Prüfungsrecht: Rücktritt nach der Prüfung bei unerkannter Prüfungsunfähigkeit obergerichtlich anerkannt, Bay. VGH 7 ZB 18.1248
Der Fall betraf den Rücktritt nach dem endgültigen Nichtbestehen. Die Mandantin war zur Prüfung am 08.01. angetreten. Mit Bescheid vom 29.02. wurde ihr mitgeteilt, dass Sie den Prüfungsanspruch endgültig verloren hat. Die Mandantin hatte mir nunmehr Mandat erteilt. Mit Schriftsatz vom 08.04. erklärte ich für die Mandantin den Rücktritt. Der Rücktritt wurde also mehr als 3 Monate nach der Prüfung erklärt! Die betroffene Hochschule wies den Rücktritt als verspätet zurück. Dagegen legte ich Klage ein. Bereits in erster Instanz (Verwaltungsgericht München, Az.: M 3 K 17.3750) hatte uns das Gericht Recht gegeben und darauf erkannt, dass der Rücktritt rechtzeitig erfolgt sei. Denn durch ärztliches Attest sei ausreichend nachgewiesen, dass die Klägerin die Prüfungsunfähigkeit zur Zeit der Prüfung nicht erkannt hatte. Die Hochschule ging in die zweite Instanz. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Klägerin Recht. Er wies den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 14.07.2020 zurück. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Dieser Fall hat große Bedeutung im Prüfungsrecht. Denn erfahrungsgemäß wird der Rücktritt nach der Prüfung von den Universitäten und Hochschule meist abgelehnt. Dass selbst ein Rücktritt 3 Monate nach der Prüfung (!) Erfolg haben kann und höchstrichterlich bestätigt wird, ist ein toller Erfolg. Haben Sie auch den Rücktritt nach der Prüfung erklärt und verweigert die Hochschule / Universität den Rücktritt? Denn setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung. Vertrauen Sie auf bald 20 Jahre Erfahrung im Hochschulrecht.