Leistungen Hochschulrecht Studienplatzklage Sommersemester07
Studienplatzklage Sommersemester 2007? Der nachstehende Artikel gibt einen Ausblick auf die Studienplatz-klageverfahren für das Sommersemester 2007. In der Tradition meiner semesterweise veröffentlichten Artikelserie – vgl. bislang Studienplatz durch Studienplatzklage WS 2006/2007? – werden dieses Mal folgende Fragen in den Mittelpunkt gestellt: 1. Was gibt es Neues Interessantes für Studienplatzkläger in ZVS-Studiengängen? 2. Was gibt es Wissenswertes für Studienbewerber in Nicht-ZVS-Studiengängen? 3. Gut Ding will Weile haben: Strategien zur erfolgreichen Studienplatzbeschaffung. 4. Wann sollte ich mich (anwaltlich) beraten lassen? 1. Was gibt es Neues Interessantes für Studienplatzkläger in ZVS-Studiengängen? Welche Auswirkungen es hat es, wenn sich eine Hochschule anwaltlich vertreten lässt. Dazu aktuelles aus Niedersachsen, dem Bundesland meines Kanzleisitzes. In den Kapazitätsklageverfahren (Studienplatzklagen genannt) konkurrierten im Wintersemester 2005/2006 im Verfahren Humanmedizin gegen die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) knapp 700 Antragsteller um die Zuweisung außerkapazitärer Studienplätze. Erstmals in dem benannten Durchgang ließ sich die Medizinische Hochschule Hannover (MHH) anwaltlich vertreten. Heute – etwa ein Jahr später – deuten sich die Folgen an: Nach Auskunft des Verwaltungsgerichtes Hannover sind bislang (Stand: 44. Kalenderwoche) etwas mehr als 500 Anträge eingegangen. Dies ist ganz erheblicher Antragstellerrückgang. Zwar ist nicht nachweisbar, dass der Antragstellerrückgang ausschließlich auf die anwaltliche Vertretung der MHH zurück zu führen ist. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass noch Anträge hinzukommen (viele sind jedoch nicht mehr zu erwarten). Jedoch ist bekannt, dass anwaltlich vertretene Hochschulen aus Kostengründen weniger verklagt werden. Anwaltliche Vertretung der Hochschule ist Chance und Risiko für den Kapazitätskläger gleichermaßen. Das Kostenrisiko steigt, andererseits steigen auch die Chancen in einem Losverfahren einen Studienplatz zugelost zu bekommen, vorausgesetzt, dass dieses durch das Verwaltungsgericht angeordnet wird. Für die Frage, ob überhaupt versteckte Studienplätze durch das Verwaltungsgericht gefunden werden, ist es freilich bedeutungslos, ob nun 700 oder 400 Antragsteller prozessieren. 2. Was gibt es Wissenswertes für Studienbewerber in Nicht-ZVS-Studiengängen? Für das Wintersemester 2006/2007 ist es bereits für mehrere Mandanten gelungen,dass diese – ohne gerichtliches Verfahren – ihren Studienplatz in dem Wunschstudiengangbekommen haben. Dabei handelt es sich um Exotenstudiengänge wie 2-Fächer-BachelorGermanistik/Interdisziplinäre Sachbildung oder Klassiker wie Lehramt Sonderpädagogik.Die Liste ließe sich fortsetzen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meinenArtikel: Klageverfahren in anderen Studiengängen laufen. Wir hoffen auf positive Ausgänge dieser Verfahren. Zusammengefasst sind die Chancen für Studienplatzbewerber in Nicht-ZVS-Studiengängen in aller Regel unvergleichbar besser, als die für Studienbewerber in ZVS-Studiengängen. Beachtlich ist ferner, dass ein Bundesland offenbar die Kapazitätsverfahren in den ZVS.Studiengängen unter eine sehr frühzeitige Fristregelung stellt, während dasselbe Bundesland für die Nicht-ZVS-Studiengänge diese Frist nicht anwendet. Dies eröffnet – neben den ohnehin schon besseren Möglichkeiten für Bewerber in Nicht-ZVS-Studiengängen – weitere Perspektiven im außerkapazitären Bereich. 3. Gut Ding will Weile haben: Strategien zur erfolgreichen Studienplatzbeschaffung. Bei ZVS-Studiengängen – jedenfalls in denen, die dort der stärksten Nachfrage unterliegen – reduziert sich das Ziel eines Kapazitätsprozesses (oft Studienplatzklage genannt) in der Regel auf die Teilnahme an einem von dem Gericht angeordneten Losverfahren. Dies ist auf den allgemein bekannten Umstand zurück zu führen, dass regelmäßig mehr Antragsteller auftreten als versteckte Studienplätze gefunden werden. Kommt das Gericht in erster Instanz zu der Entscheidung, dass keine versteckten Studienplätze zu vergeben sind und ordnet kein Losverfahren an, muss sich der Kapazitätskläger entscheiden, entweder das Verfahren zu beenden oder in die zweite Instanz (Beschwerdeverfahren) zu gehen. Wird ein Losverfahren angeordnet, ist das Los des Kapazitätsklägers in der Lostrommel eines von vielen anderer Konkurrenten. Dann ist die Erlangung eines Studienplatzes Glückssache. Deswegen muss sich jeder Studienplatzkläger im Vorfeld darüber im Klaren sein, dass sein (-e) Klageverfahren nach einem Semester auch erfolglos geblieben sein können, selbst wenn (gar mehrere) Losverfahren erfolgt sind. Diese Bedingungen legen nahe, durch eine Strategie bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen die Chancen zu verbessern. Chancenverbesserung heißt oftmals auch Kostensteigerung. Nachstehender Ausblick soll sich aspektweise den beiden Problemkreisen zuwenden: Wie lassen sich Chancen optimieren und Kosten in einem erträglichen Rahmen halten? Hinweis: Für alle anderen Studiengänge, bei denen die eben beschriebene Nachfragesituation (also deutliches Übersteigen der Nachfrage gegenüber dem bestehenden Angebot) nicht anzutreffen ist, gelten folgenden (a und b) Ausführungen nicht. a) Planung über ein JahrStudienplatzbewerber für (z.B.) Humanmedizin haben im geregelten Vergabeverfahren bei der ZVS häufig eine mehrjährige Wartezeit vor sich. Der Studienplatzkläger wünscht häufig den „sofortigen Erfolg“, also die Erlangung eines Studienplatzes sogleich im ersten Versuch einer Kapazitätsklage. Bereits bei der Planung dieses ersten Versuches sollte mitbedacht werden, dass dieser Versuch erfolglos bleiben kann. Gelingt es z.B. im nächsten Semester, einen Studienplatz zu bekommen, so hat das Verfahren zwar ein Jahr gedauert, aber die Wartezeit konnte gleichwohl erheblich abgekürzt werden. Es handelt sich dann immer noch um einen sehenswerten Erfolg für den Kapazitätskläger. Wichtig bei einer solchen semesterübergreifenden Planung ist eine klare Strategie, die ausgerichtet ist an den finanziellen Möglichkeiten des Studienplatzklägers. Da diese Möglichkeiten nun einmal beileibe nicht immer gleich sind, ist eine maßgeschneiderte Strategie ein möglicher Schlüssel zum Erfolg. Ein kurzes Beispiel: Es gibt Bundesländer, in denen ist der finanzielle Einsatz für ein Kapazitätsverfahren (Studienplatzklage) um ein vielfaches höher als in anderen Bundesländern. Dies bedingt, dass die Antragstellerzahlen den „teuren Bundesländern“ regelmäßig geringer ausfallen. Je weniger Konkurrenz, desto besser die Chancen in einem Losverfahren (wenn es vom Gericht angeordnet wurde). Nicht jeder kann sich gar mehrere Klagen an diesen teuren Standorten leisten. In anderen Bundesländern werden – bei günstigerer Kostenstruktur – andere Kriterien berücksichtigt, wie z.B. der Rangplatz im ZVS.vergabeverfahren oder es laufen bestimmte Fristen, innerhalb derer Anträge gestellt sein müssen. Die Studienplatzklage kann dann durch eine für den Studienplatzbewerber strategisch günstige Auswahl von Hochschulen durchgeführt werden, die seine Chancen – die Anordnung eines Losverfahrens vorausgesetzt – verbessert. Wer sich darauf spezialisiert, an den Hochschulen Anträge zu stellen, wo die Fristen möglichst früh ablaufen, weil er darauf spekuliert, dann unter weniger Konkurrenten um einen Studienplatz zu konkurrieren, wird unter Umständen in dem für ihn gewünschten Semester nicht mehr überall fristgerecht die Anträge stellen können. Hier bietet sich die semesterübergreifende Strategie an, nämlich: An ausgewählten Standorten im dem einen, an sorgfältig ausgewählten Standorten im nächsten Semester Prozesse führen bzw. vorzubereiten. Hinzuweisen ist darauf, dass die Vorbereitung von Kapazitätsprozessen im auf das Wunschsemester folgenden Semester mit verhältnismäßig geringen Kosten verbunden ist, also – im Falle der Erlangung eines Studienplatzes im Wunschsemester – nur eine geringe „Fehlinvestition“ vorliegt. Wer umgekehrt im Wunschsemester sein Ziel nicht erreicht, aber rechtzeitig andernorts seine Anträge vorbereitet hat, kann seine Chancen einem Losverfahren ganz erheblich verbessern. Aus dieser Perspektive liegt dann eine wertvolle Investition vor. Klarzustellen ist jedoch, dass die Anzahl der Studienplatzkläger (100 oder 300) für die Frage, ob überhaupt versteckte Studienplätze gefunden werden und ein Losverfahren angeordnet wird, bedeutungslos ist. Durch aktuelle Änderung der Gesetzgebung in einem Bundesland ist zur Zeit auf die dortige Entwicklung besonderes Augenmerk zu richten. Frist für das Sommersemester 2006 dort: 30.11.2006. Wer bis dahin seinen Antrag auf außerkapazitäre Zuweisung eines Studienplatzes bei der Universität nicht gestellt hat, ist nach dem Gesetz von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass diese Fristregelung zur Zeit Gegenstand zahlreicher Kapazitätsverfahren des Wintersemesters 2006/2007 ist und angegriffen wird. Ob diese Fristregelung also auch vor den Verwaltungsgerichten Bestand haben wird, wird abzuwarten sein. b) Rechtsschutzversicherung Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, mag sich überlegen, ob für ihn der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung perspektivisch von Interesse ist. Wegen der Wartezeiten, die zwischen Vertragsschluss und erstmaligem Versicherungsschutz liegen, sowie des sorgfältig zu bestimmenden Rechtsschutzfalles, sollte jedoch eingehend mit der Versicherung Rücksprache gehalten werden, ob der gewünschte Fall tatsächlich versichert sein wird. Dann bleibt dem Studienplatzkläger die bittere Erkenntnis eines meiner Mandanten erspart, der sich rechtsschutzversichert hatte und dann auf seine Anfrage die Mitteilung bekam, die Versicherung greife erst im nächsten Semester. Erfreulicherweise hat der Betroffene inzwischen (ohne Klageverfahren) seinen Studienplatz. 4. Wann sollte ich mich (anwaltlich) beraten lassen? Am besten dann, wenn die Bewerbung im geregelten Verfahren vorbereitet wird. Nur dann ist noch Zeit, den Studienbewerber über alle Möglichkeiten noch in dem Wunschsemester zu beraten. Die Wirklichkeit in meiner Beratungspraxis ist – deswegen schreibe ich diese Zeilen – eine andere: Die meisten Anfragen bekomme ich, wenn die Betroffenen bereits den Ablehnungsbescheid von der Universität, Hochschule, Fachhochschule oder ZVS in den Händen halten. Zu dem Zeitpunkt lässt sich zwar noch vieles, aber eben nicht mehr alles machen. Wer strategisch semesterübergreifend plant (s.o. Punkt 3.a.) ist zeitlich unabhängiger und kann jederzeit einsteigen. Wenn Sie Interesse haben, nehmen Sie Kontakt zu mir auf.
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