Bei der Studienplatzvergabe ab WS 20/21 werden bei der Studienplatzvergabe in der Wartezeitquote maximal nur noch 7 Wartesemester berücksichtigt (Hintergrund: Neufassung des niedersächsischen Hochschulzulassungsrechtes zum 01.10.2020; die Regelung findet sich in § 28 Abs. 3 HNZVO). Das ist eine tiefgreifende Änderung für die Hochschulzulassung. Denn dies hat zur Folge, dass – wenn die Abinote nicht ausreicht – der Hochschulzugang allein durch Warten nicht mehr erreicht werden kann.
Wie wird dann entschieden zwischen Bewerbern mit 7 und mehr Wartesemestern?
Dazu regelt § 30 Abs. 1 HNZVO, dass bei Ranggleichheit in der Wartezeitquote (also alle Bewerber mit mindestens 7 Wartesemestern) entschieden wird nach der Rangfolge der Durchschnittsnote aus dem Abitur.
Die Bedeutung ist weitreichend. Wer mindestens 7 Wartesemester hat und einen Ablehnungsbescheid erhält, kann daraus rückschließen, dass er voraussichtlich bei regulärer Bewerbung auch weiterhin keinen Studienplatz erhalten wird. In diesem Fall ist dann die Studienplatzklage auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität die einzige Alternative im Inland (sonst bleibt nur das Auslandsstudium). Denn für diese Klage kommt es auf die Wartezeit nicht an. Bei Interesse setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung. Vertrauen Sie auf fast 20 Jahre Berufserfahrung im Studienplatzrecht.