Onlineshop: Abmahnung erhalten: Was tun?
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Sie betreiben einen Onlineshop und haben eine Abmahnung wegen einer angeblichen Rechtsverletzung erhalten? Mögliche Rechtsverletzungen können vielfältig sein. Häufig geht es um Markenrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen oder auch um unlautere geschäftliche Handlungen wie die Verwendung urheberechtlich geschützter Namen, Logos oder Bilder ohne Zustimmung des Rechtinhabers, um irreführende Werbung oder auch um eine fehlende oder unzureichende Widerrufsbelehrung auf Ihrer Website.
3. Welchen Inhalt muss eine Abmahnung haben?
4. Muss die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt?
Wer unlautere geschäftliche Handlungen vornimmt, indem er beispielsweise irreführend wirbt oder Informationspflichten nicht einhält, muss damit rechnen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Hierbei ist es unerheblich, ob die abgemahnte Person sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollte oder aus Unwissenheit gehandelt hat.
Gleiches gilt für die Verletzung fremder Schutzrechte wie die unerlaubte Nutzung von Namen, Logos oder auch Bildern. Auch hier muss derjenige mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen, der die Schutzrechte des Rechtinhabers verletzt.
Im Wettbewerbsrecht dürfen nur Mitbewerber, Wettbewerbsvereine/Wirtschaftsverbände und Verbraucherschutzverbände abmahnen. Ein Mitbewerber muss mit dem Abgemahnten im Wettbewerb stehen, also tatsächlich auf dem Markt aktiv sein, ähnliche Produkte anbieten und die gleichen Kundenkreise ansprechen. Zudem muss der Mitbewerber diese Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Es genügt folglich nicht, wenn der Abmahner selbst erst seit kurzem auf dem Markt ist und/oder kaum Produkte anbietet.
Bei der Verletzung eines Schutzrechts (z.B. Marken- oder Urheberrecht) darf nur der nachweisliche Inhaber des verletzten Schutzrechts abmahnen.
3. Welchen Inhalt muss eine Abmahnung haben?
In einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung muss Folgendes klar und verständlich angegeben werden:
1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung.
3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5. in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist. Hierunter fallen beispielsweise Verstöße gegen die Impressumspflicht oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung,
4. Muss die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Ist der Vorwurf der Rechtsverletzung zutreffend und sind die formellen Anforderungen (vgl. Ziffer 3.) erfüllt, ist der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, wird der Abmahnende zumeist ein gerichtliches Eilverfahrens durchführen, um seinen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Ist der Anspruch begründet, kann dies für den Abgemahnten sehr kostspielig werden.
Regelmäßig enthält die Abmahnung eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Strafbewehrt ist die Unterlassungserklärung deshalb, weil der Abgemahnte erst durch das Versprechen, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen, eine Wiederholungsgefahr ausräumt.
Allerdings gilt es vor Abgabe der Unterlassungserklärung zu prüfen, ob diese zu weit gefasst ist. Es kann vorkommen, dass auch andere Verstöße als der konkret vorgeworfene Verstoß mitumfasst sind und der Abgemahnte auch hierfür eine Vertragsstrafe zahlen soll. Auch ist zu prüfen, ob die angedrohte Vertragsstrafe ihrerseits angemessen hoch ist.
5. Kontaktaufnahme zum Anwalt?
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de). Sie erhalten dann kurzfristig einen Kostenanschlag. Sie können auch durchrufen: 0511. 220 620 60.