Masterstudiengang einklagen: alle Studiengänge
Masterstudiengang einklagen: alle Studiengänge
Einen Masterstudiengang einklagen ist in vielen Fällen Erfolg versprechend. Für die Betroffenen stellt die Aufteilung die Bachelor und Masterstudiengang häufig als lästig dar: Obgleich manche Bachelorabsolventen die Noten erreichen, die von der Masterzugangsordnung gefordert werden, erhalten sie Ablehnungsbescheide, häufigster Grund: Es gibt nicht genügend Masterstudiengangsplätze. Die Suche nach Alternativen ist oft schwierig und verbunden mit Ortswechsel und / oder Ergänzungsstudiengängen, die nicht gewollt sind. Schon mancher hat sich zurück gesehnt nach den Diplomstudiengängen, bei denen es solche Schwierigkeiten nicht gab. Die Alternative kann eine Klage auf einen Studienplatz in einem Masterstudiengang sein. Aber welche Chancen bestehen? Welche Fristen sind zu beachten? Und: Was kostet solch eine Klage? Mehr dazu in diesem Beitrag.
1. Klage auf Master, wenn die Note der Masterzugangsordnung erreicht wird?
2. Klage auf Master, wenn die Note der Masterzugangsordnung n i c h t erreicht wird?
3. Klage auf Master, wenn Zulassungsbescheid wieder aufgehoben wird?
4. Achtung: Keine Notenbeschränkung für Master bei Lehramtstudis zulässig!
5. Welche Fristen sind zu beachten?
1. Klage auf Master, wenn die Note der Masterzugangsordnung erreicht wird?
Wer die Note der Zugangsordnung erreicht und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen erfüllt (z.B. Eignungsprüfung, Praktikumsnachweise, Sprachkenntnisse…) kann dann in aller Regel mit einer Kapazitätsklage auf “versteckte” Studienplätze klagen. Diese Verfahren sind in aller Regel sehr aussichtsreich und enden zumeist mit Erfolg.
2. Klage auf Master, wenn die Note der Masterzugangsordnung n i c h t erreicht wird?
Wer die Noten bzw. andere Zugangsvoraussetzungen der Masterzugangsordnung nicht erfüllt, hat zumeist wenig Chancen. Eine Klage kann in diesen Fällen nur dann Erfolg haben, wenn die Regelungen der Zugangsordnung einer Überprüfung nicht standhalten. Ob solche Verfahren Erfolg haben, lässt sich – auch vereinfacht – nicht sagen. Es kommt in jedem Einzelfall darauf an, welche Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt ist. Dann muss dieses Merkmal in der Zugangsordnung geprüft werden, um zu entscheiden, ob sich eine Klage lohnt.
Wichtige Ausnahme: Etwas anderes gilt aber in den Lehramstudiengängen. Eine Mindestnote in der Masterzugangsordnung ist dort unzulässig, s. ausführlich Ziff. 4. Entsprechendes gilt für alle anderen Studiengänge, bei denen bereits durch die Wahl des Bachelorstudienganges eine Festlegung auf einen bestimmten Beruf erfolgt ist. Voraussetzung ist aber weiter, dass der Beruf auch nur mit einem Masterabschluss ausgeübt werden kann.
3. Klage auf Master, wenn Zulassungsbescheid wieder aufgehoben wird?
Wenn ein zunächst erteilter Zulassungsbescheid später wieder aufgehoben wird, können Klagen Erfolg haben. Beispiel in einem von mir erstrittenen Fall (Verwaltungsgericht Hannover, Az.: 6 A 4280/11): Der Kläger hatte die Zulassung zum Masterstudiengang. Noch vor Vorlesungsbeginn erhielt er einen weiteren Bescheid, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass die Zulassung rückgängig zu machen sei. Dagegen haben wir geklagt. Die Klage hatte sofort Erfolg. Durch Gerichtsurteil ist unsere Sicht bestätigt worden, dass der Studienplatz dem Kläger nicht wieder weggenommen werden durfte.
4. Achtung: keine Notenbeschränkung für Master bei Lehramtstudies zulässig!
Eine Mindestnote für Master Lehramt ist unzulässig! Das hat das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az.: 1 A 77/13) entschieden. Das Gericht hat argumentiert, dass der Bachelorabschluss schon wesentliche Lehramtsanteile erhält. Ferner könne nur der Student Lehrer werden, der auch einen Masterabschluss erworben hat. Wer den “Lehrerbachelor” erworben hat, ist also schon halber Lehrer. Wird hier eine Selektion über die Note vorgenommen, würde der Inhaber des “Lehrerbachelors” mit einem wertlosen Bildungsabschluss zurück gelassen. Dies sei verfassungswidrig.
Fazit: Bei Lehramtsstudiengängen ist die Normierung einer Mindestnote in der Masterzugangsordnung rechtswidrig.
Wichtig: Diese Argumentation lässt sich auf alle Studiengänge übertragen, bei denen bereits durch die Wahl des Bachelorstudienganges eine Festlegung auf einen bestimmten Beruf erfolgt ist. Voraussetzung ist aber weiter, dass der Beruf auch nur mit einem Masterabschluss ausgeübt werden kann.
5. Welche Fristen sind zu beachten?
Das kommt drauf an! Hier liegt eine der größten Chancen in Verfahren auf Masterstudiengänge. Die allgemein geltenden Fristen für Studienplatzklagen gelten hier teilweise nicht! Es kann daher unter Umständen bis weit in das Semester hinein geklagt werden.
Da die Rechtslage von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, sollten Sie unbedingt vorher nachfragen.
Kalkulieren Sie für den durchschnittlichen Fall an Mindestkosten zwischen 367,23 € und 540,50 € Anwaltsgebühren abhängig von Bundesland. Je nach Konstellation können die Verfahren auch teurer werden.
Hinzu kommen die Gerichtskosten.
Sie können bei uns die Kosten selbst kalkulieren in unserem Kostenrechner in drei Schritten.
Einen Kostenvoranschlag erhalten Sie auf Wunsch kurzfristig kostenfrei: Mailen Sie mir ( tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.