Negative Google-Bewertungen löschen mit Anwalt: so geht´s
Rechtsanwalt Horst-Oliver Buschmann
Negative Bewertungen bei Google für Ihr Unternehmen? Etliche Bewertungen sind rechtswidrig und Sie können die Löschung erfolgreich erwirken. Insbesondere falsche, rufschädigende oder anonyme Bewertungen können Sie löschen lassen. Auch Bewertungen von „Bewertern“, zu denen Ihr Unternehmen nie Kontakt hatte (Fakebewertung) können gelöscht werden.
Meine Dienstleistung für Ihr Unternehmen zur Löschung der rechtswidrigen Bewertung bei Google:
- Rechtliche Prüfung der Bewertung
- Durchsetzung der Löschung der rechtswidrigen Bewertung bei Google
- 119 € netto zzgl. 19 % USt. je Bewertung (Löschung außergerichtlich gegenüber google geltend machen)
Vertrauen Sie auf meine mehr als 15-jährige Berufserfahrung.
1. Dann hat die Löschung Erfolgsaussicht, dann nicht!
2. Besteht ein Löschungsanspruch gegen Google?
3. Besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Bewerter?
4. So haben Gerichte entschieden
5. Anwaltskosten? Kontaktaufnahme zum Anwalt?
1. Dann hat die Löschung Erfolgsaussicht, dann nicht!
Rechtswidrsige Bewertungen bei google können gelöscht werden. In folgenden Fällen kann ein Löschungsanspruch gegen Google alllerdings mit guten Erfolgsaussichten durchgesetzt werden:
- Die Bewertung enthält unwahre Tatsachenbehauptungen
- Die Bewertung enthält lediglich Beleidigungen ohne Sachbezug
- Der Bewerter war nie Kunde (Fake-Bewertung)
- Die Bewertung erfolgt anonym
- Der Bewerter gab die Bewertung ohne Begründung ab.
- Der Bewerter ist ein Wettbewerber
In folgenden Fällen besteht hingegen kein Anspruch auf Löschung:
- Der Bewerter ist bekannt und war tatsächlich Kunde
- Die Bewertung enthält wahre Behauptungen
- Die Bewertung enthält eine Meinungsäußerung, die nicht beleidigend und ohne jeden Sachbezug ist
Sie sind der Meinung, dass eine negative Bewertung Ihres Untrnehmens anhand der vorgenannten Kriterien unzulässig ist? Setzten Sie sich gerne mit mir in Verbindung!
2. Besteht ein Löschungsanspruch gegen Google?
Ja, google muss rechtswidrige Bewertungen löschen, wenn google auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
Ein Löschungsanspruch besteht dann, wenn sich die Bewertung als unwahre Tatsachenbehauptung oder als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung darstellt. Weder die unwahre Tatsachenbehauptung noch die Beleidigung, die üble Nachrede oder die Verleumdung sind von der Meinungsfreiheit des Bewerters umfasst.
Ein Löschungsanspruch besteht auch dann, wenn eine Bewertung gegen die Google-Richtlinien verstößt. Ein Verstoß gegen die Google-Richtlinien liegt beispielsweise vor, wenn die Bewertung das Persönlichkeitsrecht verletzt, die Bewertung ohne vorherigen Kontakt oder vorherige Erfahrung des Bewerters erfolgt oder die Bewertung nicht die eigenen Erfahrungen, sondern die von Dritten wiedergibt.
Erfahrungsgemäß ist der Löschungsantrag häufig erfolgreich, wenn es sich um anonym abgegebene Bewertungen oder um Bewertungen von nicht bekannten Personen handelt
3. Besteht ein Unterlasungsanspruch gegen den Bewerter?
Ja, der Bewerter muss rechtswidrige Bewertungen löschen und kann auf die Löschung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der BEwerter bekannt ist (Name und die Anschrift). Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass sich die Bewertung als unwahre Tatsachenbehauptung oder als Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung darstellt.
Kann der Bewerter nicht beweisen, dass eine von ihm geäußerte Behauptung wahr ist, hat der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gegen ihn. Der Bewerter wird in diesem Fall zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Ist seit der Kenntnisnahme von der beanstandeten Bewertung noch kein Monat vergangen, kann der Unterlassungsanspruch im Wege des gerichtlichen Eilrechtsschutzes durchgesetzt werden. Dieses Vorgehen ist dann ratsam, wenn der Bewerter die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat und eine schnelle gerichtliche Entscheidung erzielt werden soll.
Einzelheiten zum Unterlassungsanspruch bei einer Beleidung oder einer üblen Nachrede finden Sie hier in meinem Fachbeitrag Unterlassung Üble Nachrede/Beleidigung.
4. So haben Gerichte entschieden
Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 – 9 O 59/17
Dem Urteil des Landgerichts Lübeck lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betreiber einer kieferorthopädischen Praxis war bei mit seiner Praxis bei „Google Maps“ mit einem Profil gelistet. Ein unbekannter Bewerter hat im Praxisprofil eine 1-Sterne-Bewertung ohne Begründung veröffentlicht.
Da zwischen dem Bewerter und dem Praxisinhaber kein Kontakt im Rahmen einer Behandlung oder in einem ähnlichen Verhältnis festgestellt werden konnte, entschied das Gericht, dass eine Tatsachenbehauptung mangels eines Kontakts ausscheide und im Ergebnis lediglich eine Meinungsäußerung vorliege. Eine Meinungsäußerung ohne Bezug auf Tatsachen stelle einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Praxisinhabers, welches die soziale Anerkennung und die (Berufs-)Ehre des Arztes schütze, überwiege das Recht auf freie Meinungsäußerung des Bewertenden in diesem Fall. Google musste die Bewertung daher löschen.
BGH, Urteil vom 09.08.2022 – Az.: VI ZR 1244/20
Der Entscheidung des BGH lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Der Betreiber eines Ferien- und Freizeitparks störte sich an verschiedenen negativen Bewertungen, bei denen die Nutzer lediglich Vorname, Spitzname (Nickname) oder Initialen angegeben hatten. Deswegen vermutete das Hotel, dass es sich um Fake-Bewertungen handelt und die Nutzer nicht Kunden in dem Park gewesen seien. Der Ferienpark hat das Portal wegen der negativen Bewertungen mit der Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste gewesen, auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Vor dem Oberlandesgericht Köln war die Klage des Ferienparks weitgehend erfolgreich. Zwar das Portal nicht verpflichtet, die Bewertungen der Nutzer vor der Veröffentlichung zu überprüfen. Weise das Hotel das Portal aber auf eine „klare Rechtsverletzung“ hin, treffe das Portal eine Prüfpflicht. Eine solche „klare Rechtsverletzung“ liege etwa dann vor, wenn die Bewerter tatsächlich nicht Gäste im Hotel waren. Da das Portal weitere Nachforschungen bei seinen Usern verweigerte, sei die fehlende Kundenbeziehung prozessual als wahr zu unterstellen.
Der BGH bestätigte die Ansicht des OLG Köln. Die Rüge des Hotels, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reiche grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen.
Landgericht München I, Endurteil vom 20.11.2019 – Az.: 11 O 7732/19
Das Landgericht München verurteilte eine Frau zur Unterlassung für eine 1 Sterne Bewertung bei Google, die sie einer Anwaltskanzlei gegeben hatte. Die Frau war Prozessgegnerin. Sie bewerte die Kanzlei mit dem Kommentar „nicht empfehlenswert und „kritisch: Professionalität“. Hierbei handele es aus Sicht des Gerichts sich zwar um ein Werturteil. Da mit dem Kommentar allerdings der Eindruck vermittelt werde, dass die Erfahrungen aus einem mandatsbezogenen geschäftlichen Kontakt beruhen, weist das Werturteil einen Tatsachenkern auf.
Da sie jedoch die Prozessgegnerin gewesen sei, stelle diese Behauptung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, welches das Recht der Prozessgegnerin in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit überwiege. Ein durchschnittlicher Leser von Online-Bewertungen, gehe davon aus, dass der Bewertung in diesem Sinne ein leistungs- bzw. mandatsbezogener geschäftlicher Kontakt zu Grunde liegt. Es sei bekannt und gesellschaftlich anerkannt, dass der tätige Rechtsanwalt als Interessenvertreter des Mandanten fungiert. Die erfolgreiche Wahrnehmung der Interessen des eigenen Mandanten bedeutet oft nachteilige Konsequenzen für den Gegner des Mandanten.
5. Anwaltskosten? Kontaktaufnahme zum Anwalt
119,00 € netto zzgl. 19 % USt. pro Bewertung (bis zu 2 Google-Bewertungen), Löschung außergerichtlich gegenüber Google geltend machen
109,00 € netto zzgl. 19 % USt. pro Bewertung (ab 3 Google-Bewertungen), Löschung außergerichtlich gegenüber Google geltend machen
Am einfachsten mailen Sie mir die beanstandete Google-Bewertung an (buschmann@tarneden.de) und / oder rufen Sie an: 0511 – 220 620 60.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung für Ihr Unternehmen haben, zahlt diese voraussichtlich die Anwaltskosten.
Der Auftrag zur Entfernung von negativen Google Bewertungen stellt eine Rechtsdienstleistung dar. Agenturen, die anbieten negative Bewertungen im Rahmen der Rechtsbeschwerde zu beanstanden, können ohne entsprechende Zulassung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen daher vertrauensvoll an einen Rechtsanwalt.

