 StGB – Fragen zum Strafverfahren, hier im Ratgeber.
2.Wann werden die Punkte in Flensburg für eine Trunkenheitsfahrt gelöscht?
Wird die Fahrerlaubnis vom Gericht rechtskräftig entzogen, so werden gemäß § 4 Abs. 2 StVG bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis alle Punkte aufgrund früherer, vor dieser Maßnahme begangener Zuwiderhandlungen gelöscht. Das gilt auch für die Tat, die den unmittelbaren Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis bildet. Entzieht also der Strafrichter wegen eines Trunkenheitsdelikts gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Fahrerlaubnis, so ist der Täter “punktefrei”.
Im Fall der Trunkenheitsfahrt (§316 StGB) beträgt die Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG 10 Jahre. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung des Strafgerichts.
3.Bleiben die Punkte im Verkehrszentralregister stehen, wenn ich einen neuen Führerschein erhalte?
Hier ist zu unterscheiden zwischen den Punkten selbst und den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen. Bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis werden alle bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis angesammelten Punkte gelöscht. Der Fahrerlaubnisinhaber beginnt also nach der Wiedererteilung mit 0 Punkten. Allerdings werden die der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde liegenden Entscheidungen nicht gelöscht. Diese bleiben im Verkehrszentralregister bis zur jeweiligen Tilgungsreife erfasst.
Im Fall der Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB bleibt die Eintragung im Register 10 Jahre bestehen. Dadurch, dass die Eintragungen im Register verbleiben, können sie bei einer späteren, erneuten Entziehung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass das Strafgericht bei einer erneuten Entziehung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist zur Wiedererteilung von deutlich über einem Jahr bis hin zu fünf Jahren, in Ausnahmefällen auch die dauerhafte Sperre anordnen kann.
4. Welche Punkte bekomme ich für eine Alkoholfahrt nach § 24a StVG?
Ein Verstoß gegen die 0,5 ‰- Grenze des § 24a StVG stellt im Gegensatz zur Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn trotz des Alkoholgehalts im Blut keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen.
Ein Verstoß gegen die 0,5 ‰- Grenze wird von der Verkehrsbehörde wie folgt geahndet:
• ohne Voreintragung: 500,- EUR, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot (vormals 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot)
• bei Eintragung von bereits einer Entscheidung: 1.000,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot (vormals 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot)
• bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen: 1.500,- EUR, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot (vomals 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot)
Da es sich bei dem Verstoß gegen die 0,5 ‰- Grenze – anders als bei der Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB – um eine Ordnungswidrigkeit handelt, beträgt die Tilgungsfrist im Verkehrszentralregister für diese Eintragung gemäß § 29 Abs.1 Nr. 2b StVG fünf Jahre (vormals 2 Jahre). Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist diese Frist starr. Bis zur Gesetzesänderung zum 01.05.2014 verlängerte sich die Frist dadurch, dass eine weitere Tat begangen wurde. Nunmehr wird jede Eintragung nach Ablauf ihrer Frist automatisch getilgt.
Weitergehende Ausführungen zum Themenkreis Alkohol im Straßenverkehr finden Sie in meinem gleichnamigen Artikel, hier im Ratgeber.