Privatschule: einmalige Aufnahmegebühr im Schulvertrag zulässig?
Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Einige Privatschulen vereinbaren in den Schulverträgen anlässlich der Aufnahme in die Privatschule eine Aufnahmegebühr. Diese ist einmalig zu entrichten. In meiner beruflichen Praxis haben mir Eltern Aufnahmebeiträge von z.B. 4.600 € oder 2.500 € oder 3.000,00 € vorgelegt, typischerweise anlässlich einer Kündigung des Schulvertrages. Im Verhältnis zum monatlichen Schulgeld dürfen solche Aufnahmegebühren durchaus als hoch bezeichnet werden. Gerade bei mehreren Kindern können sich die Beträge erheblich addieren. Ist es rechtlich überhaupt zulässig, eine Aufnahmegebühr in Höhe von z.B. 3.000,00 zu verlangen, ehe überhaupt die Schule begonnen hat? Immerhin zahlen doch die Eltern das Schulgeld. Das müsste doch reichen. Oder? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Aufnahmegebühr, Reservierungsgebühr, pädagogischer Beitrag
4. Rechtsschutzversicherung und Kontaktaufnahme zum Anwalt
1. Aufnahmegebühr, Reservierungsgebühr, pädagogischer Beitrag…
Etliche Privatschulen erheben einen Einmalbetrag zu Beginn des Schulverhältnisses. Dieser Einmalbeitrag wird begrifflich sehr unterschiedlich beschrieben. In mir vorgelegten Fällen sind mir folgende Begrifflichkeiten bekannt geworden:
- Aufnahmegebühr
- pädagogischer Beitrag
- Reservierungsgebühr
Allen war im Kern gemeinsam, dass vor der Aufnahme in die Privatschule ein Einmalbetrag zu zahlen ist. Allen war gemein, dass es keine Rückzahlung oder Teilrückzahlung bei vorzeitiger Beendigung des Schulverhältnisses gab. Gerade wenn der Schulvertrag von Seiten der Schule nach kurzer Schulzeit gekündigt wird, kann die Motivation hoch sein, eine hohe Aufnahmegebühr zurück zu verlangen. M.E. kann die Aufnahmegebühr aber auch dann zurück verlangt werden, wenn eine Kündigung von Seiten des Schülers bzw. seiner Eltern vorliegt. In beiden Konstellationen ist es mir gelungen, dass Privatschulen auf mein Anfordern die Aufnahmegebühr zu 100 % zurück gezahlt haben.
2. Was spricht dafür, dass die Vereinbarung einer solchen Aufnahmegebühr rechtswidrig ist und die Rückzahlung verlangt werden kann?
Dass die Eltern Schulgeld zahlen. Bei dem Schulgeld zahlen die Eltern für eine schulische Leistung. Dauert der Schulvertrag 6 Monate, zahlt man für 6 Monate. Dauert er 12 Monate, zahlt man 12 Monate.
Ich gebe ein Beispiel: Liegt das monatliche Schulgeld bei 1.000,00 €, so kosten 6 Monate Beschulung 6.000,00 €. Kommt ein Einmalbeitrag von 3000 € hinzu, sind für 6 Monate 9.000,00 € zu entrichten. Endet das Schulverhältnis durch Kündigung kurz nach der Schulaufnahme, ist die Aufnahmegebühr “futsch”. Was haben die Eltern dann für die “Aufnahmegebühr” eigentlich erhalten?
Die Schulaufnahme eines Schülers ist m.E. ein einfacher Vorgang in der Massenverwaltung. Ein paar Daten des Schülers (z.B. letztes Zeugnis) werden eingeholt und die nötigen Meldungen vorgenommen werden. Nehmen wir beispielhaft den Aufnahmebeitrag von 3.000,00 €. Das ist ungefähr der Nettomonatslohn für eine/-n Verwaltungsfachangestellte/n für einen ganzen Monat. Klar, dass die Schulanmeldung für nur einen Schüler nicht so viel Zeit in Anspruch nimmt. Auch sonst “erhalten” Eltern oder Schüler anlässlich der Schulaufnahme für die 3.000,00 € nichts, was diesem Wert entspricht, also beispielsweise Laptops…. Anders könnte es natürlich sein, wenn die Schule für 3.000,00 € eine Ausstattung für SchülerInnen zur Verfügung stellt. Aber ein I-pad kostet bei weitem keine 3.000,00 €.
Ich habe erfolgreich Aufnahmebeiträge von Privatschulen zu 100 % zurück gefordert. Vertrauen Sie auf diese Erfahrung.
4. Rechtsschutzversicherung und Kontaktaufnahme zum Anwalt
Wenn Sie eine Standardrechtsschutzversicherung haben, wird diese in aller Regel die Kosten für anwaltliche Beratung und Vertretung übernehmen. Dort sollte daher unbedingt eine Kostenzusage angefragt werden.
Die Anwaltskosten sind folgende:
Beratung: ab 80 €, Details hier
Vertretung: abhängig vom Streitwert. Beispiel: Schulaufnahmegebühr von 3000 €, dann gilt:
Anwaltskosten ohne Gericht: ca. 450 €
Anwaltskosten nur Gericht: ca. 760 €
Bei Interesse mailen Sie mir (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511 – 220 620 60.
© Rechtsanwalt Rolf Tarneden